Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1982, Az.: BVerwG 3 B 30.82
Revisionszulassung; Grundsätzliche Bedeutung; Verweisung an Verwaltungsgericht; Zuständigkeit der Zivilgerichte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 30.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 09.02.1979 - AZ: 1 A 19/78
- OVG Niedersachsen - 27.11.1981 - AZ: 3 OVG A 115/79
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Buchholz 310 § 41 VwGO Nr 27
Amtlicher Leitsatz
Keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wenn der Rechtsstreit vom Zivilgericht mit bindender Wirkung an das Verwaltungsgericht verwiesen worden ist, für den Streitgegenstand aber nach der - später ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zivilgerichte zuständig sind.
In der Verwaltungsstreitsache hat
...
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, veröffentlicht in der Schriftenreihe der NJW, Heft 14, Rdnr. 84 mit weiteren Hinweisen, auch auf die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte).
Eine derartige, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage legt der Kläger nicht dar. Wegen der in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bezeichneten Fragen,
- a)
inwieweit die Befugnisse der Zuchtleitung des beklagten Züchterverbandes in der Satzung konkretisiert sein müssen,
- b)
ob sich zu dieser Frage die vom Bundesverfassungsgericht zum Vorbehalt des Gesetzes aufgestellten Grundsätze anwenden lassen und ob eine jahrelange tatsächliche Übung des Zuchtausschusses als Ermächtigung für dessen Befugnisse angesehen werden kann, wenn die Satzung des Züchterverbandes einer kurz zuvor ergangenen gesetzlichenÄnderung noch nicht angepaßt worden ist,
kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht, weil für die Entscheidung dieser Rechtsfragen die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind. Der vorliegende Rechtsstreit ist vom Landgericht Itzehoe durch Urteil vom 22. Dezember 1977 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen worden. An diese Verweisung sind die Verwaltungsgerichte für den vorliegenden Streitfall gemäß § 41 Abs. 2 VwGO gebunden. Das später ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1980 - 3 C 130.79 - (BVerwGE 61, 222 = DVBl. 81, 637), nach welchem für die Klage eines Pferdezüchters auf Verpflichtung der Züchtervereinigung, einen Hengst in das Zuchtbuch einzutragen, der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist, weil die Züchtervereinigungen insoweit nicht mit öffentlich-rechtlichen Verwaltungskompetenzen beliehen sind, konnte vom verweisenden Landgericht Itzehoe noch nicht berücksichtigt werden. Da aber für die Zukunft nicht damit zu rechnen ist, daß Streitigkeiten um Zuchtbucheintragungen zu den Verwaltungsgerichten gelangen, kann auch eine Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen durch Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anerkannt werden. Die grundsätzliche Klärung solcher Rechtsfragen ist vielmehr dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständigen obersten Bundesgericht vorzubehalten.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vom Kläger unter a) und b) bezeichneten Rechtsfragen ist auch noch aus einem weiteren Grunde ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil beruht auf der Rechtsauffassung, daß nach den Bestimmungen der bis zum 31. Oktober 1978 gültigen und dem Rechtsstreit zugrunde zu legenden Vereinssatzung des Beklagten für den Erlaß der angefochtenen Aberkennungsentscheidung nicht der Zuchtausschuß, sondern gemäß § 11 der Satzung die Delegiertenversammlung des Beklagten zuständig gewesen wäre. Abgesehen davon, daß es sich bei dem Satzungsrecht nicht um Bundesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), steht der Zulassung der Revision auch unter den vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls entgegen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anwendung von auslaufendem oder ausgelaufenem Recht keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 160], vom 3. Juni 1980 - BVerwG 3 B 23.80 - und vom 25. Februar 1982 - BVerwG 3 B 97.81 -; siehe auch Weyreuther a.a.O. Rdnr. 85).
2.
Keiner Klärung durch revisionsgerichtliches Urteil bedarf schließlich die vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, welche Reichweite der Grundsatz der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe, wenn der Streitgegenstand der Sache nach eigentlich vor die Zivilgerichte gehörte. Diese Rechtsfrage läßt sich ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften beantworten. Ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten kraft bindender Verweisung gegeben (§ 41 Abs. 2 VwGO), so haben die Verwaltungsgerichte über die Klage nach der für sie geltenden Prozeßordnung zu entscheiden. Nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt im Verwaltungsgerichtsprozeß der Untersuchungsgrundsatz (Grundsatz der Amtsermittlung), der mithin auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden war.
Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) werden vom Kläger in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Fandré