Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1992, Az.: III ZR 128/91
Zustandsstörer; Störer; Eigentümer einer Sache; Nichtstörer; Gefahr; Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 128/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 117, 303 - 308
- DVBl 1992, 1158-1161 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 1065-1066 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, 259 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, 724-727 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Friedrich Schoch)
- JurBüro 1992, 733 (Kurzinformation)
- Kriminalistik 1992, 744
- MDR 1992, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2639-2640 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 1119 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1994, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 1513-1514 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird der Eigentümer einer Sache als Zustandsstörer in Anspruch genommen, kann er für dadurch erlittene Nachteile in entsprechender Anwendung von § 39 I lit. a OBG NRW wie ein Nichtstörer Entschädigung verlangen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn er die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat.
Tatbestand:
Der Kläger, ein Landwirt in Nordrhein-Westfalen, der auf seinem Hof Kälber mästet, verlangt von dem beklagten Kreis eine Entschädigung für die ordnungsbehördlich angeordnete Schlachtung von fünf Tieren aus seinem Bestand.
Die Maßnahme war angeordnet worden, weil der Kläger die damals bei ihm aufgestallten mehr als 300 Kälber von einem Betrieb erworben hatte, bei dem die Verwendung verbotener hormoneller Masthilfsmittel festgestellt worden war, so daß der dringende Verdacht bestehe, daß auch die Tiere des Klägers - möglicherweise bereits vor dem Verkauf an ihn - mit verbotenen Masthilfsmitteln behandelt worden seien. Die Untersuchung der fünf Kälber ergab keinen positiven Hormonbefund. Auch die im Zusammenhang mit der späteren Schlachtung des Restbestands von 318 Tieren vorgenommenen Untersuchungen erbrachten keinen Hinweis auf den Einsatz verbotener Masthilfsmittel.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 3.508,77 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden hat.
I. Nach § 39 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes (i.d.F. vom 13. Mai 1980, GV.NW. S. 528 - NW OBG) ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 (Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen) oder b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist.
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die von der Beklagten getroffene ordnungsbehördliche Maßnahme ganz oder teilweise rechtswidrig war und deshalb insoweit ein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG in Betracht komme. Es hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach jedenfalls aus § 39 Abs. 1 Buchst. a NW OBG für begründet erachtet, weil der Kläger den ordnungsbehördlichen Eingriff in sein Eigentum auch bei rechtmäßigem Einschreiten des Beklagten nicht entschädigungslos hinzunehmen brauche. Der vom Beklagten angenommene Verdacht oder Anschein einer Gefahr habe sich im nachhinein nicht bestätigt und der Kläger, dem der Verdacht oder Anschein der Gefahr nicht zuzurechnen sei, müsse entschädigungsrechtlich deshalb als Nichtstörer im Sinne des § 19 NW OBG angesehen werden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II. Die Revision macht geltend, der Kläger sei hier nicht als Nichtstörer (§ 19 NW OBG), sondern als Zustandsstörer im Sinne des § 18 NW OBG in Anspruch genommen worden. Es habe der durch Tatsachen erhärtete Verdacht bestanden, daß von den Kälbern des Klägers eine Gefahr ausgehe, weil sie mit unerlaubten hormonellen Masthilfsmitteln behandelt worden seien. Daß sich dies nachträglich nicht bewahrheitet habe, ändere nichts daran, daß der Kläger nach §§ 14, 18 NW OBG polizeipflichtig gewesen sei, so daß ein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Buchst. a NW OBG nicht in Betracht komme.
Dem ist nicht zu folgen. Dem Kläger gebührt Entschädigung nach § 39 Abs. 1 Buchst. a NW OBG.
1. Im Sinne dieser Vorschrift ist der Kläger nach § 19 NW OBG in Anspruch genommen worden, d.h. als nicht verantwortliche Person (Nichtstörer), gegen die die Ordnungsbehörde zwar Maßnahmen richten kann, der sie dann aber zur Entschädigung verpflichtet ist.
Der Kläger war nicht Handlungsstörer. Er hatte nicht selbst durch sein Verhalten eine Gefahr verursacht (§ 17 NW OBG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger selbst verbotene hormonelle Masthilfsmittel bei seinem Kälberbestand eingesetzt haben könnte. Auch der Beklagte hat den Kläger in seiner Ordnungsverfügung nicht als Handlungsstörer, sondern allein als Zustandsstörer angesehen.
Objektiv ging vom Zustand der Kälber des Klägers keine Gefahr aus. Insoweit war der Kläger auch nicht Zustandsstörer (§ 18 NW OBG). Die tierärztliche Untersuchung hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergeben, daß Kälber aus dem Bestand des Klägers in unzulässiger Weise mit Hormonen gemästet wurden. Ihr Fleisch konnte unbedenklich verzehrt werden. Dies gilt nicht nur für die hier streitigen fünf Tiere, die zunächst probegeschlachtet wurden. Auch die bei der späteren Schlachtung des Restbestands von 318 Tieren vorgenommenen Untersuchungen haben keinen Hinweis auf die Verwendung verbotener Masthilfsmittel erbracht. Eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag - tatsächlich - zu keinem Zeitpunkt vor.
2. Die Ordnungsbehörde ist indessen nicht nur dann zum Einschreiten berechtigt, wenn objektiv eine Gefahr tatsächlich besteht. Rechtsprechung und Schrifttum stimmen ungeachtet aller insbesondere terminologischen Unterschiede jedenfalls in der Sache seit langem darin überein, daß die Ordnungsbehörde - entsprechend dem Zweck der polizeilichen Gefahrenabwehr - auch dann eingreifen kann, wenn (nur) der durch Tatsachen begründete Verdacht oder Anschein einer Gefahr besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 5, 144, 149, 152; 43, 196, 204 [BGH 25.06.1964 - III ZR 139/62]; BVerwGE 45, 51, 58; 49, 36, 44; PrOVGE 77, 333, 338 f.; OVG Münster DVBl 1979, 733 f. = NJW 1980, 138 f. und DVBl 1982, 653 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 9. Aufl. § 13 Nr. 2 c S. 225 ff.; Schenke in: Steiner, Bes. VerwR 4. Aufl. Rn. 37 f.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht 3. Aufl. Rn. 69 f.; Schleberger, Ordnungs- und Polizeirecht des Landes Nordrhein-Westfalen 5. Aufl. S. 35 f.; Friauf in: v. Münch, Bes. VerwR 8. Aufl. S. 224; vgl. auch Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht 10. Aufl. Rn. 125 ff.).
Die Eingriffsermächtigung der polizeilichen Generalklausel, hier des § 14 NW OBG, umfaßt diese Befugnis. Die Ordnungsbehörde handelt rechtmäßig, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage aus der Sicht des handelnden Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens eine Gefahr anzunehmen ist, mag diese sich auch aus späterer Sicht als in Wirklichkeit nicht vorhanden erweisen.
3. Das Berufungsgericht ist im Streitfall von einer solchen Situation ausgegangen.
Der Kläger hatte seinen damaligen Kälberbestand von einem Betrieb erworben, mit dem er in regelmäßiger Geschäftsverbindung stand, indem er Tiere von ihm kaufte und nach der Mästung schlachtreif an ihn verkaufte. Bei diesem Betrieb und bei mehreren von ihm beauftragten Lohnmastbetrieben war die Verwendung verbotener hormoneller Masthilfsmittel festgestellt worden. Eine solche Behandlung führt zu einem absoluten Verwertungsverbot als Lebensmittel (vgl. OVG Münster NJW 1988, 2968 und BayVGH RdL 1989, 279; auch VG Münster NVwZ 1983, 238 [VG Münster 10.03.1982 - 6 K 816/81]). Auch wenn hier der Kläger die Kälbermast nicht als Lohnmäster des genannten Betriebs, sondern selbständig und auf eigene Rechnung (als sog. "Eigenmäster") durchführte, so bestand nach dem vorliegenden Tatsachenmaterial, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen konnte, doch der Verdacht oder Anschein, daß die Kälber des Klägers - möglicherweise vor dem Verkauf an ihn - mit entsprechenden Masthilfsmitteln behandelt worden waren.
Ein Eingreifen des Beklagten aufgrund der polizeilichen Generalklausel in § 14 NW OBG war hiernach grundsätzlich möglich. Es kann mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß die in der Ordnungsverfügung gegen den Kläger angeordneten und im einzelnen begründeten streitigen Gefahrerforschungsmaßnahmen (Auswahl, Abholung, Schlachtung und Untersuchung von fünf Tieren aus dem Gesamtbestand) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprachen (§ 15 NW OBG).
4. War der Beklagte hiernach befugt, zur Gefahrenabwehr das Eigentum des Klägers, wie geschehen, in Anspruch zu nehmen (§ 18 NW OBG), so besagt dies aber noch nicht, daß der Kläger das ordnungsbehördliche Einschreiten entschädigungslos hinnehmen müßte.
Der Entschädigungsanspruch des § 39 Abs. 1 Buchst. a NW OBG hängt davon ab, ob der Kläger im Sinne dieser Vorschrift Störer (§§ 17, 18 NW OBG) oder Nichtstörer (§ 19 NW OBG) war. Eine (verständige) Betrachtung aus der Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs ist hier nicht angebracht. Sie ist um der wirkungsvollen Gefahrenabwehr willen, die das Polizeirecht anstrebt, zwar geboten, soweit es um die Voraussetzungen und die Art und Weise des Einschreitens geht. Die Frage der Entschädigung kann jedoch nach den tatsächlichen Umständen entschieden werden, wie sie wirklich vorlagen. Denn es geht dabei nicht um die Möglichkeit des raschen Eingriffs zur Verhütung von Gefahren, sondern um den gerechten Ausgleich der erbrachten Opfer. Dafür ist auf die wirkliche Sachlage abzustellen, wie sie sich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt.
Für ein solches Verständnis des § 39 Abs. 1 Buchst. a NW OBG, dem der Wortlaut der Vorschrift nicht entgegensteht, sprechen sachliche Gründe. Muß der Betroffene nach der Eingriffsermächtigung in § 14 NW OBG, wie sie in Rechtsprechung und Literatur in weiter Auslegung der Bestimmung allgemein verstanden wird, einerseits ein Einschreiten der Ordnungsbehörde nicht nur dann hinnehmen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich besteht, sondern auch dann, wenn (nur) der durch Tatsachen begründete Verdacht oder Anschein einer Gefahr vorliegt, so ist im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs andererseits auch die Entschädigungsvorschrift des § 39 Abs. 1 Buchst. a NW OBG entsprechend weit zu verstehen, nämlich dahin, daß der durch die ordnungsbehördlichen Maßnahmen Betroffene - hier der Kläger - wie ein Nichtstörer zu entschädigen ist, wenn sich entgegen der Annahme beim Eingriff nachträglich herausstellt, daß die angenommene Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte die den Verdacht oder Anschein begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. § 40 Abs. 4 NW OBG). So liegt es hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Dadurch, daß der Kläger Geschäftsbeziehungen zu dem Betrieb unterhielt, bei dem die unerlaubte Verwendung hormoneller Masthilfsmittel festgestellt wurde, und daß er seine Kälber von diesem Betrieb bezog, hat er den Verdacht oder Anschein der Gefahr noch nicht in zurechenbarer Weise zu verantworten. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, es sei nichts dafür erkennbar, daß der Kläger den unerlaubten Einsatz der Masthilfsmittel gekannt habe oder daß er damit beim Erwerb der Kälber habe rechnen müssen. Unter diesen Umständen stellt sich der Kauf der Tiere lediglich als ein neutrales Beschaffungsgeschäft dar, das als solches für eine Zurechnung nicht ausreicht.
5. Dem Kläger steht hiernach Entschädigung aus § 39 Abs. 1 Buchst. a NW OBG zu.
Dieses Ergebnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 5, 144, 152 m. Anm. Pagendarm LM PrPVG § 14 Nr. 1; BGHZ 43, 196, 204 [BGH 25.06.1964 - III ZR 139/62] m. Anm. Kreft LM ViehseuchenG Nr. 4/5; vgl. auch VGH Baden-Württemberg DVBl 1990, 1047; aus dem Schrifttum vgl. Wolff/Bachof VerwR III 4. Aufl. § 125 Rn. 22 S. 55; Götz aaO Rn. 131, 288; Schenke aaO Rn. 38, 93, 232; Drews/Wacke/Vogel/Martens aaO § 13 Nr. 2 c S. 227 und § 33 Nr. 3 a S. 668 f.; Breuer in: Gedächtnisschrift Martens 1987 S. 317, 347, 348; Schleberger aaO S. 36, 130/131).
III. Die Revision des Beklagten ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.