Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1984, Az.: BVerwG 9 CB 718.82
Maßstab für die Einhaltung des Grundsatzes der hinreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Einhaltung der gerichtlichen Sachaufkärungspflicht; Überprüfbarkeit unanfechtbarer Entscheidungen über die Vertagung einer Verhandlung in einem Revisionsverfahren; Darlegungsanforderungen an eine Rüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erhebung der Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 718.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 16013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 27.04.1982 - AZ: 14 K 10.324/81
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
...
vertreten durch den ...
dieser vertreten durch den ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 1982 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit ihr macht der Kläger zu Unrecht geltend, das angefochtene Urteil beruhe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Verfahrensmangel.
Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es für seine Entscheidung auch die den Beteiligten erst in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebene Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Juni 1981 verwertet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es grundsätzlich, daß das Gericht die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten und amtlichen Auskünfte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht (vgl. z.B. Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 2968.80 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 134). Anderes kann zwar dann gelten, wenn die Gutachten und Auskünfte dem Rechtsstreit eine neue Wendung geben könnten. Dafür, daß dies in bezug auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Juni 1981 der Fall gewesen wäre, ist mit der Beschwerde nichts vorgebracht worden.
Ein Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt auch nicht darin, daß das Verwaltungsgericht den "Hilfsbeweisantrag" des Klägers abgelehnt hat, eine Auskunft des Bundesnachrichtendienstes darüber einzuholen, ob der Kläger wegen seiner unerlaubten Abwesenheit von den palästinensischen Truppen mit politischer Verfolgung zu rechnen habe. Zu dieser Frage lagen dem Verwaltungsgericht drei Auskünfte des Auswärtigen Amtes (vom 21. November 1980, vom 15. Juni 1981 sowie vom 22. Oktober 1981) vor. Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht eine Sachverhaltsaufklärung durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vornehmen müssen, wenn es sich bei der für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebenden Frage um eine durch die vorliegenden Gutachten noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfrage handelte, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wären, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufgewiesen hätten oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter bestanden hätte (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [156]). Mit der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, daß und warum diese Voraussetzungen für die Einholung weiterer Sachverständigenauskünfte hier vorgelegen hätten.
Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Vertagungsantrag des Klägers verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Die gemäß § 227 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbare Entscheidung über die Aufhebung eines Termins bzw. die Vertagung einer Verhandlung gehört zu jenen Entscheidungen, die gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO als solche der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen sind mit der Folge, daß insoweit erhobene Verfahrensrügen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermögen. Soweit der Kläger mit dieser Rüge geltend machen will, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, vermag er schon deshalb nicht durchzudringen, weil seine Rüge insoweit nicht schlüssig ist. Dazu hätte gehört, daß der Kläger nähere Ausführungen darüber gemacht hätte, an welchem zur Stützung seines Asylbegehrens geeigneten Vortrag er durch die Ablehnung des Vertagungsantrages gehindert war. An substantiierten Darlegungen in dieser Richtung fehlt es. Der Hinweis der Beschwerde, der Kläger hätte "eine Stellungnahme" zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. Juni 1981 und zu den Widersprüchen "der Auskünfte des Auswärtigen Amtes insgesamt und des PLO-Strafgesetzbuches" abgegeben, ist zur Darlegung einer Gehörsverletzung offensichtlich ungeeignet.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Verfahrensrevision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen. Mit dem Vortrag der Revision, es sei dem Kläger nicht bekanntgegeben worden, "aus welchen Gründen sein Verfahren von der 15. auf die 14. Kammer übergegangen" sei, ist die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Beteiligte, der die Besetzungsrüge erhebt, über ihm nicht bekannte geschäftsinterne Vorgänge, die für die Besetzungsfrage maßgeblich gewesen sein und seine Rüge begründen könnten, zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat. Eine nur "auf Verdacht" erhobene Rüge genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Beschluß vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender