Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1988, Az.: BVerwG 1 B 107.88
Voraussetzungen und Folgen einer Aufhebung oder Verlegung des Termins nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 107.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.05.1988 - AZ: 11 OVG A 227/87
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf Verfahrensmängel und damit auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler, daß die seinem Prozeßbevollmächtigten einen Monat vor dem Verhandlungstermin beim Berufungsgericht am 30. Mai 1988 zugestellte Ladung mit Rücksicht auf seinen Aufenthalt in Jugoslawien zu kurzfristig gewesen sei, das Berufungsgericht auf den Antrag seines Prozeßbevollmächtigten vom 25. Mai 1988 den Termin habe aufheben müssen, jedenfalls den Antrag auf Terminsverlegung nicht habe ungeprüft lassen dürfen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 102 Abs. 1 VwGO sind, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, die Beteiligten grundsätzlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Diese Bestimmung hat das Berufungsgericht beachtet, da die Ladung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen Monat vor dem Termin zugestellt worden ist. Eine Aufhebung oder Verlegung des Termins kam nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht. Die Ablehnung einer Terminsaufhebung oder -verlegung ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar. Sie gehört zu jenen Entscheidungen, die gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO als solche der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen sind mit der Folge, daß insoweit erhobene Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (Beschluß vom 6. Juni 1984 - BVerwG 9 B 10 269.81 -; Beschluß vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 718.82 -). Es trifft schließlich nicht zu, daß die ablehnende Entscheidung entgegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht begründet worden ist. Vielmehr hat der nach Satz 1 dieser Vorschrift zur Entscheidung berufene Vorsitzende dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 26. Mai 1988 mitgeteilt, daß das Berufungsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers für nicht erforderlich halte und ihm hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, die Berufung schriftsätzlich zu begründen.
Auch wenn sich aus § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kein Anspruch auf Terminsaufhebung oder -verlegung ergibt, darf das Streben nach Beschleunigung des Verfahrens nicht zu einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen. Diese Folge kann eintreten, wenn einem Beteiligten infolge der unterbliebenen Terminsverlegung die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (BVerwGE 50, 275 <276>[BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75] m.w.N.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Der im Verwaltungsstreitverfahren anwaltlich vertretene und also fachkundig beratene Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seine Behauptung, die ihm am 23. Oktober 1978 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei ungeachtet seiner Rückkehr nach Jugoslawien nicht erloschen, umfassend zu begründen und gegebenenfalls sein Vorbringen zu ergänzen. Es gehörte zu seinen Obliegenheiten, den Sachverhalt vollständig darzulegen, aus dem er für sich günstige Rechtsfolgen ableiten wollte. Dafür, daß dies nur durch persönlichen Vortrag in der mündlichen Verhandlung geschehen konnte, wird in der Beschwerdeschrift nichts vorgetragen. Dazu genügt insbesondere nicht der Hinweis des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es ihm in der Berufungsverhandlung gelungen wäre, das Gericht von dem vorübergehenden Charakter seines Aufenthalts in Jugoslawien zu überzeugen.
Auch wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, daß der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Gelegenheit erhalten muß, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern, so ergibt sich daraus entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung des Klägers nicht, daß dies in einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Anhörung des Klägers geschehen muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper