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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 7 C 10.88

Kommune; Wahlbeamter; Ungültigerklärung; Nichtigkeit der Ernennung; Klageabweisung; Beiladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 10.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 27.01.1986 - AZ: III/4 E 775/85
VGH Hessen - 11.12.1987 - AZ: 6 UE 731/86

Fundstellen

  • DVBl 1989, 933-934 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 167-170
  • NVwZ-RR 1990, 94-96 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wendet sich ein kommunaler Wahlbeamter gegen eine Entscheidung der Gemeindevertretung, die seine Wahl für ungültig erklärt, so handelt es sich nicht um eine beamtenrechtliche, sondern um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit auch dann, wenn die Ungültigerklärung die Nichtigkeit der Ernennung zum Wahlbeamten zur Folge hat.

  2. 2.

    Ergeben sich aus der Nichtigkeit der Ernennung zum kommunalen Wahlbeamten Rechtswirkungen für ein (früheres) Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, welches wegen der Ernennung zum Wahlbeamten erloschen war, so ist in einem Verfahren der zu 1 genannten Art der andere Dienstherr nicht an dem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO beteiligt und daher nicht notwendig beizuladen.

  3. 3.

    Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils in einem Verfahren, das von anderen Klägern gegen die Ungültigkeitserklärung der Wahl eingeleitet worden ist, erstreckt sich auf den Kläger eines Verfahrens der zu 1 genannten Art auch dann nicht, wenn er zu dem Verfahren der anderen Kläger beigeladen worden ist.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der klagende Bürgermeister wendet sich gegen eine Entscheidung der beklagten Gemeindevertretung vom 12. April 1985, durch die seine Wahl zum Bürgermeister für ungültig erklärt worden ist. Er war am 1. März 1985 von der Beklagten zum Bürgermeister gewählt worden. Die Kommunalwahl am 10. März 1985 änderte die Mehrheitsverhältnisse in der Gemeindevertretung; der Widerspruch der beigeladenen Gemeindevertreter gegen die Gültigkeit der Wahl des Klägers führte zu der vom Kläger beanstandeten Entscheidung der Beklagten vom 12. April 1985.

2

Die Klage ist vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Januar 1986 abgewiesen worden, weil die Wahl wegen wesentlicher Verfahrensfehler ungültig gewesen sei. Mit der gleichen Begründung wurde mit Urteil vom selben Tage eine Klage mehrerer Gemeindevertreter abgewiesen, die sich ebenfalls - und zwar einen Tag nach der Klage des Klägers - gegen die Entscheidung der Beklagten vom 12. April 1985 gewandt hatten; zu diesem Verfahren (III/4 E 785/85 - künftig: Parallelverfahren) war der Kläger "gemäß § 65 Abs. 2 VwGO" beigeladen worden; gegen dieses Urteil hat keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel eingelegt.

3

Die Berufung des Klägers in dem von ihm betriebenen, hier anhängigen Verfahren war ebenfalls erfolglos. Nach Meinung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig geworden, da das Urteil vom 27. Januar 1986 im Parallelverfahren rechtskräftig geworden sei und die Rechtskraft des Urteils sich auch auf den gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladenen Kläger erstrecke.

4

Der Kläger macht mit der zunächst nicht zugelassenen Revision geltend, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil zu Unrecht der für Kommunalverfassungsstreitigkeiten zuständige Senat statt des Senats entschieden habe, der für beamtenrechtliche Streitigkeiten zuständig sei; überdies sei das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen, weil darin nicht dargelegt sei, aufgrund welcher Erwägungen das Gericht einen Fall des § 121 VwGO angenommen habe.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ihm könne die Rechtskraft in dem Parallelverfahren entgegengehalten werden.

6

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Zu Unrecht meint die Revision allerdings, das Berufungsurteil müsse bereits wegen falscher Besetzung des Berufungsgerichts aufgehoben werden (§ 138 Nr. 1 VwGO). Zwar hat die Entscheidung der Beklagten, die Wahl des Klägers für ungültig zu erklären, für diesen beamtenrechtliche Folgen. Das führt aber nicht dazu, daß hier eine beamtenrechtliche Streitigkeit vorliegt. Denn der Kläger strebt weder eine auf dem Gebiet des Beamtenrechts liegende Entscheidung an noch geht er gegen eine solche vor; vielmehr wendet er sich gegen eine Entscheidung der Beklagten als eines kommunalen Organs, welches einen eigenen Wahlakt für ungültig erklärt hat. Dementsprechend entscheidet auch der erkennende, für beamtenrechtliche Streitigkeiten nicht zuständige Senat, weil ihm die kommunalrechtlichen Streitigkeiten zugewiesen sind.

9

Ebensowenig kann die Revision mit der Rüge Erfolg haben, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Das Berufungsurteil begründet seine Auffassung, die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts im Parallelverfahren erstrecke sich auch auf den Kläger, damit, daß er gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zu diesem Verfahren beigeladen gewesen sei. Das genügt den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO an ausreichende Entscheidungsgründe.

10

Das Berufungsurteil verletzt aber Bundesrecht, weil es zu Unrecht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts im Parallelverfahren auf den Kläger erstreckt hat.

11

Offenbleiben kann, ob die beiden Klagen, wie die Revision meint, nicht denselben Streitgegenstand betreffen und bereits deshalb eine Bindung des Klägers an die Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren nicht eingetreten ist. Zwar mag vieles dafür sprechen, daß der Streitgegenstand der beiden Klagen verschieden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Anfechtungsklage, wie sie dem Wortlaut des Klageantrags nach und auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vom Kläger erhoben worden ist, den Streitgegenstand in der Rechtsbehauptung des Klägers sieht, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten; denn bei verschiedenen Klägern kann es sich nicht um die Verletzung desselben subjektiven Rechts handeln; ebensowenig kann Identität des Streitgegenstandes vorliegen, wenn zwar der Kläger im vorliegenden Verfahren eine Verletzung seiner durch die Wahl erlangten subjektiven Rechtsstellung geltend macht, die klagenden Gemeindevertreter im Parallelverfahren aber ihre Klagebefugnis nicht aus einer Verletzung subjektiver Rechte herleiten. Auch wenn danach die Streitgegenstände der beiden Klagen verschiedene gewesen sein sollten, so würde dies aber nicht ausschließen, daß das Verwaltungsgericht hier wie dort über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Beklagten, also insoweit über denselben - gegenüber den Streitgegenständen der Klagen gleichsam verengten - Gegenstand entschieden hat und deswegen die Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren auch den Kläger binden würde.

12

Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, die Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren binde den Kläger auch hier. Das ergibt sich aus den Besonderheiten der beider. Verfahren, die gegen die Entscheidung der Beklagten, die Wahl des Klägers zum Bürgermeister für ungültig zu erklären, anhängig gemacht worden sind. Diese Besonderheiten liegen darin, daß der Kläger nicht nur "Haupt"-Beteiligter des von ihm betriebenen Verfahrens ist, sondern zugleich als Beigeladener "Neben"-Beteiligter des Parallelverfahrens war, in dem sich sechs Mitglieder der Beklagten als Kläger gegen jene Entscheidung gewandt hatten. Der Kläger hatte durch Erhebung seiner Klage die Wahrung seiner rechtlichen Interessen bereits in die eigene Hand genommen; einer Beiladung, die prinzipiell dem Schutz der berechtigten Interessen eines Dritten dienen soll, bedurfte es daher jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Interessen des Klägers im Parallelverfahren nicht. Vielmehr hat sich die Beiladung, wie gerade die Entwicklung des vorliegenden Rechtsstreits zeigt, für den Kläger nur schädlich ausgewirkt, nämlich - so jedenfalls, wenn man die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde legt - als eine Art Verfahrens- und Rechtsmittelfalle. Entgegen der Auffassung der Revision geht es nämlich nicht an, die Einlegung der Berufung durch den Kläger im vorliegenden Verfahren zugleich als Einlegung der Berufung durch ihn im Parallelverfahren - übrigens mit doppeltem Kostenrisiko - anzusehen. Vielmehr hätte der Kläger schon wegen der notwendigen Klarheit von Prozeßhandlungen nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch im Parallelverfahren - wiederum mit doppeltem Kostenrisiko - ausdrücklich Berufung einlegen müssen, wenn er - folgte man der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - der Gefahr entgehen wollte, mit der Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren konfrontiert zu werden - eine Gefahr, die das Berufungsgericht denn auch, freilich zu Unrecht, verwirklicht hat; ein solches doppeltes Kostenrisiko wäre noch vervielfacht denkbar, wenn die Kläger im Parallelverfahren je einzeln Klage erhoben hätten und der Kläger jeweils beigeladen worden wäre. Dies kann um so weniger hingenommen werden, als sich der Kläger, der bereits das Risiko einer eigenen Klage auf sich genommen hatte, gegen seine Beiladung im Parallelverfahren mit Rechtsmitteln nicht wehren konnte. Der Kläger durfte daher davon ausgehen, daß er mit der Einlegung der Berufung in "seinem" Verfahren alles getan hatte, was zur Wahrung seiner Rechte erforderlich war. Das vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Ergebnis ist für einen effektiven Rechtsschutz untragbar und verstößt damit gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; es läßt sich nur vermeiden, wenn - im Wege der teleologischen Reduktion durch verfassungskonforme Auslegung - die Vorschrift des § 121 VwGO so ausgelegt wird, daß eine Rechtskrafterstreckung auf den Beigeladenen eines Verfahrens jedenfalls dann nicht eintritt, wenn dieser seinerseits bereits seine Rechte in einem von ihm anhängig gemachten, gleichzeitig betriebenen Verfahren durchzusetzen sucht.

13

Zu der für den Kläger verhängnisvollen Konstellation hätte es nicht zu kommen brauchen, wenn das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren, was naheliegend gewesen wäre, gemäß § 93 VwGO verbunden hätte, statt den Kläger im Parallelverfahren beizuladen. Zu Unrecht jedenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht im Parallelverfahren angenommen, die Beiladung des Klägers sei dort gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig gewesen; ein Verstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO liegt übrigens auch darin, daß der Verwaltungsgerichtshof die Beiladung der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren, die durch Einlegung von Widersprüchen gegen die Wahl des Klägers das Ungültigkeitserklärungsverfahren lediglich in Gang gesetzt hatten, als notwendig erachtete. Die Entscheidung im Parallelverfahren mußte aus Rechtsgründen keineswegs nur einheitlich gegenüber den dortigen Klägern und dem Kläger des hier anhängigen Verfahrens als dortigem Beigeladenen ergehen. Allenfalls handelte es sich um parallele Ansprüche - oder, was näherliegt, nur um parallele Interessen - der dortigen Kläger und des Klägers im vorliegenden Verfahren; sie stehen in keinem notwendigen Zusammenhang; so wäre es jedenfalls nicht ausgeschlossen gewesen, daß eine Klagebefugnis oder ein Anspruch der Kläger des Parallelverfahrens auf Aufhebung der Ungültigkeitserklärung der Beklagten vom 12. April 1985 nicht bestand, wohl aber ein Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren; unterschiedliche Entscheidungen hätten also durchaus ergehen können.

14

Für eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO hätte nach der Prozeßlage ebenfalls kein Anlaß bestanden. Im Hinblick darauf, daß der Kläger selbst Klage gegen die Ungültigkeitserklärung erhoben hatte, wäre sie überflüssig und überdies möglicherweise sogar ermessensfehlerhaft gewesen. Für eine Beiladung wird im allgemeinen - so auch hier - kein Raum sein, wenn der Dritte bereits seinerseits Klage erhoben hat (vgl. Konrad in BayVBl. 1982, 481 <484>, Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 2 zu § 65); denn die Wahrung seiner rechtlichen Interessen, die die Beiladung ermöglichen soll, hat der Kläger durch die Erhebung seiner Klage bereits in die eigene Hand genommen.

15

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob das Begehren des Klägers, die Entscheidung der Beklagten über die Ungültigkeit seiner Wahl aufzuheben und deren Gültigkeit festzustellen, in der Sache berechtigt ist. An einer Entscheidung zu seinen Gunsten ist es jedenfalls durch die Rechtskraft des Urteils im Parallelverfahren nicht gehindert. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß entgegen der Auffassung der Revision das Land Rheinland-Pfalz nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen werden konnte, dies deswegen, weil das Land Rheinland-Pfalz an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist; daran ändert der Umstand nichts, daß sich aus einer Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Klägers Rechtswirkungen für das (frühere) Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz ergeben mögen (vgl. für ähnliche Fallgestaltungen z.B. im Namensfeststellungsrecht Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 38.75 - in NJW 1982, 299 [BVerwG 01.10.1980 - 7 C 38/75]). Eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO ist allerdings nicht ausgeschlossen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer