Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.1980, Az.: 2 StR 134/80
Mögliche Bedeutung einer bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten für die Strafbemessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.08.1979
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Arbeiter Mohamed Ali Abdallah H., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1947 in W. el y A./Krs. I. (Jo.), zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. April 1980
gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen ausgeführt, Umstände zu Gunsten des Angeklagten habe es "nicht finden können" (S. 18 UA). Diese Formulierung gibt zu dem Verdacht Anlaß, daß die Strafkammer entweder die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten (bezogen auf den Zeitpunkt der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Straftat) übersehen oder die mögliche Bedeutung eines solchen Umstands für die Strafbemessung (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1969, 194) verkannt hat. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu beachten sein, daß bei einer gleichzeitigen Aburteilung des Vorfalls vom 27. August 1977 (S. 2 UA) und der Einzelakte des vorliegenden Verfahrens sicherlich auch jene Tat als Bestandteil der fortgesetzten Handlung angesehen und demgemäß nur eine Strafe, also keine Gesamtstrafe verhängt worden wäre. Da das Urteil vom 16. Februar 1978 nicht mehr geändert werden kann, ist der für den Angeklagten hierdurch entstehende Nachteil bei der Bemessung zumindest der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Müller
Meyer
Maier
Theune