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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1968, Az.: 5 StR 699/67

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1968
Aktenzeichen
5 StR 699/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 10.05.1967

Verfahrensgegenstand

Landfriedensbruch u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Mai 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenkläger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten S., Sc., L., M. zu W., E. und T. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Mai 1967 gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten Sü. wird das Urteil gegen ihn

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Sachbeschädigung wegfällt,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Sü. und die Revisionen der Angeklagten G. und Mi. werden verworfen.

Die Angeklagten G. und Mi. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, das insoweit auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten Sü., S. Sc., L., M. zu W., G., F. und T. wegen schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Sü. zudem in Tateinheit mit Sachbeschädigung, den Angeklagten Mi. wegen Landfriedensbruch verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

2

A.

Die Revisionen der Angeklagten S. Sc., L., M. zu W., E. und T. dringen mit folgender Verfahrensbeschwerde durch.

3

Das Landgericht hat das Begehren des Verteidigers dieser Angeklagten, den Zeugen Polizeiobermeister Fr. zu befragen, "ob ihm bekannt sei, daß einige der Hochzeitsgäste in Schlägereien schon einmal verwickelt worden seien und evtl. auch deswegen vorbestraft seien", durch den Beschluß zurückgewiesen, "Fragen danach, ob einer der Zeugen wegen Körperverletzung bestraft ist, werden nicht zugelassen". Mit Recht erblicken die Beschwerdeführer hierin einen Verstoß gegen die §§ 240, 241 Abs. 2 StPO. Der Beschluß enthält keine Begründung. Er hätte nur darauf gestützt werden können, daß die Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Das scheidet hier aus. Die Vorbelastungen, der Zeugen, die der Verteidiger erfragen wollte, standen mit den gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen der gemeinschaftlichen Körperverletzung und des schweren Landfriedensbruchs, der weitgehend durch Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen wurde, in engem Zusammenhang. Sie konnten zumindest für die Glaubwürdigkeit der Zeugen von Bedeutung sein. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung hätte es daher auch nicht gestattet, die Fragen etwa aus Rücksicht auf das Ansehen der Zeugen zurückzuweisen.

4

B.

Von den übrigen Revisionen hat nur die des Angeklagten Sü. zum Teil Erfolg.

5

I.

Die Verfahrensbeschwerden versagen.

6

1.

Der Angeklagte Giese kann die Aufklärungsrüge nicht darauf stützen, daß der Tatrichter die Angeklagten nicht genügend befragt habe.

7

2.

§ 244 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Der Hilfsbeweisantrag, den der Verteidiger eines anderen Angeklagten (Altenbernd) gestellt hatte, betraf nur dessen eigenes Verhalten während der Schlägerei. Indem sich der Verteidiger des Beschwerdeführers Mi. diesem Antrag "anschloß", behauptete er nicht, dieser Angeklagte habe ebenso wie Altenbernd gehandelt. Entgegen der Meinung der Revision hatte die Strafkammer daher keinen Grund, die Wahrunterstellung, die sie zugunsten Altenbernds vorgenommen hat, auf den Beschwerdeführer "auszudehnen".

8

II.

Das Einzelvorbringen der Revisionen zur Sachrüge ist unbegründet.

9

1.

Sämtliche Revisionen rügen Verletzung des § 125 StGB. Die Merkmale des Landfriedensbruchs sind indessen im Urteil einwandfrei dargetan.

10

a)

Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten mit früheren Mitangeklagten zusammengetan und eine aus 118 Personen bestehende Hochzeitsgesellschaft im Nachbarderf Barkhausen mit Schlägen und Steinwürfen angegriffen, um sich mit vereinten Kräften für eine Abfuhr zu rächen, die der Angeklagte Sü. von dem Zeugen Ba. eingesteckt hatte. Zutreffend bejaht das Landgericht, daß sämtliche 12 Teilnehmer eine Menschenmenge bildeten. Ihre Zahl war, wie der Sachverhalt ergibt, groß genug, um den Platz vor der Gastwirtschaft, den sie zunächst freiprügelten, zu beherrschen und anschließend von dort aus mit Steinen und anderen Wurfgeschossen gegen die Hochzeitsgäste vorzugehen, die in den Räumen der Gastwirtschaft zum Teil vergeblich Schutz suchten.

11

b)

Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten sich noch nicht zusammengerottet, als sie in Buer abfuhren. Hierauf kommt es entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer auch nicht an. Das Landgericht erachtet es mit Recht für ausreichend, daß sich die Angeklagten auf dem Vorplatz der Gastwirtschaft vereinigten und alsbald eine Schlägerei begannen oder fortsetzten. Spätestens in diesem Augenblick trat ihr Wille zu gemeinsamen gewalttätigen Handlungen offen zutage.

12

c)

Als öffentlich erachtet das Landgericht die Zusammenrottung, weil an der Gastwirtschaft vorbeikommende Passanten, vor allem aber andere Teilnehmer der Festveranstaltungen in Buer jederzeit die Möglichkeit hatten, sich den Angeklagten anzuschließen. Das Landgericht bestätigt diese Feststellung durch den Hinweis, daß eine Gruppe aus Buer nach Barkhausen kam, um dem Geschehen zuzusehen. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden.

13

d)

Zum inneren Tatbestand sagt das Landgericht, die Angeklagten wußten, daß sich eine unbestimmte Zahl von Personen an der Zusammenrottung beteiligen konnte (UA S. 32). Es stellt weiterhin fest, daß allen Angeklagten "die Umstände des Geschehens spätestens im Zeitpunkt der Ankunft in Barkhausen" bekannt waren, und daß sich die einzelnen Angeklagten an der Zusammenrottung beteiligten, nachdem sie die Schlägerei vor der Gastwirtschaft wahrgenommen hatten. Da die Teilnehmer entweder selbst Gewalttätigkeiten begangen haben oder sie geraume Zeit vor Augen hatten, bedurfte es keiner Hervorhebung, daß sich jeder einzelne bewußt war, durch seinen Anschluß oder durch sein Verbleiben die rechtswidrigen Ziele der gewalttätigen Menge zu unterstützen.

14

e)

Abwegig ist das Vorbringen sämtlicher Revisionen, die Schlägerei auf dem Vorplatz und die späteren Steinwürfe seien durch Notwehr gerechtfertigt oder durch vermeintliche Notwehr entschuldigt. Der Angeklagte G. erhielt von dem Zeugen Ba. einen Schlag, als er mit der ersten Gruppe in gewalttätiger Absicht auf die Gastwirtschaft zuging. Der Angeklagte M. zu W. wurde von den Hochzeitsgästen in das Lokal gezogen, nachdem er sich an der Schlägerei beteiligt und versucht hatte, die Tür zur Gastwirtschaft aufzureißen. Im übrigen hatten sich die Angeklagten von vornherein zum Angriff auf die Hochzeitsgesellschaft gesammelt. Bei dieser Sachlage kann auch von einer Putativnotwehr keine Rede sein.

15

2.

Zu den einzelnen Revisionen ist folgendes zu bemerken:

16

a)

Sü. brauchte nicht in der Absicht zu handeln, den öffentlichen Frieden zu stören. Insoweit genügt der nachgewiesene Vorsatz. Seine Behauptung, er habe sämtliche Teilnehmer persönlich gekannt, widerspricht den Feststellungen (UA S. 15). Auch das übrige Revisionsvorbringen entfernt sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.

17

b)

G. war in der ersten "Meute auf die Gastwirtschaft zugekommen" (UA S. 28). Diese Feststellung steht mit UA S. 16 nicht in Widerspruch, wonach von den zuerst Angekommenen zumindest drei auf die Gastwirtschaft zugingen. Darauf, ob sie und die etwas später eintreffenden Angeklagten bereits in diesem Zeitpunkt eine Einheit bildeten, kommt es nicht an. Denn beide Gruppen hatten sich jedenfalls in dem Augenblick zusammengerottet, in dem die Übrigen Angeklagten ihre Autos verlassen hatten und auf dem Wege zum Vorplatz waren (UA S. 30). Die Ansicht des Landgerichts, nunmehr hätten beide Gruppen auch räumlich in so enger Verbindung gestanden, daß der gemeinsame friedensstörende Wille erkennbar geworden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Schlägerei zwischen Sü., G. und ihren Gegnern noch im Gange (UA S. 16). Da. G. "schon in Buer wußte, daß Sü. sich mit verstärkten Kräften in Barkhausen rächen wollte" (UA S. 23), bedurfte es keiner näheren Darlegung, daß Giese mit dem Bewußtsein in die Schlägerei hineinging, die anderen Angeklagten stünden mit ihrem Willen und ihren vereinten Kräften hinter ihm.

18

c)

Mi. sah der Schlägerei für 5 bis 10 Minuten aus einer Entfernung von 12 bis 15 m zu. Was er davor oder danach tat, ist rechtlich unerheblich, so daß die Revisionsangriffe insoweit ins Leere gehen. Für seine Verurteilung aus § 125 Abs. 1 StGB kommt es allein darauf an, ob die räumliche Verbindung des Angeklagten zu der Menschenmenge, die während seiner Anwesenheit Gewalttätigkeiten beging, eng genug war, um seine Gegenwart als Anschluß erscheinen zu lassen. Das hat die Strafkammer mit rechtsirrtumsfreier Begründung bejaht. Der Vorsatz wird durch die Feststellung ausgewiesen, der Angeklagte habe gewußt, was in Barkhausen geschehen solle; er habe Sü. moralisch unterstützen wollen (UA S. 24). Was die Revision hiergegen vorbringt, beruht auf abwegiger Deutung der Urteilsgründe oder auf unzulässiger eigener Beweiswürdigung. Zwischen dem Freispruch des früheren Mitangeklagten Sc. und der Verurteilung des Angeklagten besteht kein Widerspruch. Denn im Gegensatz zu Sc. hat sich der Angeklagte Mi. nicht an einer Stelle aufgehalten, an der er weder von den Hochzeitsgästen noch von den Angeklagten gesehen werden konnte (UA S. 33, 34).

19

III.

Auf die allgemeinen Sachrügen hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Hierbei hat sich nur folgender Rechtsfehler ergeben:

20

Bei dem Angeklagten Sü. erblickt das Landgericht die Merkmale des schweren Landfriedensbruchs u.a. darin, daß er die Brauereireklame zerstört hat. Er durfte deshalb nicht außerdem wegen Sachbeschädigung bestraft werden (vgl. Schönke-Schröder, 13. Aufl., Anm. 18 zu § 125 StGB). Indem dieser Teil der tateinheitlichen Verurteilung entfällt, kann auch der Strafausspruch gegen Sü. keinen Bestand haben.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker
Herrmann