Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1981, Az.: 2 StR 677/80
Anerkennung des Fehlens von Vorstrafen als Strafmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 677/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 04.08.1980
Fundstelle
- StV 1981, 236
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Prozessführer
Kellner Sehmuz Y., geboren am ... 1960 in S./Türkei,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Schuldspruch und Einziehungsanordnung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat es abgelehnt, das Fehlen von Vorstrafen als Strafmilderungsgrund anzuerkennen, weil grundsätzlich erwartet werden dürfe, daß sich jedermann rechtmäßig verhalte (UA S. 18). Diese Ausführungen sind schon für sich gesehen bedenklich (vgl. BGH GA 1956, 154). Hier müssen sie aber um so mehr beanstandet werden, als das Landgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sei, dem Angeklagten bescheinigt hat, daß die Gestaltung seines Privatlebens "sittliche Verantwortung" erkennen lasse (UA S. 15). Angesichts dieser Bewertung war es rechtsfehlerhaft, die bisher straffreie Lebensführung des Angeklagten nicht als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.
Daß der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist nicht auszuschließen.
Demgemäß war das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.
Mösl
Müller
Meyer
Niemöller