Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1993, Az.: BVerwG 7 B 93.92

Demokratieprinzip; Gemeinderecht; Mehrheitsentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 93.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 13.03.1991 - AZ: 7 K 90.3451
VGH Bayern - 26.02.1992 - AZ: 4 B 91.1523

Fundstellen

  • DÖV 1993, 968 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 378-379

Verfahrensgegenstand

Ungültigkeit der Wahl bei Ungültigkeit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen

Amtlicher Leitsatz

Das Demokratieprinzip ist nicht verletzt, wenn der Mehrheitswille ausschließlich auf der Grundlage eindeutiger Willensäußerungen ermittelt wird.

Eine dem Demokratieprinzip genügende Mehrheitsentscheidung des Gemeinderats setzt nicht voraus, daß mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt die gerichtliche Feststellung, daß er dritter Bürgermeister der beklagten Stadt ist. Bei der Wahl im Stadtrat wurde nur er für dieses Amt vorgeschlagen. Von den 31 abgegebenen Stimmzetteln trugen sechs seinen Namen, acht Stimmzettel waren mit dem Vermerk "nein" versehen, die übrigen Stimmzettel waren leer oder durchgestrichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels wirksamer Wahl des Klägers abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat ihr stattgegeben. Die Beschwerde, mit der die Beklagte die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2

Die Beschwerde wendet sich in erster Linie dagegen, daß der Verwaltungsgerichtshof die acht Stimmzettel mit dem Vermerk "nein" als ungültige Stimmen bewertet hat. Da nur ein Kandidat zur Wahl gestanden habe, sei in diesen Stimmzetteln eindeutig zum Ausdruck gekommen, daß der Kläger von einer Mehrheit des Rates als dritter Bürgermeister abgelehnt werde. Wenn der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl die "Nein"-Stimmen als ungültige Stimmen behandelt habe, so verstoße dies sowohl gegen Art. 51 Abs. 3 bayGO als auch gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG. Mit diesem Vorbringen werden grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen, zu deren Klärung die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre, nicht aufgeworfen.

3

Entgegen der Annahme der Beschwerde gehört die Vorschrift des § 51 Abs. 3 bayGO über Wahlen im Gemeinderat nicht dem Recht der Landesbeamten an, das nach § 127 Nr. 2 BRRG ebenso wie Bundesrecht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die genannte Vorschrift der Gemeindeordnung regelt die interne Willensbildung des gemeindlichen Führungsorgans bei Personalentscheidungen und, soweit es sich um Wahlbeamte handelt, deren Berufung in die Position eines Gemeindeorgans; sie unterfällt deshalb - ungeachtet des Umstands, daß der vom Rat Gewählte mit der Annahme der Wahl die Rechtsstellung eines Beamten erhält - dem nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Kommunalverfassungsrecht des Landes (vgl. Urteile des Senats vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 10.88 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 25.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68). Fragen des irrevisiblen Landesrechts, auch solche grundsätzlicher Art, können die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen, weil sie im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind.

4

Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Bewertung der "Nein"-Stimmen als ungültig gegen das dem revisiblen Bundesrecht (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) angehörende und durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ebene der Gemeinden übertragene Demokratieprinzip verstößt. Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bayGO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts und damit für den Senat verbindlich (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) ausgeführt hat, dürfen die Ratsmitglieder ihre Stimme jeder wählbaren Person geben, ohne daß diese dem Rat zur Wahl vorgeschlagen sein müßte. Demnach haben Wahlvorschläge lediglich den Charakter von Anregungen an das Wahlgremium und sind weder Grundlage noch Gegenstand der Wahlentscheidung. Das gilt auch dann, wenn dem Wahlgremium - wie im vorliegenden Fall - vor seiner Entscheidung nur ein Wahlvorschlag unterbreitet worden ist. Infolgedessen kommt einer "Nein"-Stimme selbst unter dieser Voraussetzung kein eindeutiger Erklärungswert zu; sie kann statt als Ablehnung des Wahlvorschlags ebensogut als Wahlboykott verstanden werden, wie er auch durch die Abgabe eines leeren (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 4 bayGO) oder durchgestrichenen Stimmzettels zum Ausdruck gebracht wird. Daß das Demokratieprinzip nicht verletzt ist, wenn der Mehrheitswille ausschließlich auf der Grundlage eindeutiger Willensäußerungen ermittelt wird, liegt auf der Hand und bedarf daher nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

Die Beschwerde will ferner in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob es mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist, wenn die Wahl eines dritten Bürgermeisters durch den Gemeinderat als gültig angesehen wird, obwohl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig ist. Auch diese Frage kann die beantragte Revisionszulassung nicht rechtfertigen, denn sie ist auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt das Demokratieprinzip an die Gültigkeit der Wahl des dritten Bürgermeisters keine Anforderungen, die über die vom Landesgesetzgeber hierzu in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 bayGO getroffene Regelung hinausgehen.

6

Nach der soeben genannten Vorschrift ist die Wahl nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Die Vorschrift gewährleistet, daß alle Ratsmitglieder in den Entscheidungsprozeß einbezogen sind und jedem einzelnen von ihnen die Möglichkeit eingeräumt ist, seine Stimme in der Ratssitzung abzugeben; darüber hinaus ist eine wirksame Wahl ausgeschlossen, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder aus tatsächlichen Gründen am Erscheinen gehindert ist. Mit dieser Regelung, die den Anforderungen an die Beschlußfähigkeit des Rates in Sachfragen (Art. 47 Abs. 2 bayGO) weitgehend entspricht, sind ausreichende Bedingungen dafür geschaffen, daß der Wille der Ratsmehrheit dem gesamten Rat zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 44, 308 <315 f., 320 f.>; BVerwGE 89, 121 <127 f.>). Eine bestimmte Mindestquote gültiger Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Ratsmitglieder ist hierfür nicht erforderlich.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer