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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1980, Az.: BVerwG 1 B 802.80

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 802.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 04.04.1979 - AZ.: VIII VG 3044/79
OVG Hamburg - 25.04.1980 - AZ.: AZ.: OVG Bf I 50/79

Fundstelle

  • HFR 1982, 85

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 10. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 1980 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. April 1980 insoweit aufgehoben, als sich das Urteil auf die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 5. September 1978 bezieht.

    Insoweit wird die Revision zugelassen.

  3. 3.

    Die Klägerin tragt die Gerichtsgebühren für die Zurückweisung der Beschwerde; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

    Von den sonstigen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zehn Elftel. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4. 4.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Beschwerdeverfahren auf 4 022,50 DM festgesetzt; davon entfallen 4 000 DM auf die Zurückweisung.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit ihre auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen worden ist, kann keinen Erfolg haben.

2

Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, auf welchen Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sie sich berufen will. Es ist aber erkennbar, daß sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

3

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob grundsätzlich jede illegale Einreise mit der Ausweisung geahndet werden muß oder ob es hiervon eine Ausnahme entsprechend ihrem Vorbringen gibt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeführt hat, ist die Ausweisung bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne des § 10 Abs. 1 AuslG - also auch bei einem Verstoß gegen Einreisevorschriften (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG) - nicht zwingend geboten; sie steht vielmehr nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

4

Auch aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zum Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention als zulässig angesehen hat, ergibt sich keine grundsätzlicher Klärung bedürftige Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - DÖV 1980, 651) bezwecken die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, die in § 10 Abs. 1 AuslG gekennzeichneten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen. Es versteht sich von selbst, daß entsprechende generalpräventive Zwecke grundsätzlich auch bei der Ausweisung von Ausländern zulässig sind, die unter Verletzung des Sichtvermerkszwanges in das Bundesgebiet einreisen und dadurch im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG gegen das Aufenthaltsrecht verstoßen. Wie der Senat bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang betont hat, ist im Interesse der Wirksamkeit des Sichtvermerksverfahrens bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen gegenüber illegal in das Bundesgebiet gelangten Ausländern zu berücksichtigen, daß andere Ausländer nicht veranlaßt werden, unter Verletzung des Sichtvermerkszwanges einzureisen in der Hoffnung, daß ihnen trotz der unerlaubten Einreise ein Aufenthalt ermöglicht wird (BVerwGE 57, 252 [256]). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen hat, bieten auch keinerlei Anhalt für die Annahme, die angefochtene Verfügung sei ungeeignet, als Teil einer kontinuierlichen Behördenpraxis generalpräventiv zu wirken. Wie bei jeder Ausweisung hat die Behörde freilich, wie der Senat wiederholt klargestellt hat, bei der auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisung im Rahmen der Ermessensausübung eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Ermessensgrenzen zu beachten, die sich aus vorrangigem Verfassungsrecht, insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ergeben. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Ob es die besonderen Umstände des vorliegenden Falles an Hand der genannten Rechtsgrundsätze zutreffend gewürdigt hat oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

2.

Auf die Beschwerde der Beklagten ist die Revision zuzulassen, soweit sich das angefochtene Urteil auf die Gebührenfestsetzung in dem die Aufenthaltserlaubnis versagenden Bescheid vom 5. September 1978 bezieht. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann nämlich die Frage geklärt werden, ob für die Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis eine Gebühr nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) erhoben werden darf oder ob § 24 Abs. 4 AuslG dem entgegensteht.

6

3.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG; nach der zuletzt genannten Bestimmung entsteht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

7

Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. etwa BAGE 23, 1 [BAG 21.10.1970 - 4 AZR 20/70] [9]) verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zwar in der Weise, daß die Klägerin die Kosten im Maß ihres Unterliegens - also nach Maßgabe des Anteils, den ihre erfolglose Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren hat - trägt und daß die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde der Beklagten am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der zukünftigen Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt. Bei der für die Kostenverteilung maßgeblichen Gewichtung der beiden Teile des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darf allerdings nicht allein auf das Verhältnis abgestellt werden, in dem die Streitwerte dieser Teile zueinander stehen. Andernfalls würde die Klägerin benachteiligt; denn die zusätzliche Beschwerde der Beklagten führt nur zu einer geringfügigen Steigerung des Streitwerts, diese geringfügige Steigerung des Streitwerts aber zu einer deutlich höheren Gebührenstufe der Rechtsanwaltsgebühren. Um eine unverhältnismäßige Kostenbelastung der Klägerin zu vermeiden, muß also bei der Kostenteilung berücksichtigt werden, in welchem Maße sich durch den Umstand, daß nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte Beschwerde eingelegt hat, die Verfahrenskosten erhöhen (vgl. dazu BGHZ 19, 172 [176 f.]). Mit Rücksicht hierauf erscheint eine Aufteilung im Verhältnis von 10/11 zu 1/11 angemessen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das gesamte Beschwerdeverfahren auf 4 022,50 DM festgesetzt; davon entfallen 4 000 DM auf die Zurückweisung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis), § 13 Abs. 2 GKG (Gebührenfestsetzung im Ablehnungsbescheid) und § 5 ZPO. Der Wert der in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid der Beklagtem festgesetzten Gebühr von 22,50 DM kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht etwa gemäß § 22 Abs. 1 GKG als Nebenforderung außer Betracht bleiben; denn das Rechtsmittel der Klägerin bezieht sich allein auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und das der Beklagten allein auf die Gebührenfestsetzung, so daß diesem Gebührenansatz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbständige Bedeutung zukommt.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach