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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1994, Az.: III ZR 54/93

Entschädigungsanspruch; Ordnungsverfügung; Abtransport; Altlastenverdächtigen Erdaushubs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1994
Aktenzeichen
III ZR 54/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 126, 279 - 287
  • IBR 1994, 514 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2355-2356 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1139 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1994, 354-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 790-793 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1994-1996 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A102-A103 (Kurzinformation)
  • ZfBR 1994, 299-301 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs analog § 39 Abs. 1a OBG NW bei einer Ordnungsverfügung betreffend den Abtransport altlastverdächtigen Erdaushubs (Fortführung von Senat BGHZ 117, 303[BGH 12.03.1992 - III ZR 128/91] = VersR 92, 1513).

Tatbestand:

1

Der Kläger kaufte im Jahre 1986 ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt D. belegenes Grundstück, um es mit Wohnhäusern zu bebauen. Dieses Grundstück war in den fünfziger Jahren mit Müll und Bauschutt verfüllt und anschließend - nach Abdeckung mit Erdreich - zeitweilig als Ackerland genutzt worden. Bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten im Sommer 1987 stieß der Kläger auf den verfüllten Müll. Er ließ die Baugrube bis auf den gewachsenen Boden auskoffern und den Aushub zunächst seitlich, später auf einem benachbarten Grundstück, ablagern. Der beklagte Kreis als untere Wasserbehörde veranlaßte zunächst eine Untersuchung des Aushubs und später eine solche des noch im Erdreich befindlichen Deponiekörpers. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 1987 gab der Beklagte dem Kläger auf, das abgelagerte Deponiegut zu einer zugelassenen Deponie transportieren zu lassen. Dieser Verfügung kam der Kläger im April 1988 nach.

2

Die auf Ersatz der durch den tieferen Aushub des Grundstücks und den Abtransport des Deponieguts gerichtete Amtshaftungsklage des Klägers gegen die Stadt D. wegen der Überplanung des ehemaligen Deponiegeländes wurde durch Senatsurteil vom 21. Februar 1991 (III ZR 245/89 = BGHZ 113, 367[BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]) abgewiesen. Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Kreis Ersatz der Transportkosten und der Kosten für anderweitig beschafftes Füllmaterial in Höhe von insgesamt 131.673,75 DM nebst Zinsen. Er lastet dem beklagten Kreis an, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig gewesen, da von dem Deponiegut keine Gefahren ausgegangen seien. Hilfsweise macht er geltend, auch bei Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung schulde der Beklagte eine Entschädigung, da es sich (lediglich) um eine von ihm, dem Kläger, nicht zu verantwortende Anscheinsgefahr gehandelt habe.

3

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I. Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die auf den Abtransport des Mülls gerichtete Ordnungsverfügung vom 4. Dezember 1987 rechtmäßig gewesen ist. Dementsprechend besteht weder ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch ein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW.

6

1. Der beklagte Kreis war sowohl unter abfallrechtlichen als auch unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten befugt, als (Sonder-)Ordnungsbehörde gegen den Kläger einzuschreiten (§§ 17 Abs. 2 Nr. 7, 17 a des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. November 1984 (GV NW S. 679 f), §§ 116, 136, 137, 138 LWG NW vom 4. Juli 1979 GV NW S. 488).

7

a) Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß das ausgehobene Deponiegut mit seiner Trennung von Grund und Boden "Abfall" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des (Bundes-)Abfallgesetzes - AbfG - geworden war. Zumindest nach der Sachlage im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens war die geordnete Entsorgung des Aushubs zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten; es handelte sich mithin um Abfall im Sinne des "objektiven Abfallbegriffs" des § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AbfG (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 988, 989 [BVerwG 24.06.1993 - BVerwG 7 C 11/92]). Der Kläger war entsorgungspflichtiger Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 4 AbfG.

8

b) Daneben bot § 34 Abs. 2 WHG eine geeignete Grundlage für ein Einschreiten des beklagten Kreises in dessen Eigenschaft als untere Wasserbehörde. Das in dieser Bestimmung festgelegte Gebot, Stoffe nur so zu lagern oder abzulagern, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, kann mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl. 1992 § 34 Rn. 19 m.w.N.).

9

2. In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens eine Gefahrenlage im ordnungsrechtlichen Sinne bestanden hat, die die getroffene Maßnahme auch sachlich rechtfertigte.

10

a) Die vom Sachverständigen vorgenommene Untersuchung und Beprobung des Aushubs hatte teilweise eine Überschreitung der Richtwerte für Schadstoffe ergeben. Dementsprechend hielt der Sachverständige weitere Untersuchungen für erforderlich, empfahl aber schon vor diesen weiteren Untersuchungen, den ausgehobenen Müllkörper auf einer hierfür geeigneten Deponie abzulagern. Aus diesem Befund durfte der Beklagte - auch ohne das Ergebnis der abschließenden Untersuchung abwarten zu müssen - die Schlußfolgerung ziehen, daß von dem Aushub die konkrete Gefahr einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen war (§ 34 Abs. 2 WHG) und daß die geordnete Entsorgung des Mülls zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG). Es war danach auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte, der Empfehlung des Sachverständigen folgend, den Abtransport des Mülls auf eine Deponie anordnete.

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b) Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger wegen des Auskofferns des (möglicherweise) belasteten Erdreichs als Handlungsstörer oder wegen seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks und des Aushubs als Zustandsstörer anzusehen war. Selbst wenn (lediglich) das letztere der Fall gewesen sein sollte, hätte auch eine (bloße) Zustandsstörerverantwortlichkeit des Klägers eine Beseitigungspflicht begründen können. Zwar mag es an den Grundvoraussetzungen einer sich in den Grenzen der verfassungsmäßigen Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG haltenden Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer fehlen, wenn und soweit die von der Sache ausgehende Gefahr oder die Störung darauf basiert, daß infolge der Fremdeinwirkungen jede substantielle privatnützige Eigentumsverwendung ausgeschlossen ist und der Eigentümer selbst im Grunde das (Haupt-)Opfer der Gefahren- oder Störungslage ist. In solchen Fällen könnten von dem Eigentümer selbst kraft seiner Zustandsverantwortlichkeit nur die Duldung der Gefahrenermittlung und der Gefahrenbeseitigung durch die öffentliche Gewalt verlangt werden (Papier, NVwZ 1986, 256, 261/262; DVBl 1985, 873, 878; Schink, VerwA Bd. 82 S. 35 f, 378 ff m.w.N.). Von einer solchen "unterbrochenen Privatnützigkeit" könnte indessen nur und erst die Rede sein, wenn und soweit die Beseitigungskosten im Verhältnis zum Grundstückswert unverhältnismäßig hoch wären. Dafür fehlt es im vorliegenden Fall indessen an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß die Mehrbelastungen jegliche wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zu Bauzwecken vereitelt oder unzumutbar erschwert hätten.

12

II. Die Rechtmäßigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens besagt indessen nicht, daß der Kläger den Eingriff in sein Eigentum entschädigungslos hinnehmen muß. In Betracht kommt nämlich ein Anspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG in entsprechender Anwendung. Insoweit lassen sich die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 1992 (III ZR 128/91 = BGHZ 117, 303[BGH 12.03.1992 - III ZR 128/91]) aufgestellt hat, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen: Wird der Eigentümer einer Sache als Zustandsstörer (§ 18 OBG NW) in Anspruch genommen, weil der durch Tatsachen begründete Anschein besteht, daß von der Sache eine Gefahr ausgeht, so kann er für dadurch erlittene Nachteile in entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NW wie ein Nichtstörer Entschädigung verlangen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn er die den Anschein begründenden Umstände nicht zu verantworten hat. Der Senat sieht - in Fortführung dieser Rechtsprechung - keine durchgreifenden Bedenken dagegen, diese Grundsätze nicht nur dann anzuwenden, wenn es lediglich um die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers der (potentiellen) Gefahrenquelle geht, sondern auch dann, wenn der Betroffene als Handlungsstörer in Anspruch genommen wird, soweit das den Anschein der Gefahr begründende Verhalten rechtmäßig gewesen ist und keine in den haftungsrechtlichen Risikobereich des Handelnden fallende Verantwortlichkeit für die Anscheinsgefahr begründet hat (s. dazu im folgenden 3.).

13

1. Im vorliegenden Fall hatten die weiteren Untersuchungen der noch an ihrer ursprünglichen Stelle im Erdreich befindlichen Müllreste ergeben, daß von der ehemaligen Deponie eine Gefährdung für den Menschen auf direktem Wege oder auf indirektem Wege über das Grundwasser nicht zu besorgen war. Die vorläufigen Untersuchungsbefunde des ausgehobenen Deponieguts, die wie dargelegt das ordnungsbehördliche Einschreiten gerechtfertigt hatten, waren also durch diese späteren Untersuchungen nicht bestätigt worden. Hiernach ist die zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens angenommene Gefahrenlage im nachhinein als bloße Anscheinsgefahr zu bewerten. Zwar bietet auch eine solche Anscheinsgefahr - im Gegensatz zur bloßen Scheingefahr, bei der die Behörde irrig und ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte das Vorliegen einer Gefahr annimmt - eine hinreichende Grundlage für ein rechtmäßiges Einschreiten. Muß der Betroffene indessen einerseits ein Einschreiten der Ordnungsbehörde nicht nur dann hinnehmen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich besteht, sondern auch dann, wenn (nur) der durch Tatsachen begründete Anschein einer solchen Gefahr vorliegt, so ist im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs andererseits auch die Entschädigungsvorschrift des § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NW entsprechend weit zu verstehen, nämlich dahin, daß der durch die ordnungsbehördlichen Maßnahmen Betroffene wie ein Nichtstörer zu entschädigen ist, wenn sich entgegen der Annahme beim Eingriff nachträglich herausstellt, daß die angenommene Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand (Senatsurteil aaO. S. 307 f). Die Frage der Entschädigung ist mithin nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also nach einer objektiven Betrachtungsweise ex post zu entscheiden (Senatsurteil aaO. 307).

14

2. Allerdings sind dem Berufungsurteil keine völlig eindeutigen Feststellungen in dem Sinne zu entnehmen, daß tatsächlich (nur) der Anschein einer Gefahr und nicht doch eine wirkliche Gefahr bestanden hat. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß der Sachverständige zwar weitere Untersuchungen über den noch im Erdreich verbliebenen Deponierest angestellt, sich aber mit dem vom Kläger später abtransportierten Aushub nicht mehr befaßt hat. Das Berufungsgericht meint, wenn der Sachverständige bei seinen weiteren Untersuchungen schließlich zu dem Ergebnis gekommen sei, daß eine Gefährdung für den Menschen nicht zu besorgen sei, dann bedeute dieses Ergebnis ein starkes Indiz dafür, daß auch der Aushub von derselben Qualität gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dieses Indiz aber unter Berücksichtigung aller Umstände für nicht derartig schlüssig gehalten, daß die zuvor getroffenen Feststellungen dadurch aufgewogen würden. Diese Betrachtungsweise läßt mithin die Möglichkeit offen, daß ein in den Verantwortungsbereich des Klägers als Zustandsstörer fallendes "Restrisiko" einer wirklichen Gefahr gegeben war.

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Dieses "Restrisiko" kann indessen auf der "Sekundärebene" des Entschädigungsanspruchs nicht schematisch zu Lasten des betroffenen Eigentümers gehen. Insbesondere dann, wenn sich nach Befolgung der Ordnungsverfügung jetzt nicht mehr abschließend klären läßt, ob das Erdreich tatsächlich kontaminiert war - beispielsweise weil es sich jetzt nicht mehr aussondern läßt oder weil es sich inzwischen chemisch verändert hat -, können dem Anspruchsteller Beweiserleichterungen zugute kommen. Dies kann - je nach Lage der Dinge - dann der Fall sein, wenn gerade infolge der zur Bekämpfung der Gefahrenlage rechtmäßig ergriffenen Maßnahmen dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden ist, den Anschein der Gefahr zu entkräften.

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In diesem Zusammenhang rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 14. Januar 1993 unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten vom 12. August 1992 unter Beweisantritt vorgetragen, die späteren Begutachtungen unter Berücksichtigung einer im Deponiekörper verbliebenen "Müllinse" sprächen dafür, daß auch der ausgehobene Teil der Hausmülldeponie nur so gering kontaminiert gewesen sei, daß er als Füllgut habe wiederverwendet werden könne. Dem ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Februar 1993 unter Beweisantritt dahingehend entgegengetreten, daß das "ausgekofferte Material" durch die im Erdreich verbliebenen Reste der Deponie, unter Berücksichtigung der "gänzlich inhomogenen Zusammensetzung" des Deponieguts, nicht "artgleich repräsentiert" werde. Diese Beweisangebote hätte das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen. Eine entsprechende Beweisaufnahme wäre auch dann nicht sinnlos, wenn der Aushub selbst einer unmittelbaren Begutachtung nicht mehr zugänglich sein sollte.

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3. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß der Geschädigte die den Verdacht oder Anschein begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (Senatsurteil BGHZ 117, 303, 308) [BGH 12.03.1992 - III ZR 128/91]. Auf diese Einschränkung hat das Berufungsgericht entscheidend abgestellt und eine Verantwortung des Klägers darin erblickt, daß dieser das Deponiematerial ausgehoben (und später auf dem Nachbargrundstück gelagert) habe.

18

a) Das Ausheben und das Lagern können dem Kläger indessen nicht als Mitverantwortung im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils angelastet werden. Mit den Ausschachtungsarbeiten hatte er die durch den Bebauungsplan vorgegebene Nutzung zu Bauzwecken in Angriff genommen, die auch der Grund dafür gewesen war, daß er das Gelände überhaupt gekauft hatte. Nachdem im Zuge dieser Arbeiten die Altablagerungen festgestellt worden waren, war es eine von der Sache her gebotene, sinnvolle und letztlich auch im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme, daß der Kläger das Gelände bis auf den gewachsenen Boden auskoffern und den Aushub seitlich ablagern ließ. Dadurch ermöglichte er es nämlich, daß das Deponiegut untersucht und abtransportiert wurde, und schuf damit zugleich die Voraussetzungen für eine Unschädlichmachung der etwaigen Gefahrenquelle. Die Gefahr unabsehbarer Schäden wäre wesentlich größer gewesen, wenn der Kläger auf das Auskoffern verzichtet und stattdessen die Wohnbauten blindlings auf dem möglicherweise kontaminierten Baugrund errichtet hätte.

19

b) In diesem Zusammenhang weist die Revision mit Recht darauf hin, daß keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich durch den Aushub irgendetwas am Gefahrenpotential des Deponieguts geändert hatte. Seine chemische Zusammensetzung, insbesondere der Gehalt an Phenolen, Kohlenwasserstoffen und Beryllium, waren gleich geblieben, ebenso die (mögliche) Gefahr der Schädigung von Mensch und Grundwasser. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Ausschachtung des Baugrundstücks und die damit verbundene Bewegung des Aushubs dessen Schadstoffgehalt vermehrt oder das Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser erleichtert hätte. Das gleiche gilt für das spätere Verbringen des Aushubs auf das Nachbargrundstück, zumal er dort auf einer Plane abgelagert worden war, was erkennbar darauf hindeutete, daß er später wieder entfernt werden sollte.

20

4. Im Ergebnis bedeutet dies, daß eine den Entschädigungsanspruch von vornherein ausschließende Verantwortung des Klägers für die die Gefahr begründenden Umstände nicht bejaht werden kann. Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, ein Anspruch müsse auch daran scheitern, daß der Kläger es unterlassen habe, der Ordnungsbehörde das Aussortieren des Mülls als "ebenso wirksames Mittel" im Sinne des § 21 OBG NW anzubieten, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Streit der Parteien drehte sich zunächst vorrangig um die Frage, ob der Aushub überhaupt eine Gefahr im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts dargestellt hatte. Wurde diese Frage - zu Lasten des Klägers - bejaht, so konnte und durfte der Kläger zunächst davon ausgehen, daß die zur Bekämpfung dieser Gefahr angeordneten Maßnahmen sachgerecht waren. Es konnte ihm nicht zum Verschulden gereichen, wenn er nicht klüger war als die mit der Sache befaßten Beamten (Senatsurteile BGHZ 108, 224, 230 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87];  113, 17, 25) [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89]. Deshalb ist ein etwaiges Mitverschulden des Klägers jedenfalls nicht von einem solchen Gewicht, daß dahinter eine Verantwortung des Beklagten völlig zurücktreten würde.

21

5. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sach- und Streitstand ist der Ersatzanspruch des Klägers auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 41 OBG NW beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und von der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt. Der Kläger trägt insoweit vor, er habe die Kenntnis von der Ungefährlichkeit des Aushubs erst im Vorprozeß, nämlich durch den Schriftsatz der Stadt D. vom 27. April 1989, erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, daß die Angaben des Beklagten in den Ordnungsverfügungen zutrafen und der von ihm ausgehobene Müll kontaminiert war und eine Gefahr für das Grundwasser darstellte. Dementsprechend hat die Verjährungsfrist für den Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. a OBG NW Ende April 1989 begonnen. Sie ist deshalb durch die am 7. April 1992 eingegangene und am 14. April 1992 zugestellte Klage rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB).

22

6. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr Gelegenheit hat, den oben unter II 2 aufgeworfenen Fragen nachzugehen.