Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1980, Az.: BVerwG 7 C 38.75
Verfahrensmäßiges Vorgehen im Namensrecht; Namensfeststellung bei Unklarheit der Familienverhältnisse; Notwendige Beiladung von Ehefrauen und Kindern des von der Namensfeststellung Betroffenen; Ordnungsfunktion des Namens bei der Namensfeststellung; Guter Glaube bei der Namensfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 38.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 01.10.1970 - AZ: 10 077-V/69 u.a.
- VGH Bayern - 11.03.1975 - AZ: 50 V/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1981, 942 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1980, 8
- MDR 1981, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 299-300 (Volltext mit amtl. LS) "Ordnungsfunktion des Namens bei der Namensfeststellung"
- NVwZ 1982, 112 (amtl. Leitsatz)
- StAZ 1981, 277
- VerwRspr 32, 534 - 540
- VwRspr 1981, 534-540 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, in dem die Kläger sich gegen eine von ihrem bisher geführten Familiennamen abweichende Namensfeststellung wenden, sind Ehegatten und Kinder, die ihren Namen vom Namen der Kläger ableiten, nicht notwendig beizuladen.
- 2.
Bei der behördlichen Namensfeststellung ist die Ordnungsfunktion des Namens zu beachten.
- 3.
Bei der Feststellung des richtigen Namens kann die Gutgläubigkeit des Betroffenen hinsichtlich des bisher geführten unrichtigen Namens nicht berücksichtigt werden; die Gutgläubigkeit und andere persönliche Umstände können aber einen wichtigen Grund für die Änderung des festgestellten richtigen Namens in den bisher geführten Namen darstellen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1980
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Kreiling und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird bezüglich der Klägerin zu 5 eingestellt.
Die Revision des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1975 wird verworfen.
Die Revisionen der Kläger zu 3 und 4 sowie der Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1975 werden zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1, 3 bis 5 und die Beigeladene zu 1 tragen im Revisionsverfahren je ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten, soweit sie bis zur mündlichen Verhandlung entstanden sind, je 1/6, soweit sie durch die mündliche Verhandlung und dieses Urteil entstehen, mit Ausnahme der Klägerin zu 5 je 1/4.
Gründe
I.
Die Kläger, die bisher den Familiennamen "von P." führten und diesen Namen für sich beanspruchen, wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, der den Namen "P." als ihren richtigen Familiennamen feststellt.
Von dem Kläger zu 1 leiten alle anderen Kläger und Beigeladenen ihren Familiennamen ab. Die während des Revisionsverfahrens verstorbene Klägerin zu 2 war die erste - geschiedene - Ehefrau des Klägers zu 1; die Kläger zu 3 bis 5 entstammen dieser Ehe. Die Beigeladene zu 1 ist die zweite Ehefrau des Klägers zu 1; aus ihrer Ehe mit dem Kläger zu 1 stammen die Beigeladenen zu 2 bis 6.
Der Kläger zu 1 wurde am ... 1920 in Cernatul de Jos, Komitat Dreistühle in Siebenbürgen geboren. Der Geburtsort des Klägers zu 1 gehörte früher zu Ungarn; aufgrund des Friedensvertrages von Trianon war er vor der Geburt des Klägers rumänisches Staatsgebiet geworden. In dem Auszug aus dem Geburtenbuch 1920 vom 27. Januar 1937 wird der Vater des Klägers zu 1 als Paul P., die Mutter als Adele F. angegeben. Der Taufschein des Klägers zu 1 bezeichnet den Familiennamen des Vaters mit "P. de Boerfalva".
Der Kläger zu 1, der mit der Geburt die rumänische Staatsangehörigkeit erworben hatte, kam am ... 1940 zu Studienzwecken nach Wien und war dort zunächst bis zum ... 1942 polizeilich gemeldet. Von dort nahm er Aufenthalt in Erlangen und Warnungen. Vom 22. April 1944 an war der Kläger zu 1 wieder - mit einer kurzen Unterbrechung - in Wien polizeilich gemeldet. Nach einer Meldebestätigung des Zentralmeldeamtes Wien vom ... 1965 führte er nach den dort vorliegenden Meldungen nie den Zusatz "von" bei seinem Namen. Nach Auskunft der Stadt Erlangen vom 25. Oktober 1966 war der Kläger zu 1 in Erlangen vom 30. November 1942 bis zum 23. November 1943 unter dem Namen "Alex P." gemeldet.
Die Gebietsführung Alt-Rumänien der deutschen Volksgruppe in Rumänien erstellte für den Kläger zu 1 .... August 1941 einen "kleinen Abstammungsausweis"; hierin sind der Großvater der väterlichen Seite und der Vater des Klägers zu 1 mit dem Familiennamen "von P." angegeben. Als Quelle wird beim Großvater "Ahnentafel" angegeben. Das rumänische Generalkonsulat in Wien stellte dem Kläger zu 1 am ... 1941 einen "Immatrikulationsschein" aus, mit dem ihm bestätigt wurde, daß er rumänischer Staatsangehöriger sei. Die Bescheinigung gibt den Namen des Klägers zu 1 mit "Alex von P." an.
Am ... November 1942 stellte der Polizeipräsident in Wien für den Kläger zu 1 einen Paß auf den Familiennamen "P." aus.
Das Landratsamt Tuttlingen versah diesen Paß am ... Februar 1944 mit folgendem Vermerk: "Die Abänderung des Namens P. zu richtig: 'von P.' beurkundet". Die Paßakten des Klägers zu 1 sind beim Landratsamt nicht mehr auffindbar. Bereits am ... Dezember 1943 erhielt der Kläger zu 1 von der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Erlangen eine Urkunde über seine Promotion zum Doktor der Naturwissenschaften ausgestellt, in der er als "Alex Adolf v. P." bezeichnet ist.
In der Folgezeit führte der Kläger zu 1 den Familiennamen "von P." auch in anderen öffentlichen Urkunden. So ist das Soldbuch der deutschen Wehrmacht, der er seit 1944 angehörte, auf den Namen "Alex v. P." ausgestellt.
Nach dem Kriegsende wohnte der Kläger, der als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG anerkannt ist und den Vertriebenenausweis A besitzt, zunächst in Oberdachstetten, Landkreis Ansbach, später in Nürnberg und Rückersdorf, Landkreis Lauf an der Pegnitz.
Die Ehe des Klägers zu 1 mit der Klägerin zu 2 wurde am ... 1945 vor dem Standesamt Oberdachstetten unter dem Familiennamen "von P." geschlossen und im Jahre 1951 geschieden. Die aus dieser ersten Ehe stammenden Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, führen in den amtlichen Urkunden den Namen "von P.". Dasselbe gilt für die Kinder aus der zweiten Ehe des Klägers zu 1, die am 29. November 1951 ebenfalls unter dem Familiennamen "von P." geschlossen wurde.
Im Jahre 1960 nahm die Regierung von Mittelfranken Ermittlungen auf über die Berechtigung des Klägers zu 1, den Namen "von P." zu führen. Die Ermittlungen führten zur Einleitung eines Namensfeststellungsverfahrens, in dessen Verlauf Kläger und Beigeladene Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Am 19. Juni 1969 erließ das Bayerische Staatsministerium des Innern den streitigen Bescheid, in dem als Familienname der Kläger und Beigeladenen der Name "P." festgestellt wurde. Zur Begründung gab das Ministerium im wesentlichen an: Als richtiger Familienname könne nur der sich aus der Geburtsurkunde des Klägers zu 1 ergebende Name "P." festgestellt werden. Bei dem früheren Adel der Familie P. habe es sich um keinen deutschen Adel gehandelt; daher habe auch die Familie zu keinem Zeitpunkt in Rumänien eine deutsche Adelsbezeichnung geführt. Eine Änderung des Namens in den Namen "von P." habe weder in Deutschland noch in Rumänien stattgefunden.
Gegen diesen Bescheid haben der Kläger zu 1 und die Kläger zu 2 bis 5 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Bescheid vom 19. Juni 1969 aufzuheben und den Familiennamen der Kläger mit "von P." festzustellen. Sie trugen unter Bezug auf eine Reihe von Unterlagen vor, daß der richtige Name des Klägers zu 1 und damit der übrigen Kläger und der Beigeladenen "von Pa." sei.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren der Kläger zu 2 bis 5 mit dem des Klägers zu 1 verbunden und zum verbundenen Verfahren die zweite Ehefrau des Klägers zu 1 und die aus ihrer Ehe stammenden fünf Kinder beigeladen. Durch Urteil vom 1. Oktober 1970 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben: An sich sei der Name "P." der richtige Name des Klägers zu 1 und der anderen Kläger. Dennoch müsse die Feststellung "von P." lauten, da die Kläger diesen Namen jahrelang unbeanstandet und gutgläubig geführt hätten.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil am 11. März 1975 aufgehoben und die Klagen der Kläger abgewiesen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Bayerische Staatsministerium des Innern habe den Familiennamen der Kläger gemäß § 8 des Namensänderungsgesetzes zu Recht mit "P." festgestellt, und stützt dies im wesentlichen auf die folgenden Gründe: Für das Namensrecht des Klägers zu 1 sei bis zum Erwerb der Eigenschaft eines Statusdeutschen (Art. 116 Abs. 1 GG) das Recht des bisherigen Heimatlandes Rumänien maßgebend gewesen. Nach rumänischem Recht habe der Kläger zu 1 den Namen "P." führen müssen. Das ergebe sich allein schon aus dem Geburtenbuch 1920, in dem der Name seines Vaters mit "Paul P." angegeben werde. Außerdem habe die rumänische Verfassung vom 1. Juli 1866 und vom 29. März 1923 das Führen von Adelsprädikaten in Rumänien verboten. Eine wirksame Namensänderung in den Namen "von P." oder eine entsprechende Namensfeststellung habe weder vor noch nach Erwerb der Eigenschaft eines Statusdeutschen stattgefunden. Der Kläger zu 1 behaupte selbst nicht, daß nach rumänischem Recht eine Namensänderung durchgeführt worden sei. Eine wirksame Namensänderung oder Namensfeststellung habe auch nach deutschem Recht nicht stattgefunden. Es könne offenbleiben, ob die Namensänderung im Paß auf einer "Bestätigung" des Reichsministers des Innern beruhe, wie der Kläger zu 1 behaupte. Diese Bestätigung könne schon deshalb keine wirksame Namensänderung oder Namensfeststellung sein, weil der Kläger zu 1 zu diesem Zeitpunkt rumänischer Staatsangehöriger gewesen sei.
Es könne schließlich offenbleiben, ob der Kläger zu 1 und die anderen Kläger den Namen "von P." gutgläubig geführt hätten. Diese Frage sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen des § 8 des Namensänderungsgesetzes rechtlich unerheblich. Ziel des Namensfeststellungsverfahrens sei es, den richtigen Namen festzustellen. Stehe - wie hier - der richtige Name fest, so müsse er unabhängig von der Gutgläubigkeit der Namensträger festgestellt werden.
Gegen das Berufungsurteil haben die Kläger zu 1 bis 5 und die Beigeladene zu 1 die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt; der Kläger zu 1 war dabei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat die Revision nicht begründet. Die Klägerin zu 5 hat die Revision vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.
Die Klägerin zu 2 ist während des Revisionsverfahrens gestorben.
Die Kläger zu 3 und 4 sowie die Beigeladene zu 1 erstreben mit der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils; die Kläger zu 3 und 4 halten eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht für geboten und beantragen
die von der Beigeladenen zu 1 beantragte Feststellung des Namens "von P." nur hilfsweise.
Die Revisionskläger rügen die Verletzung des § 65 Abs. 2 VwGO und mangelnde Aufklärung des Sachverhalts sowie eine unzutreffende Anwendung des § 8 des Namensänderungsgesetzes.
Das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensfehler, da das Gericht notwendige Beiladungen unterlassen habe. Das Gericht habe gemäß § 65 Abs. 2 VwGOüber die bisherigen Beiladungen hinaus beiladen müssen: Die Ehefrau Ursula des Klägers zu 3 sowie die beiden Kinder aus dieser Ehe, die am ... 1970 geborene Ursula und den am ... Februar 1974 geborenen Gregor. Außerdem habe man beiladen müssen: Die Ehefrau Gisela des Klägers zu 4 und seine am ... 1974 geborene Tochter Constanze. Die Beiladung der Ehefrauen und Kinder sei notwendig; denn bei Abweisung der Klagen der Kläger zu 3 und 4 seien diese Angehörigen nach den maßgeblichen familienrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den festgestellten Namen der Kläger zu tragen.
Das Berufungsurteil sei auch wegen mangelhafter Sachaufklärung aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof habe der von dem Kläger zu 1 behaupteten Bestätigung des Reichsministeriums des Innern nachgehen müssen; einziges ersichtliches Mittel hierfür sei die Parteivernehmung des Klägers zu 1 gewesen. Die Bestätigung des Reichsministeriums sei als wirksamer begünstigender Verwaltungsakt anzusehen, auf dessen Rechtmäßigkeit der Kläger zu 1 vertraut habe. Das Berufungsgericht habe auch aufklären müssen, ob der Kläger zu 1 hinsichtlich seiner Namensführung gutgläubig gewesen sei.
In falscher Anwendung des § 8 des Namensänderungsgesetzes gehe das Berufungsgericht davon aus, eine jahrzehntelange gutgläubige Namensführung hindere die Verwaltungsbehörde nicht, gemäß § 8 des Namensänderungsgesetzes einen anderen als den bisher geführten Namen festzustellen. Für den guten Glauben sei die rechtswidrige, aber nicht nichtige Bestätigung des Reichsministeriums des Innern von Bedeutung. Das Gebot des Gutglaubensschutzes sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der im Interesse des Rechtsfriedens auch im Rahmen des § 8 des Namensänderungsgesetzes zu berücksichtigen sei. Das angefochtene Urteil verkenne zudem das Wesen des Namens als Ordnungsfaktor.
Das beklagte Land beantragt,
die Revisionen der Kläger zu 3 und 4 sowie der Beigeladenen zu 1 zurückzuweisen,
und führt hierzu aus: Das Berufungsgericht habe nicht gegen § 65 Abs. 2 VwGO verstoßen. Das Gericht habe die von den Klägern aufgeführten weiteren Angehörigen nicht beiladen müssen. Eine notwendige Beiladung komme nur dann in Betracht, wenn die den Gegenstand des Prozesses bildenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen rechtliche Wirksamkeit nur dann entfalten könnten, wenn sie nicht nur den Klägern, sondern auch den gleichnamigen Verwandten gegenüber Rechtskraft erlangen würden. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, in dem die streitige Entscheidung nur aus Gründen der Logik gegenüber den nicht beigeladenen Namensträgern in gleicher Weise ergehen müsse.
Das Berufungsurteil sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es gehe zu Recht davon aus, daß den Klägern auch im Falle gutgläubiger Namensführung Vertrauensschutz gegenüber der Feststellung des richtigen Namens, der selbst nicht mehr streitig sei, nicht zustehe. Auch bei der Frage, ob überhaupt ein Namensfeststellungsverfahren eingeleitet werden solle, könne eine Einschränkung der Verwaltung aus Billigkeitsgründen nicht Platz greifen. Angesichts dieser Rechtslage gehe das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß es auf die Frage, ob das Reichsministerium des Innern die vom Kläger zu 1 behauptete Bestätigung tatsächlich ausgestellt habe, nicht ankomme.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt ebenfalls die Auffassung, im Rahmen eines Namensfeststellungsverfahrens nach § 8 des Namensänderungsgesetzes könne die gutgläubige Namensführung keinen Vertrauensschutz genießen.
Bezüglich der verstorbenen Klägerin zu 2 haben die Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
1.
Die zulässigen Revisionen der Kläger zu 3 und zu 4 sowie der Beigeladenen zu 1 können keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht die Ehefrauen der Kläger zu 3 und zu 4 und die Kinder aus den Ehen dieser Kläger nicht zum Verfahren beiladen.
Ein Fall notwendiger Beiladung ist hinsichtlich der vorgenannten Personen nicht gegeben. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte nur dann notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die beiden Ehefrauen und die Kinder sind nicht in diesem Sinne beteiligt.
Streitiges Rechtsverhältnis im Verständnis des § 65 Abs. 2 VwGO ist die Feststellung des richtigen Familiennamens der Kläger zu 3 und zu 4; es geht damit unter dem Blickwinkel der für eine Beiladung in Betracht kommenden Personen um den Familiennamen des Ehemannes und des Vaters. Von den Klägern zu 3 und zu 4 leiten Ehefrauen und Kinder ihren Namen ab. Die Ehefrauen haben mit ihrer Eheschließung - nach dem Vortrag der Kläger im Jahre 1969 und 1973 - den Familiennamen der Kläger zu 3 und zu 4 erworben (§ 1355 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1957 [BGBl. I S. 609]); der Name der Kinder richtet sich ebenfalls nach dem - richtigen - Familiennamen ihrer Väter, der Kläger zu 3 und zu 4 (§ 1616 BGB in der bei der Geburt der Kinder geltenden Fassung vom 19. August 1969 [BGBl. I S. 1243]). Gleichwohl ist das auf diese Weise erworbene Namensrecht ein eigenes Persönlichkeitsrecht des einzelnen Namensträgers.
Weder aus der Ableitung des Familiennamens von Ehefrau und Kindern noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten folgt eine im Rahmen des § 65 Abs. 2 VwGO erhebliche Beteiligung an der streitigen Namensfeststellung durch die Behörde. Denn die Namensfeststellung betrifft nur die Kläger zu 3 und zu 4 und ist ihnen gegenüber ohne Rücksicht auf die Personen wirksam, die ihren Namen von ihnen ableiten. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb des Familiennamens (§ 1355, § 1616 BGB) bewirken nicht, daß die behördliche Namensfeststellung auf Ehefrau und Kinder erstreckt wird. Aus ihnen ergibt sich zwar, daß der Familienname der Ehefrauen und der Kinder mit dem der Kläger übereinstimmt, sie gestatten mithin namensrechtliche Folgerungen aus der getroffenen Namensfeststellung. Der in der Feststellung liegende Verwaltungsakt wird aber durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nicht auf Ehefrau und Kinder erstreckt. Deren Name müßte in einem neuen, sie selbst betreffenden Verfahren durch die Behörde festgestellt werden.
Auch durch § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NamensÄndG - wird die von der Behörde getroffene, im vorliegenden Verfahren streitige Namensfeststellung nicht auf Ehefrauen und Kinder der Personen, für die der Name festgestellt wird, erstreckt. Die allgemein verbindliche Wirkung der Feststellung, von der § 8 Abs. 1 NamensÄndG spricht, ist nur auf die im Feststellungsbescheid genannte Person bezogen, bewirkt aber nicht, daß nunmehr auch der Name von Ehefrau und Kindern behördlich festgestellt ist. Bestätigt wird dies auch durch die neue, am 1. Januar 1981 in Kraft tretende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 (Beilage 26/80 zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20. August 1980); dort heißt es in Nr. 73 ausdrücklich, die Feststellung erstrecke sich unmittelbar nur auf die in der Entscheidung genannten Personen, § 8 NamensÄndG hat schließlich auch nicht zur Folge, daß die nicht beigeladenen Ehefrauen und Kinder in einem späteren, sie betreffenden Namensfeststellungsverfahren, in dem es um den Namen als ihr eigenes Persönlichkeitsrecht geht, die streitige Namensfeststellung ohne weiteres hinnehmen müßten; in einem späteren Verfahren könnten die Ehefrauen und die Kinder vielmehr auch geltend machen, daß der Name der Kläger zu 3 und zu 4 unrichtig festgestellt worden sei.
Für die Kinder aus der Ehe der Kläger zu 3 und zu 4 ergibt sich eine Beteiligung an dem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO auch nicht aus § 4 NamensÄndG. Diese die Namensänderung betreffende Vorschrift, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 NamensÄndG auf die Namensfeststellung entsprechend anzuwenden ist, bestimmt, daß sich die Entscheidung, soweit in ihr nicht etwas anderes angeordnet wird, auf die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der Person, die von der Entscheidung betroffen wird, erstreckt. Es kann dahinstehen, ob das Gesetz in § 4 NamensÄndG davon ausgeht, daß das minderjährige Kind durch den von der Namensfeststellung oder Namensänderung betroffenen Elternteil hinreichend vertreten ist, und schon deswegen eine Beiladung nicht mehr in Betracht kommt. Denn die Regelung in § 4 NamensÄndG betrifft jedenfalls nur solche Kinder, die bei der behördlichen Entscheidung bereits geboren waren, da sie es der Behörde überläßt, von einer Erstreckung auf Kinder abzusehen. Die Kinder der Kläger zu 3 und zu 4 waren bei Erlaß des angefochtenen Bescheides jedoch noch nicht geboren.
Indem der erkennende Senat der behördlichen Namensfeststellung und damit der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Feststellung nur Bedeutung für die Personen gibt, die von der Feststellung betroffen sind, und eine Beteiligung von Ehefrau und Kindern im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO verneint, folgt er der Linie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur notwendigen Beiladung im Bereich des Ausländerrechts (Beschluß vom 9. März 1977 - BVerwG 1 CB 41.76 - [NJW 1977, 1603]; Urteil vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 31.74 - [NJW 1978, 1762]), des Baurechts (Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - [DVBl. 1974, 767 [768] = NJW 1975, 70 [71]; insoweit nicht in BVerwGE 45, 309]) und auch anderer Rechtsgebiete (vgl. BVerwGE 18, 124 [125 f.]; 39, 135 [137]; 51, 268 [275]).
Die im Revisionsvorbringen zu erkennende Rüge einer Verletzung des § 65 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Die sogenannte einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) steht im Ermessen des Gerichts. Ihr Unterbleiben stellt deswegen keinen Verfahrensmangel dar (BVerwGE 37, 116). Die Beiladung der beiden Ehefrauen und ihrer Kinder wäre dem Sinn des Namensfeststellungsverfahrens im Hinblick auf die dann eintretende Rechtskrafterstreckung - zu den Beteiligten, die nach § 121 VwGO durch ein rechtskräftiges Urteil gebunden werden, gehört nach § 63 Nr. 3 VwGO auch der Beigeladene - freilich dienlich gewesen.
b)
Zu Unrecht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht. Aus der Sicht des Berufungsgerichts, auf die es bei der Frage mangelhafter Sachaufklärung ankommt, war es rechtlich unerheblich, ob eine Bestätigung des Reichsministeriums des Innern vorlag und ob der Kläger zu 1 hinsichtlich der Führung des Namens "von P." gutgläubig war. Aus Rechtsgründen war das Berufungsgericht der Auffassung, daß einer solchen Bestätigung, wenn sie vorgelegen hätte, weder die Wirkung einer Namensänderung noch einer Namensfeststellung zukäme (Urteilsabdruck S. 17/18); auf die Frage der Gutgläubigkeit kam es für das Berufungsgericht nicht an, weil auch bei gutgläubiger Führung des Namens "von P." nach Ansicht des Berufungsgerichts kein anderer Name als "P." durch die Verwaltungsbehörde hätte festgestellt werden dürfen.
c)
Auch in materiell-rechtlicher Einsicht können die Revisionen der Kläger zu 3 und zu 4 sowie der Beigeladenen zu 1 keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bescheid über die Namensfeststellung vom 19. Juni 1969 sei rechtlich nicht zu beanstanden, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
aa)
Das Verwaltungsverfahren ist - wie vorweg zu bemerken ist - bezüglich der Anhörung der Beteiligten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 NamensÄndG) mit keinem im vorliegenden Verfahren erheblichen Fehler behaftet. Nach den nicht gerügten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (Urteilsabdruck S. 5) ist den am gerichtlichen Verfahren Beteiligten im Rahmen des behördlichen Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dagegen fehlen Feststellungen darüber, ob damit zugleich der Kreis der nach § 3 Abs. 2 NamensÄndG Anhörungsberechtigten erfaßt ist. Zweifel in dieser Richtung konnten sich allerdings nur in bezug auf die Ehefrau des Klägers zu 3 ergeben. Sollte deren Ehe schon vor Erlaß des streitgen Bescheides geschlossen worden sein, so hätte ihr - was nicht geschehen ist - im Verwaltungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 NamensÄndG Gelegenheit zur Stellungnehme gegeben werden müssen. Ein solches Versäumnis könnte jedoch - weil nicht entscheidungserheblich - nicht zum Erfolg der Revision führen. Zunächst sprechen schon schwerwiegende Gründe dafür, daß die Unterlassung der Anhörung allenfalls Rechte der am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Ehefrau des Klägers zu 3 verletzen kann, weil nämlich die Anhörung deren eigenen Interessen dienen und nicht im Interesse der anderen an der Namensfeststellung beteiligten Familienmitgleider vorgeschrieben sein dürfte; über diese Rechtsverletzung kann aber in dem vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, da die nicht gehörte Ehefrau nicht Kläger ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - [NJW 1974, 1961/1964] zu einem vergleichbaren Fall bei unterbliebener Mitwirkung einer Gemeinde). Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 2 NamensÄndG kann aber jedenfalls deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids vom 19. Juni 1969 führen, weil in der gegebenen Situation ein Einfluß des Verfahrensmangels auf die getroffene Namensfeststellung auszuschließen ist.
bb)
In der Sache selbst ist die Entscheidung des Berufungsgerichts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß das Bayerische Staatsministerium des Innern in dem Bescheid vom 19. Juni 1969 als Familienname der Kläger zu Recht den Namen "P." und nicht den Namen "von P." festgestellt hat.
Ohne Verstoß gegen Bundesrecht und im Einklang mit der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 9, 320 [321]) führt das Berufungsgericht aus (Urteilsabdruck S. 14, 15), für das Namensrecht des Klägers zu 1 sei bis zum Erwerb der Eigenschaft eines Statusdeutschen das Recht des bisherigen Heimatlandes maßgeblich gewesen.
Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger zu 1 heiße nach rumänischem Recht "P.", wendet es irrevisibles ausländisches Recht an (vgl. BVerwGE 9, 320 [321]). Die Anwendung ausländischer Rechtsnormen, die auf die Beseitigung der Adelsprädikate gerichtet sind, verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB (BVerwGE 9, 323 [325]); insbesondere steht nicht entgegen, daß in Deutschland die Träger adliger Namen die Adelsbezeichnung als Teil des Namens führen dürfen (vgl. BVerwGE 8, 317 [320/321]; 9, 323 [328]).
Zu Recht führt das Berufungsgericht weiter aus (Urteilsabdruck S. 17/18), der von dem Kläger zu 1 behaupteten Bestätigung des Reichsministers des Innern käme - falls eine solche Bestätigung vorliegen sollte - weder die Wirkung einer Namensänderung noch einer Namensfeststellung zu, weil der Kläger zu 1 damals noch rumänischer Staatsangehöriger gewesen sei. Der erkennende Senat billigt die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auffassung, daß eine Namensfeststellung gegenüber Ausländern ohne jede Rechtswirkung ist.
Einer Klarstellung bedarf allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts (Urteilsabdruck S. 19), im Wege der Namensfeststellung könne nun der Name festgestellt werden, den der Betreffende zu führen berechtigt ist. Sie besagt nicht, der Familienname sei heutzutage unwandelbar geworden und könne nur über den Namenswechsel aufgrund einer Personenstandsänderung oder einer behördlichen Namensänderung nach § 1 NamensÄndG geändert werden. So wie die Namensfeststellung von der Ordnungsfunktion des Namens her gerechtfertig ist, findet sie doch auch in der Ordnungsfunktion des Namens eine Schranke. Denn aus der Ordnungsfunktion des Namens kann sich unter besonderen Umstanden auch einmal ergeben, daß ein ursprünglich "richtiger", dann aber über lange Zeiträume im Privat- und Behördenverkehr nicht mehr verwendeter, sozusagen in Vergessenheit geratener Name schließlich auch rechtlich von dem im Verkehr tatsächlich geführten Namen verdrängt wird mit der Folge, daß dieser zunächst "falsche" nun zum richtigen - und damit nach § 8 NamensÄndG festzustellenden - Namen wird. Ein (ursprünglich falscher) Name erhält seine Legitimation nicht zuletzt dadurch, daß er beständig (auch) von den Behörden verwendet worden ist, die im Rahmen ihrer Aufgaben gerade auch auf die richtige Namensführung des Bürgers besonders zu achten haben; dies sind vor allem Standesämter, Melde- und Paßbehörden. Verleihen sie mit dem generationenwährenden Gebrauch des "falschen" Namens diesem immer wieder den Anschein, der "richtige" Name zu sein, so kommt einmal der Tag, an dem es von der Ordnungsfunktion des Namens als Mittel zur Unterscheidung und Individualisierung seines Trägers her widersinnig erscheint, diesen Namen durch die amtliche Feststellung des ursprünglichen Namens wieder zu eliminieren.
Aus der Ordnungsfunktion des Namens im vorerwähnten Sinne folgt aber für die in der vorliegenden Sache getroffene Namensfeststellung nichts. Hierfür ist zunächst von Bedeutung, daß sich der tatsächlich geführte und der richtige Name nur in einem Namensteil, dem "von" vor dem weiteren Namen, unterscheiden. Aber auch der zeitliche Aspekt steht einer Verdrängung des richtigen Namens entgegen. Erstmals das Landratsamt Tuttlingen hat im Jahre 1944 den Namen von P. "anerkannt"; 1960, also nach 16 Jahren, wurde das Namensfeststellungsverfahren eingeleitet, 1969, also nach insgesamt 25 Jahren, die Namensfeststellung getroffen. Auch wenn die Standesämter den Namen von P. bis zur Einleitung des Verfahrens vergleichsweise häufig eingetragen haben, kann man daraus doch nicht folgern, daß dieser Name nun den Namen P. unter Ordnungsgesichtspunkten bereits verdrängt habe.
Bestehen danach unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsfunktion des Namens keine Bedenken gegen die von der Behörde vorgenommene Namensfeststellung, so schließt auch eine gutgläubige Führung des Namens "von P." die Feststellung des Namens "P." als des richtigen Namens nicht aus. Mit dem Berufungsgericht ist der erkennende Senat der Auffassung, daß eine gutgläubige Namensführung ebenso wie andere persönliche Umstände im Rahmen eines Namensfeststellungsverfahrens nicht berücksichtigt werden können. Die Feststellung, welches der richtige Name des Betroffenen ist, entzieht sich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 9, 323 [329]), der Beurteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten. In einer weiteren Entscheidung (Beschluß vom 12. Oktober 1962 - BVerwG 7 B 94.60 - [StAZ 1963, 40/41]) heißt es ausdrücklich, daß es bei der Namensfeststellung auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ankomme. Dies entspricht dem Wortlaut und dem Sinn des § 8 NamensÄndG; es soll gewährleistet werden, daß jeder den Familiennamen führt, der ihm aus Rechtsgründen zukommt (vgl. auch BVerwGE 9, 320 [323]). Für die allein an öffentlichen Belangen orientierte Namensfeststellung können - wie dargelegt - unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsfunktion des Namens zwar besondere - objektive - Umstände wie die Führung eines Namens über lange Zeiträume von Bedeutung sein, nicht aber der Gutglaubensschutz und persönliche Umstände wie eine besondere Härte im Einzelfall.
Die Nichtberücksichtigung gutgläubiger Namensführung führt zu keiner unzumutbaren Belastung des von der Namensfeststellung Betroffenen. Der gute Glaube und andere besondere persönliche Gegebenheiten und Verhältnisse können in einem Namensänderungsverfahren nach den §§ 1, 3 NamensÄndG Berücksichtigung finden. Auf diese Möglichkeit haben das Berufungsgericht, der Oberbundesanwalt und auch der Beklagte hingewiesen. Auf Antrag der einzelnen Betroffenen muß in einem Namensänderungsverfahren geprüft werden, ob die persönlichen, für die Führung des Namens "von P." sprechenden Gründe im Einzelfall einen wichtigen Grund für die Änderung des festgestellten richtigen Namens in den bisher geführten Namen darstellen. Auch wenn vieles dafür spricht, daß die Kläger zu 3 und zu 4 auf ihren Antrag hin im Wege der Namensänderung den bisher geführten Namen "von P." erhalten können, kann dies jedoch bei der Namensfeststellung nicht berücksichtigt werden.
2.
Die Revision des Klägers zu 1 muß, da sie nicht - wie es § 67 Abs. 1 VwGO verlangt - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist, verworfen werden. Der Kläger zu 1 ist bezüglich der versäumten Fristen zur ordnungsgemäßen Einlegung und Begründung der Revision auch nicht als durch die Kläger zu 3 und zu 4 vertreten anzusehen. Dies ist gemäß § 64 VwGO in Verbindung mit § 62 ZPO nur möglich, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Daß das streitige Rechtsverhältnis, die Feststellung des richtigen Familiennamens der Kläger, nicht allen Klägern gegenüber einheitlich zu entscheiden ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur notwendigen Beiladung oben unter 1. a). Auch sonstige Gründe, die die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
3.
Bezüglich der Klägerin zu 5 ist das Revisionsverfahren gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Revision bereits mit Schriftsatz vom 25. August 1975 zurückgenommen worden ist.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Teilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung ergibt sich daraus, daß in diesem Verfahrensabschnitt auch die Revisionen der Klägerinnen zu 2 und zu 5 zu berücksichtigen sind. Die bezüglich der verstorbenen Klägerin zu 2 nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen zu treffende Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO wird durch gesonderten Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung auf 10.000 DM, im übrigen auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen