Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1970, Az.: 4 AZR 20/70
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg; Regional-Synode West; Verfassungsrechtlich garantierte Autonomie; Dienstverhältnisse der Geistlichen; Dienstverhältnisse sonstiger Amtsträger; Eigene Verantwortung; Kinderzuschlag; Zweitberechtigter; Kosten des Revisionsverfahrens; Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.10.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 20/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 25.11.1969 - 4 Sa 79/69
Rechtsgrundlagen
- § 19 BBesG
- § 31 BAT
- Art. 140 GG
- § 92 ZPO
- Art. 137 Abs. 5 WRV
Fundstellen
- BAGE 23, 1 - 9
- DB 1971, 247 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1971, 336 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg im Bereich der Regional-Synode West ist aufgrund der ihr zukommenden verfassungsrechtlich garantierten Autonomie berechtigt, die Dienstverhältnisse ihrer Geistlichen und sonstigen Amtsträger durch eigene Gesetze selbständig und in eigener Verantwortung zu regeln.
2. Die Zahlung des vollen Kinderzuschlags an eine Angestellte im Dienst der vorgenannten Kirche kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit ein solcher Kinderzuschlag nicht bereits von anderer Seite für dasselbe Kind gezahlt wird, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Zweitberechtigte im Dienste der Kirche oder im allgemeinen öffentlichen Dienst steht.
3. Jedoch steht der Angestellten im Kirchendienst für ihr Kind ein Kinderzuschlag in halber Höhe zu, wenn daneben noch ein Zweitberechtigter aus dem Bereich des sonstigen öffentlichen Dienstes
4. Dabei ist es unerheblich, wenn der sich im öffentlichen Dienst befindliche Zweitberechtigte einen vollen Kinderzuschlag deswegen erhält, weil der Kirchendienst nicht als öffentlicher Dienst angesehen wird und daher eine Berücksichtigung des von der Kirche an ihre Angestellte zu zahlenden hälftigen Kinderzuschlags nicht vorgesehen ist.
5. Haben beide Parteien gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, und werden beide Revisionen zurückgewiesen, dann tragen beide Parteien die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß dem Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bei gleicher Beschwer nach ZPO § 92 grundsätzlich je zur Hälfte.