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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1982, Az.: 2 StR 191/82

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1982
Aktenzeichen
2 StR 191/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 18007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt/Main - 11.11.1981

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten K. wegen Begünstigung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten haben mit den Sachrügen Erfolg.

3

1.

S.

Die Verurteilung dieses Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil die bisherigen Feststellungen den vom Landgericht angenommenen Schuldumfang nicht rechtfertigen.

4

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, den Zeugen So. um 111.000 US-Dollar geschädigt zu haben. In diesem Betrag sind 30.000 US-Dollar enthalten, die der Angeklagte dem Zeugen aus einem Geschäft vom Oktober 1976 schuldete, welches "aus nicht ermittelten Gründen" nicht abgewickelt worden war (UA S. 3). Das Landgericht wirft dem Angeklagten insoweit vor, er habe den Zeugen So. im Februar 1977 durch Täuschung veranlaßt, auf die Rückzahlung dieser 30.000 US-Dollar zu verzichten und den Betrag als Anzahlung für einen neuen Vertrag, den der Angeklagte aber nicht erfüllen konnte, zu verrechnen. Das Landgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte S. im Februar 1977 noch in der Lage gewesen wäre, die vorausbezahlten 30.000 US-Dollar zurückzuzahlen oder ob So. für seine Forderung zu dieser Zeit noch irgendwelche Sicherheiten hätte erlangen können. Die Feststellung, der Angeklagte sei wegen der schlechten finanziellen Situation seiner Firma nicht in der Lage gewesen, den Ankauf von Fahrzeugen aus eigenen Mitteln zu finanzieren (UA S. 4), schließt vielmehr die Möglichkeit ein, daß der Angeklagte die 30.000 US-Dollar ohnehin schon nicht mehr zurückzahlen und der Zeuge seine Forderung auch sonst nicht realisieren konnte. In diesem Falle wäre dem Zeugen durch die "Verrechnung" seiner Forderung im Februar 1977 kein (weiterer) Schaden entstanden.

5

2.

Kaden

6

Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Begünstigung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Als Kaden den Zeugen So. durch die falsche Schadensmeldung davon abhielt, am 10. August 1977 nach Deutschland zu kommen und die Anzahlungen vom Oktober 1976 und Februar 1977 zurückzufordern (UA S. 6), hatte der Angeklagte S. das Geld bereits für andere Zwecke ausgegeben (UA S. 5). Eine sachliche Begünstigung ist aber nur möglich, wenn der "Begünstigte" die unmittelbar durch seine Tat erlangten Vorteile doch innehat (BGHSt 24, 166, 168).

7

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

8

Der neu entscheidende Tatrichter wird die Handlungen des Angeklagten K. unter den Gesichtspunkten der Beihilfe zum Sicherungsbetrug und der Strafvereitelung zu prüfen haben.

9

Zur neuerlichen Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S. wird darauf hingewiesen, daß die bisherige Straflösigkeit eines Angeklagten regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. April 1980 - 2 StR 134/80; Urteil vom 4. März 1981 - 2 StR 677/80).