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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1994, Az.: BVerwG 3 B 52.94

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung von Fragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 52.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.04.1994 - AZ: 13 A 3352/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. April 1994 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, wie der Begriff der "wesentlichen Änderung" der der Budgetkalkulation "zugrunde gelegten Annahmen" zu verstehen ist. Zwar ist die vom Berufungsgericht angewandte Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der BPflV vom 21. August 1985 - BGBl I S. 1666 - (BPflV 1986) außer Kraft getreten. Dies hindert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten geteilt wird, die Annahme eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht. Der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 Nr. 160) vertretene Grundsatz, daß Fragen zum auslaufenden oder ausgelaufenen Recht eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukomme, gilt nicht ohne Ausnahme. So ist ein Revisionsverfahren jedenfalls dann geeignet, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wenn die zu klärende Rechtsfrage auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, dessen Regelungsgehalt in einer neuen Vorschrift wiederholt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 Nr. 2). So liegt der Fall hier. Denn die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 Abs. 9 Satz 1 der BPflV vom 21. Dezember 1992 - BGBl I S. 2266, 2311 - (BPflV 1993) enthält eine mit § 4 Abs. 3 Satz 1 BPflV 1986 weitgehend deckungsgleiche Regelung. Es liegt somit nahe, daß höchstrichterliche Aussagen zur Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 1 BPflV 1986 ebenso für die Auslegung von § 4 Abs. 9 Satz 1 BPflV 1993 und des § 12 Abs. 7 Satz 1 BPflV 1995 herangezogen werden können.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Vallendar