Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1964, Az.: BVerwG VII P 7.63
Mitwirkung der Personalversammlung bei der Versetzung eines Beamten ; Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes eines Bezirkspersonalrats ; Vom Vorstand eines Bezirkspersonalrates allein zu führende Geschäfte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 7.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.12.1962 - AZ: 2 IX 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 325 - 327
- DB 1965, 111-112 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Streit über die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes des Bezirkspersonalrats bei Versetzung von Beamten
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung des Begriffs der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG vom Vorstand des Personalrats zu führenden laufenden Geschäfte.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 S. 4 PersVG, wonach der Vorstand des Personalrats die laufenden Geschäfte führt, gilt zwar für den Bezirkspersonalrat nur entsprechend, jedoch kann daraus keine erweiternde Auslegung des in § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG verwendeten Begriffs der laufenden Geschäfte hergeleitet werden.
- 2.
Es kann dann nicht mehr von laufenden und vom Vorstand allein zu führenden Geschäften gesprochen werden, wenn es sich um die Ausübung einer dem Personalrat als solchem vom Gesetz förmlich übertragenen Entscheidungsbefugnis handelt. Hierzu gehört vor allem die Ausübung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts. Diese Beteiligungsrechte können nur so wahrgenommen werden, wie es die gesetzliche Regelung vorschreibt.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 13. Dezember 1962 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß die Versetzung von Beamten auch dann nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes des Bezirkspersonalrats gehört, wenn die örtliche Personalvertretung und der Beamte zugestimmt haben.
Gründe
I.
Innerhalb des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion Nürnberg (Beteiligter zu 1) bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Mitwirkung bei der Versetzung eines Beamten dann unter die vom Vorstand allein zu erledigenden laufenden Geschäfte gerechnet werden könne, wenn die Versetzung mit Zustimmung des Beamten und der örtlichen Personalvertretung erfolge. Da sich die Mehrheit sowohl des Plenums als auch des Vorstandes dafür entschied, derartige Versetzungsmaßnahmen als laufende Geschäfte gelten zu lassen, hat der dem Bezirkspersonalrat angehörende Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag:
es wird festgestellt, daß auch die Versetzung von Beamten, bei denen der örtliche Personalrat und der Beamte zugestimmt haben, der Entscheidung der Beamtengruppe des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats bedürfen und dies nicht zu den laufenden Geschäften des Vorstandes gehört.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Beschluß vom 14. Dezember 1961 dem Antrag im wesentlichen entsprochen, und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die von dem beteiligten Bezirkspersonalrat eingelegte Beschwerde durch Beschluß vom 13. Dezember 1962 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Zulässigkeit des Antrags ergebe sich aus § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG. Der Antrag sei, auch begründet. Der Streit gehe nur darum, ob der Bezirkspersonalrat die Versetzung eines Beamten, wenn sie sowohl im Einverständnis des Beamten wie mit Zustimmung des örtlichen Personalrats erfolge, als laufendes Geschäft durch den Vorstand nach § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG behandeln könne. Entgegen der Auffassung von Dietz sei der Begriff "laufende Geschäfte" nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "regelmäßig sich wiederholende Geschäfte". Andernfalls gehe ein großer Teil der dem Personalrat als solchen zustehenden Entscheidungsbefugnis auf den Vorstand über. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 8, 214) die Mitwirkung des Personalrats bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten nur dann als laufendes Geschäft erachtet, wenn Einwendungen aus § 71 Abs. 2 PersVG - andere Einwendungen seien durch § 70 Abs. 2 PersVG ausgeschlossen - offensichtlich nicht vorgebracht werden könnten und hierüber im Vorstand weder Zweifel noch Meinungsverschiedenheiten beständen. In diesem Falle sei, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorhebe, der Personalrat praktisch darauf beschränkt, die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen und für eine "mitwirkende" und damit entscheidende Tätigkeit kein Raum. Anders sei es bei der Versetzung von Beamten. Hier schränke das Gesetz die Einwendungen nicht ein. Die Entscheidung, ob und welche Einwendungen anzubringen seien, bedürfe mithin eines Beschlusses des Personalrats, und zwar nach gemeinsamer Beratung im gesamten Personalrat eines Beschlusses der Vertreter der Beamtengruppe. Es wäre mit dem im Personalvertretungsgesetz geltenden Gruppenprinzip nicht vereinbar, wenn an die Stelle der Beamtengruppe der Vorstand treten könnte. Ebensowenig könne sich die Beamtengruppe durch Mehrheitsbeschluß ihrer gesetzlichen Zuständigkeit entledigen. Hieran ändere sich auch nichts, wenn der Beamte mit der Versetzung einverstanden sei, sie vielleicht sogar anstrebe und der Örtliche Personalrat ihr zugestimmt habe. In diesen Fällen werde wohl häufig die zur Mitwirkung berufene Stufenvertretung keinen Anlaß zur Einwendung sehen. Dennoch sei sie nicht "praktisch darauf beschränkt, die beabsichtigte Maßnahme zur Kenntnis zu nehmen" (BVerwGE 8, 214). Der Bezirkspersonalrat habe vielmehr die Möglichkeit und die Pflicht, zu prüfen, ob sich für den in Frage stehenden Dienstposten nicht ein Beamter einer anderen Dienststelle beworben habe. Gerade aus der Kenntnis der Personalverhältnisse im ganzen Bezirk sei der Bezirkspersonalrat in der Lage, Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben, die sich dem örtlichen Personalrat nicht zeigten. Dabei könnten Überlegungen verschiedenster Art eine Rolle spielen.
Von der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Bezirkspersonalrat Gebrauch gemacht und beantragt,
zu entscheiden:
- 1.
die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 14. Dezember 1961 und des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 13. Dezember 1962 werden aufgehoben,
- 2.
der vom Antragsteller am 11. Juni 1960 gestellte und in der Verhandlung vom 14. Dezember 1961 neugefaßte Antrag wird zurückgewiesen.
Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:
Gerügt werde die unrichtige Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG. Der Rechtsbeschwerdeführer sei der Auffassung, daß die Versetzung eines Beamten dann vom Vorstand als "laufendes Geschäft" behandelt werden könne, wenn sowohl der Beamte als auch die zuständige örtliche Personalvertretung zugestimmt habe und der Vorstand übereinstimmend der Auffassung sei, daß gegen die Versetzung keine Einwendungen zu erheben seien. Die örtliche Personalvertretung, deren Stellungnahme gemäß § 74 Abs. 2 PersVG eingeholt werde, sei über die örtlichen Verhältnisse besser vertraut als der Bezirkspersonalrat. Vor allem könne der betreffende Beamte selbst am besten beurteilen, ob ihm die Versetzung zum Vorteil oder zum Nachteil gereiche. Sollte im Vorstand des Bezirkspersonalrats gleichwohl keine Übereinstimmung bestehen, dann habe das Plenum zu beschließen, dessen Entscheidungsbefugnis in problematischen Fällen dadurch gewährleistet sei. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stehe auch entgegen, daß es der Gesetzgeber für erforderlich gehalten habe, die Bildung des Vorstandes eingehend zu regeln, und daß die Rechtsprechung so besonderen Wert darauf lege, daß bei der Bildung des Vorstandes das Gruppenprinzip gewahrt werde. Wenn der dem Vorstand angehörende Vertreter der Beamtengruppe glaube, daß die Interessen seiner Gruppe verletzt würden, so könne er jederzeit Einspruch erheben, worauf die Angelegenheit dem Plenum vorgelegt werde. Daß zu den laufenden Geschäften nur vorbereitende Maßnahmen zählten, sei nicht überzeugend, da sich damit die Bildung mehrköpfiger Vorstände nicht rechtfertigen lasse. Auch seien gemäß § 52 Abs. 1 PersVG für die Geschäftsführung des Bezirkspersonalrats die §§ 31 bis 38 und 40 bis 45 PersVG nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar. Würde man dem Vorstand nur die Befugnis einräumen, vorbereitende Maßnahmen zu treffen, so würde dies angesichts der großen Zahl der Versetzungen zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, weil sich der Bezirkspersonalrat aus 25 Mitgliedern zusammensetze, die über den ganzen Direktionsbezirk verstreut wohnten und beschäftigt seien. Es sei unerfindlich, wie bei dem gesetzlich vorgeschriebenen, zeitraubenden Mitwirkungsverfahren und der Vielzahl der anstehenden Versetzungen in jedem Falle die im Gesetz vorgesehene unabdingbare Zweiwochenfrist einzuhalten sei. Künftig müßten dann sämtliche 25 Mitglieder des Bezirkspersonalrats freigestellt werden, weil auf Grund der Besonderheiten des Bundesbahnbetriebes die Mitglieder nicht jederzeit ohne weiteres verfügbar seien. Eine so gehandhabte Auslegung des Gesetzes könne nicht mehr als sinngemäß und sinnvoll gelten.
Die vom Bezirkspersonalrat vertretene Auffassung stehe auch im Einklang mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mars 1959 (BVerwGE 8, 214). Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß bei der Versetzung der Gesetzgeber die Einwendungen des Personalrats nicht einschränke, da der Bezirkspersonalrat nur dann die Versetzungsmaßnahme als laufendes Geschäft behandelt wissen wolle, wenn sowohl der Beamte als auch die örtliche Personalvertretung zugestimmt hätten und der Vorstand einstimmig die Feststellung treffe, daß Einwendungen nicht erhoben werden könnten.
Der Antragsteller ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde des Bezirkspersonalrats bei der Bundesbahndirektion Nürnberg gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1962 zurückzuweisen.
II.
Da es sich um einen Streit über die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes des beteiligten Bezirkspersonalrats handelt und der Antragsteller dem Bezirkspersonalrat angehört, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - mit Recht bejaht. Auch die Antragsbefugnis des dem Bezirkspersonalrat angehörenden Antragstellers begegnet keinen Bedenken.
In dem von dem Verwaltungsgerichtshof und auch den Beteiligten zitierten Beschluß vom 20. März 1959 (BVerwGE 8, 214) hat der Senat bereits die Frage erörtert, wie die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallenden laufenden Geschäfte im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG abzugrenzen sind. Damals handelte es sich um die Ausübung des dem Personalrat gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 zustehenden Mitwirkungsrechts bei Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten. In diesem Verfahren geht es um die Handhabung des dem Personalrat in § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 2 PersVG bei der Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle eingeräumten Mitwirkungsrechts.
In seinem Beschluß vom 20. März 1959 (a.a.O.) hat der Senat zunächst klargestellt, daß die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG, wonach der Vorstand des Personalrats die laufenden Geschäfte führt, zwar für den Bezirkspersonalrat, um den es sich auch damals handelte, nur entsprechend gilt, daß aber daraus keine erweiternde Auslegung des in § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG verwendeten Begriffs der laufenden Geschäfte hergeleitet werden kann. Zur Abgrenzung dieses Begriffs hat der Senat den Standpunkt vertreten - und daran hält er auch in dieser Sache fest -, daß jedenfalls dann nicht mehr von laufenden und vom Vorstand allein zu führenden Geschäften gesprochen werden kann, wenn es sich um die Ausübung einer dem Personalrat als solchem vom Gesetz förmlich übertragenen Entscheidungsbefugnis handelt. Hierzu gehört vor allem die Ausübung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts. Diese Beteiligungsrechte können nur so wahrgenommen werden, wie es die gesetzliche Regelung vorschreibt. Diese Regelung schließt aber eine Einbeziehung der Beteiligungsrechte in den Kreis der vom Vorstand allein zu führenden laufenden Geschäfte im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG aus. Dem steht nicht entgegen, daß die zur Vorbereitung der von den zuständigen Personalratsgremien zu treffenden Entscheidungen dienenden Maßnahmen als laufende Geschäfte gelten und daß hierüber auch in einer Geschäftsordnung Bestimmungen getroffen werden können (vgl. Beschluß des Senats vom 20. März 1964 - BVerwG VII P 3.63 -).
Wenn der Senat in seinem Beschluß vom 20. März 1959 (a.a.O.) glaubte, in den Fällen des § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 PersVG unter den in dieser Entscheidung genannten Voraussetzungen die Ausübung eines echten Mitwirkungsrechts verneinen zu können, so vor allem deshalb, weil hier bereits der Gesetzgeber das Mitwirkungsrecht nur in beschränktem Umfange zum Zuge kommen läßt und damit dem Dienstherrn in den in § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 a.a.O. aufgeführten Personalangelegenheiten der Beamten einen beteiligungsfreien Ermessensspielraum gewährt. Die Ausübung des Mitwirkungsrechts bei den hier zur Erörterung stehenden Versetzungsmaßnahmen ist dagegen nicht auf die Geltendmachung bestimmter Einwendungen beschränkt. Deshalb wäre der Vorstand des Bezirkspersonalrats in diesen Fällen auch gar nicht in der Lage, die Möglichkeit von Einwendungen aus dem Plenum oder von den zur Entscheidung berufenen Vertretern der Beamtengruppe von sich aus zu beurteilen. Daß sich der Vorstand aus Vertretern aller Gruppen zusammensetzt, schließt dies nicht aus, da, wie sich gezeigt hat, die Interessengegensätze innerhalb des Personalrats vielfach nicht so sehr durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Gruppen als vielmehr zu verschiedenen Gewerkschaften ausgelöst werden.
Auch die Zustimmung der örtlichen Personalvertretung und des zu versetzenden Beamten vermögen den Bezirkspersonalrat von der ihm vom Gesetzgeber übertragenen verantwortlichen Mitwirkung nicht zu entlasten.
Ebensowenig ist es gerechtfertigt, die auf der gesetzlichen Regelung beruhende Abgrenzung der laufenden Geschäfte im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 4 PersVG dann zu durchbrechen, wenn damit bei Stufenvertretungen mit großer Mitgliederzahl eine nur schwer zu bewältigende Belastung verbunden ist. In diesen Fällen muß es den Dienststellen und Personalvertretungen überlassen bleiben, sich gemeinsam um die Überwindung auftretender Schwierigkeiten zu bemühen.
Die Rechtsbeschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben worden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl