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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1996, Az.: BVerwG 3 B 85.95

Zulassungsgründe der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei auslaufendem oder ausgelaufenem Recht; Mindestflächengröße bei Abwicklung von Altpachtverhältnissen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 85.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.07.1995 - AZ: 9 B 93.3031

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 610,40 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].

2

Die Beschwerde bezeichnet die Frage als rechtsgrundsätzlich:

3

Ist die Mindestflächengröße von 1 ha gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 auch auf die Abwicklung von Altpachtverhältnissen anwendbar, obwohl § 7 Abs. 3 a MGV die Abwicklung von Altpachtverhältnissen gesondert regelt und keine Bagatellregelungen enthält?

4

Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, denn sie ist spätestens durch § 7 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbs. MGV i.d.F. der 27. Änderungsverordnung zur Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 24. März 1993 (BGBl I S. 374) im Sinne der Anwendbarkeit der sogenannten Bagatellgrenze auch auf die Altpachtverträge vom Verordnungsgeber eindeutig entschieden worden. Ob im Ergebnis dasselbe auch bereits vor dieser Novellierung aufgrund der in § 7 Abs. 3 Satz 1 MGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 enthaltenen Regelung galt, wie das Berufungsgericht im übrigen unter Anführung überzeugender Gründe angenommen hat, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Diese Fragestellung hat nämlich nur noch Bedeutung für Flächenübergänge, die vor längerer Zeit erfolgt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt aber Fragen zum auslaufenden oder ausgelaufenen Recht keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. die Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 7 B 106.79 - Buchholz 310 § 132 Nr. 174 -; vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310 § 132 Nr. 213; und vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 3 B 52.94). Die Beschwerde hat nicht dargelegt, inwiefern es im vorliegenden Fall geboten sein könnte, von dieser Regel eine Ausnahme zuzulassen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage werde in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen bei der Rückabwicklung von Pachtverhältnissen mit Laufzeiten bis zum 31. März 1994 (richtig: 1993) - und, wie hinzuzufügen ist, bei denen die zurückgegebene Fläche weniger als 1 ha beträgt - relevant, reicht hierfür nicht aus. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, daß Behörden und Gerichte noch in nennenswertem Umfang mit der Klärung derartiger Rechtsbeziehungen befaßt wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 610,40 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski