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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1988, Az.: BVerwG 4 C 47.86

Flugsicherungskosten; Gesetzliche Verteilung; Flugsicherungsbetriebsdienst; Fluglotsen; Luftverkehrskontrolle; Ortsfeste Anlagen; Klimaanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 47.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 29.11.1984 - AZ: 6 K 2452/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.05.1986 - AZ: 20 A 292/85

Fundstellen

  • DÖV 1989, 230
  • ZLW 1989, 157-167

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die gesetzliche Verteilung der Flugsicherungskosten läßt für vertragliche Vereinbarungen nur Raum, soweit durch sie die gesetzliche Regelung konkretisiert oder in Einklang mit den Grundentscheidungen des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung weitergeführt wird.

  2. 2.

    Der Flugsicherungsbetriebsdienst ist durch die persönliche Betätigung der Fluglotsen, insbesondere bei der Luftverkehrskontrolle einschließlich der Bewegungslenkung im Luftraum, gekennzeichnet.

  3. 3.

    Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Flughafenunternehmers ist gegeben, wenn die Bundesanstalt für Flugsicherung ortsfeste Anlagen, die bislang überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs dienten, später überwiegend für die Streckensicherung nutzt.

  4. 4.

    Der Flughafenunternehmer kann für Räume, die er für den Flugsicherungsbetriebsdienst zur Verfügung gestellt hat, eine angemessene Miete auch dann fordern, wenn die Räume sich in einer ortsfesten Anlage befinden, die überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs dient (Kontrollturm).

  5. 5.

    Zu den Aufwendungen für die Lieferung von Strom, Wasser und Heizung, die für die Flugsicherung dem Flughafenunternehmer von der Bundesanstalt zu erstatten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BFSG), können auch die fixen Kosten der Klimaanlage gehören.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die klagende Flughafengesellschaft begehrt von der beklagten Bundesrepublik Geldleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Räumen des von ihr betriebenen Flughafens Düsseldorf durch die Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS). Die Parteien schlossen 1964 einen Mietvertrag über Räume, die der BFS zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben dienten. Im Vertrag ist ein Mietzins nach den Mietzinssätzen des jeweils gültigen Mietzinsverzeichnisses der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V. (ADV), der die Klägerin angehört, abzüglich eines Nachlasses von 25 % festgelegt (§ 1 Abs. 2). Die von dem Mietvertrag erfaßten Räume sind in später wiederholt geänderten Anlagen zusammengefaßt, die zwischen mietpflichtigen und mietfreien Räumen unterscheiden und für die mietpflichtigen jeweils monatliche Quadratmeter- und Gesamtpreise aufführen. Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e.V. und die BFS hatten zuvor eine Vereinbarung zur Kostenaufteilung (im weiteren: Kostenvereinbarung 1963) getroffen, die auf die Klärung der hierfür gemäß § 9 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953, BGBl. I S. 70 in der Fassung des Gesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) - BFSG - wesentlichen Fragen abzielt, insbesondere welche Anlagen und Einrichtungen auf den Flughäfen ganz oder überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs oder der Streckensicherung dienen. Zwischen der ADV und dem Bundesminister für Verkehr (BMV), dem die BFS unterstellt ist, wurde Mitte der 70er Jahre ein Schema zur Berechnung der "angemessenen Miete" im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG ausgehandelt und unter dem 30. Dezember 1975 zusammengestellt (im weiteren: Kalkulationsschema 1975). Das Kalkulationsschema 1975 soll für Gebäude gelten, die ab 1. Januar 1966 bezugsfertig geworden sind.

2

Die Klägerin hat zunächst mit Mahnbescheid des Amtsgerichts Düsseldorf 17.242,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Sache ist durch Verweisungen dieses Gerichts, des Landgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Düsseldorf bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig geworden. Die Klägerin hat ihre Forderung während des Verfahrens um zusätzliche Beträge auf insgesamt 657.194,04 DM erweitert. Ihr Klagebegehren richtet sich auf die Zahlung von Mietzinsen und Erstattung der fixen Klimakosten für folgende Räume:

  • Drei Räume im ASR-8-Gebäude, ein Lager für sperrige Güter der BFS, ein Sozialraum (Umkleideraum, der in der Anlage zum Mietvertrag ebenfalls als "Lager" bezeichnet ist) und ein Prüf- und Werkstattraum der BFS zur Instandhaltung der Sendeanlage. In dem Gebäude befindet sich die "airport-surveyance-radar"-Anlage, durch die Informationen gesammelt werden, die über Leitungen an die anderweitig untergebrachten Fluglotsen weitergegeben werden. Dort sind vier technische Mitarbeiter der BFS tätig, die die Anlage warten und instandhalten. Einige Räume werden auch von Mitarbeitern der Klägerin aufgesucht, um technische Anlagen und Einrichtungen, die der Versorgung des Gebäudes und der Radaranlagen dienen, zu betreiben. Von den 20 Räumen des Gebäudes sind nur die drei genannten in der Anlage zum Mietvertrag als mietpflichtig aufgeführt.

  • Fünf Räume (Werkstatt, Büro, Lager, Aufenthaltsraum sowie Toiletten- und Waschraum) in der außerhalb des Flughafens gelegenen Funksendezentrale Breitscheid. Dort werden Informationen, die über Leitungen von den Fluglotsen eingehen, an die Luftfahrzeuge weitergegeben. Fluglotsen sind dort nicht tätig, lediglich zwei technische Bedienstete der BFS. Von den zwölf vorhandenen Räumen sind die genannten fünf in der Anlage zum Mietvertrag als mietpflichtig und mit einem monatlichen Mietzins von 183,45 DM (2,81 DM/qm) aufgeführt.

  • Die Beratungsebene im Terminal 2, Flugsteig B. Sie wird von der BFS seit April 1973 genutzt. Die deswegen geltend gemachten Mietzinsansprüche haben die Vorinstanzen der Klägerin zugesprochen. Diese Ansprüche sind in der Revisionsinstanz - da die Beklagte keine Revision eingelegt hat - nicht mehr im Streit.

  • Die von der BFS genutzten Räume im unteren und oberen Geschoß des Kontrollturms, der mit einer dreigeschossigen Kanzel aus einem später errichteten Gebäude, in das er baulich nicht integriert ist, herausragt. Im unteren Geschoß befinden sich ein Gestellraum für technische Einrichtungen nebst zugehörigem Batterieraum, Toiletten und die Klimaanlage. Im oberen Geschoß sind die Flugsicherungslotsen tätig, die den Anflugverkehr kontrollieren und lenken. Mietzahlungen erfolgten bisher für den Raum im oberen Geschoß und die Toilette.

3

Bei den fixen Klimakosten handelt es sich um Zinsen, Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten für Heizungs- und Klimaanlagen. Die Klägerin macht diese Kosten für mietpflichtige und mietfreie Räume in der Revisionsinstanz nur noch für das ASR-8-Gebäude und den Kontrollturm geltend.

4

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf den Mietvertrag oder - falls dieser beendet sei - auf den Gesichtspunkt der Nutzungsentschädigung oder jedenfalls auf § 9 Abs. 3 BFSG. Die eingeklagten Beträge, die im wesentlichen eine Erhöhung laufender Mietzinsen betreffen, sind von ihr im einzelnen aufgeschlüsselt worden. Sie hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 657.194,04 DM nebst 7 % Zinsen von 47.141,88 DM ab 1. Januar 1977, von 94.549,20 DM ab 1. Januar 1978, von 94.549,20 DM ab 1. Januar 1979, von 94.549,20 DM ab 1. Januar 1980, von 95.634,24 DM ab 1. Januar 1981, von 113.144,10 DM ab 1. Januar 1982 sowie von 117.626,22 DM ab 1. Januar 1983 zu verurteilen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie macht geltend, der Mietvertrag über die Räume im ASR-8-Gebäude sei von der Klägerin, zumindest aber von ihr - der Beklagten -, gekündigt worden. Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen zur Klägerin sei allein § 9 BFSG. Danach und in Übereinstimmung mit B I 5 der Kostenvereinbarung 1963 seien die Räume mietfrei. Mietzinsforderungen für die Räume im Sender Breitscheid seien aus denselben Erwägungen abzulehnen. Die erhöhten Mietforderungen für den Kontrollturm seien nicht berechtigt, da eine automatische Mietanpassung nicht vorgesehen sei. Ein Anspruch auf fixe Klimakosten stehe der Klägerin für mietfrei zur Verfügung zu stellende Räume, zu denen sämtliche Räume des ASR-8-Gebäudes und des Senders Breitscheid gehörten, nicht zu. Ferner hat die Beklagte erklärt, den von der Klägerin jetzt zugrunde gelegten Kalkulationen könne nach erfolgter Überprüfung rein rechnerisch zugestimmt werden. Sie könnten auch angesichts der Abweichungen zu früheren Berechnungen der Klägerin zugrunde gelegt werden.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. November 1984 der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang, hinsichtlich der Zinsforderung in eingeschränktem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch das angefochtene Urteil vom 7. Mai 1986 das erstinstanzliche Urteil geändert; es hat die Klage überwiegend abgewiesen und nur die Verurteilung der Beklagten wegen der Mietforderung betreffend die Beratungsebene (20.280,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. November 1983) bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Geldleistungen der Beklagten für die Inanspruchnahme von Räumen (Miete) im ASR-8-Gebäude und in der Funksendezentrale Breitscheid zu. Der Mietvertrag ergebe einen solchen Anspruch nicht, da seine in Betracht zu ziehenden Regelungen nichtig seien. Die Nichtigkeit ergebe sich aus einem Widerspruch zu den bindenden gesetzlichen Vorgaben in § 9 BFSG. die ein gesetzliches Verbot beinhalteten (§ 59 Abs. 1 VwVfG, § 134 BGB). Das ASR-8-Gebäude und die Funksendezentrale Breitscheid seien einschließlich der Räume, für die die Klägerin Miete begehre, der Nr. 1 des § 9 Abs. 1 BFSG zuzuordnen. Finanzielle Ansprüche könnten sich daher allein aus § 9 Abs. 3 Satz 2 BFSG ergeben; diese Vorschrift greife nicht ein, weil die dort vorgesehene Kostentragung der Beklagten mit der Geltendmachung von Mietansprüchen nicht vereinbar sei und ferner die streitbefangenen Räume nicht ganz oder überwiegend der Streckensicherung zuzurechnen seien. Die Funksendezentrale liege zwar außerhalb des Flughafens der Klägerin. Auch sei zweifelhaft, ob sie während des gesamten Zeitraums, für den die Klägerin Ansprüche geltend mache, überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs gedient habe. Entscheidend sei jedoch, daß sie im Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung durch die BFS überwiegend diesem Zweck gedient habe. Daß allein der Zeitpunkt der übernahme der Anlage durch die BFS maßgeblich sei, ergebe sich aus dem Zweck des § 9 Abs. 1 BFSG, der Bundesanstalt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu verschaffen.

9

Der bindende Charakter des § 9 BFSG verbiete freilich nicht jede vertragliche Regelung. Abgesehen von der Möglichkeit, über den in § 9 BFSG geregelten Rahmen hinaus Leistungen zu vereinbaren, bleibe insbesondere noch Raum für Vergleichsverträge oder Modifizierungen, die die gesetzlichen Grundentscheidungen beachteten. Der Mietvertrag biete jedoch keinen Anhaltspunkt für einen Vergleichscharakter. Seine Regelungen seien vielmehr in Anlehnung an die Ausführungen unter B III der Kostenvereinbarung 1963 erfolgt.

10

Die Mietforderungen für die Räume im Kontrollturm seien nicht begründet. Der Kontrollturm gehöre zu den ortsfesten Anlagen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BFSG. Eine Differenzierung zwischen den Räumen und eine teilweise Zuordnung zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BFSG gehe nicht an.

11

Ein Anspruch auf Zahlung fixer Klimakosten stehe der Klägerin für das ASR-8-Gebäude und den Kontrollturm nicht zu. Der Mietvertrag, der die Zahlung fixer Klimakosten für das gesamte ASR-8-Gebäude mit einem Pauschalbetrag vorsehe, und die Kostenvereinbarung 1963 könnten - selbst wenn sie vom Wortlaut her die geltend gemachten Ansprüche enthielten - die Forderungen der Klägerin nicht rechtfertigen. Denn § 9 BFSG setze möglichen Vereinbarungen über die finanziellen Folgen der Mitwirkung der Flughafenunternehmer an der Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt für Flugsicherung enge und bindende Grenzen. Diese seien bei entsprechendem Verständnis der Abmachungen in einer Weise überschritten, die den Grundentscheidungen des § 9 BFSG widerspreche.

12

Eine Zahlungspflicht für fixe Klimakosten lasse sich nicht aus § 9 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 BFSG herleiten. Die in der Abrechnung berücksichtigten Aufwendungen seien nicht dem Flugsicherungsgerät zuzurechnen. Die Klimaanlagen seien nach ihrer tatsächlichen Verbindung den Gebäuden und nicht den dort betriebenen Anlagen zuzurechnen. Sie seien dazu bestimmt, den Räumen die Eignung zur Aufnahme des speziellen Flugsicherungsgerätes zu verschaffen. Bedürfe das Gerät einer Klimatisierung, so stelle die dazu bestimmte Anlage einen Teil des Gebäudes oder eine Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BFSG dar.

13

Die fixen Klimakosten seien auch nicht als Bestandteil der Aufwendungen für die Lieferung von Strom, Wasser und Heizung für die Flugsicherung zu erstatten (§ 9 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 BFSG). Zwar möge die Klimatisierung der Heizung gleichzustellen sein. Die Erstattungsregelung erfasse aber investive Kosten der hier zu beurteilenden Art nicht. Es erscheine angesichts des Wortes "Aufwendungen" für das "Liefern" von Heizung bereits nicht möglich, über die Kosten, die für die Energie selbst entstünden, hinauszugehen. Zu diesem Ergebnis müsse aber auf jeden Fall die Erwägung führen, daß zu der Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung ortsfester Anlagen und Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BFSG nach allgemeinen rechtlichem und wirtschaftlichem Verständnis entsprechender Pflichten auch gehöre, die erforderlichen, mit den Baulichkeiten verbundenen Ausstattungen zu schaffen, und daß die Kosten der Erfüllung der Pflicht einheitlich getragen würden, hier also nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BFSG. Als Bestandteile von Mietansprüchen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG könnten die fixen Klimakosten nicht geltend gemacht werden, da sie sich nicht auf mietpflichtige Räume bezögen.

14

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die ihr vom Berufungsgericht nicht zugebilligten Ansprüche weiter. Sie rügt im wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte verteidigt das berufungsgerichtliche Urteil.

15

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Indem das Berufungsgericht der Klägerin die geforderten Geldleistungen für die Benutzung von Räumen in der Sendezentrale Breitscheid und im Kontrollturm sowie die Erstattung fixer Klimakosten versagt hat, verletzt es revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht, setzt weitere tatsächliche Feststellungen voraus, die dem Revisionsgericht versagt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daher ist die Sache insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

16

Die Zulässigkeit der Klage vor den Verwaltungsgerichten steht nach der rechtskräftigen Verweisung durch das Landgericht Düsseldorf außer Frage (§ 41 Abs. 2 VwGO). Die Bindung an diese Entscheidung gilt nicht nur für die im Zeitpunkt des Erlasses des verweisenden Urteils bereits rechtshängigen Klageansprüche, sondern auch für die danach aufgrund der Klageerweiterungen von der Klägerin nachträglich geltend gemachten Mehrforderungen (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO i.V. mit § 173 VwGO). Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, die Beklagte habe nicht nur eine Nutzungsentschädigung für die in der Anlage zum Mietvertrag vom 12. Februar/2. Oktober 1964 als mietzinspflichtig bezeichneten Räume, sondern die gesamten Kosten des Gebäudes der Sendezentrale Breitscheid zu tragen, weil ab 1980 die Funktion der Sicherung des Start- und Landevorgangs dort nicht mehr überwogen habe und damit die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl. I S. 70) in der Fassung vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) - BFSG - und ihrer Kostentragungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BFSG entfallen seien, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Ergänzung des Sachverhalts im Sinne des § 264 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 173 VwGO. Deshalb erfaßt die Bindung an die Verweisung auch den zuletzt genannten Anspruch.

17

Abgesehen davon folgt der Senat der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen dem öffentlichen Recht angehören. Soweit die geltend gemachten Ansprüche unmittelbar aus § 9 BFSG abzuleiten sind, ist deren öffentlich-rechtlicher Charakter nicht zweifelhaft. Diese Vorschrift gehört dem öffentlichen Recht an, weil es sich bei der Flugsicherung um eine spezielle Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und der Allgemeinheit handelt (vgl. Art. 87 Abs. 3, 87 d GG, § 29 LuftVG). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber in ein und demselben Gesetz die Errichtung der Bundesanstalt für Flugsicherung und die Mitwirkung der Flughafenunternehmer öffentlich-rechtlich und die unmittelbar damit zusammenhängende Kostenlastverteilung privatrechtlich geregelt habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in § 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG von einer "angemessenen Miete" die Rede ist. Darunter ist eine Entschädigung für die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vorgenommene Nutzung von Räumen zu verstehen, die in besonderer Weise - nämlich für den Flugsicherungsbetriebsdienst (vgl. § 2 Abs. 2 BSFG) - der hoheitlichen Flugsicherung dienen. Die Rechtsstreitigkeit hat auch nicht privatrechtlichen Charakter, soweit die Ansprüche aus den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Verträgen (Kostenvereinbarung 1963 und Vertrag vom 12. Februar/2. August 1964) hergeleitet werden. Diese Vereinbarungen teilen den öffentlich-rechtlichen Charakter der zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen, zumal sie ausdrücklich im Rahmen des § 9 BFSG als ein Hilfsmittel zur Anwendung dieser Vorschrift deklariert worden sind.

18

In der Beurteilung der materiellen Rechtslage folgt der Senat dem Berufungsgericht nur teilweise. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

19

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Geldleistungen für die Inanspruchnahme von Räumen im ASR-8-Gebäude nicht zusteht. Zwar sind diese Räume (Lager für sperrige Güter der Bundesanstalt für Flugsicherung. Umkleideraum, Prüf- und Werkstattraum) in der Anlage zum Mietvertrag (1964) als mietpflichtig aufgeführt und von den Parteien bis einschließlich 1975 so behandelt worden. Weitere Leistungen, insbesondere die hier geltend gemachte Mieterhöhung, kann die Klägerin von der Beklagten jedoch nicht beanspruchen, weil dafür weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist.

20

Soweit Rechtsbeziehungen rechtsgültig durch Vertrag geregelt sind, ist auch im öffentlichen Recht auf diese Regelungen abzustellen. Die vertraglichen Vereinbarungen über Geldleistungen für Räume in dem ASR-8-Gebäude sind jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht rechtsgültig, weil sie der durch § 9 BFSG gebotenen Verteilung der Kosten widersprechen.

21

Die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge und die Gründe ihrer Nichtigkeit sind seit Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes am 1. Januar 1977 durch die §§ 54 ff., 59 VwVfG geregelt. Diese Vorschriften, mit denen die Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen generell erweitert werden sollte (vgl. Bonk in Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz 2. Auflage § 54 RdNr. 44 und § 59 RdNr. 1 ff.), sind für die Beurteilung des zwischen den Parteien 1974 abgeschlossenen "Mietvertrages" (noch) nicht maßgeblich (vgl. §§ 96 Abs. 1, 103 Abs. 1 VwVfG). Selbst wenn die Beklagte nach 1976 (teilweise) noch Zahlungen geleistet hat, ändert sich daran nichts, denn dadurch allein wäre ein von Anfang an nichtiger Vertrag nicht etwa durch neuen Willensentschluß für einen späteren Zeitabschnitt bestätigt worden.

22

Das daher hier noch maßgebliche ältere Recht ist dadurch geprägt, daß die Rechtsprechung dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einen hohen Stellenwert zugemessen hat (vgl. Urteil vom 4. Februar 1966 - BVerwG 4 C 64.85 - <BVerwGE 23, 213 <216>[BVerwG 04.02.1966 - IV C 64/65]>; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 24.80 - NJW 1985, S. 989 [BVerwG 06.07.1984 - 4 C 24/80]). Die Einzelheiten mögen im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Damals wie heute sind öffentlich-rechtliche Verträge nicht zulässig, soweit ihnen Rechtsvorschriften entgegenstehen (vgl. § 54 Satz 1 VwVfG). "Entgegenstehen" bedeutet nicht nur eine ausdrücklich widersprechende Aussage des Gesetzgebers. Ob eine gesetzliche Vorschrift entgegensteht, ist durch Auslegung nach dem Gesamtinhalt des jeweiligen Gesetzes oder einer zusammenhängenden Regelung insbesondere nach deren Sinn, Zweck und Systematik zu beantworten (vgl. Bonk, a.a.O. § 54 RdNr. 50 mit Hinweisen auf die Gesetzesbegründung). Nach diesem Maßstab ist sowohl darüber zu befinden, ob das Gesetz über den Gegenstand seiner Regelung überhaupt vertragliche Abmachungen zuläßt, als auch ggf. darüber, wie weit die gesetzlichen Vorgaben für konkretisierende oder modifizierende Vereinbarungen offen sind.

23

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß § 9 BFSG abweichende und der gesetzlichen Grundentscheidung zuwiderlaufende Vereinbarungen ausschließt, ist zutreffend. Ob dafür Flugsicherungserwägungen oder Gründe der Klarheit und Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung ausschlaggebend sind, mag - wie die Revision nicht ohne Grund vorbringt - fraglich sein; denn vertraglich festgelegte Abmachungen über die Kostenverteilung sind im Prinzip nicht weniger geeignet, klare und eindeutige Regelungen herbeizuführen. Auch hängt die hinreichende Flugsicherung nicht davon ab, ob die Flugsicherungskontrollstelle auf Kosten des Flughafenunternehmers oder der Bundesrepublik eingerichtet und betrieben wird. Unergiebig ist auch § 10 BFSG, auf den die Beklagte sich bezieht; denn die Ermächtigung an den Bundesminister für Verkehr, näher bezeichnete Angelegenheiten durch Rechtsverordnung zu regeln, besagt nichts Wesentliches darüber, wie "vertragsfeindlich" andere Regelungen des Gesetzes sind. Ausschlaggebend für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Stellung des § 9 BSFG in der Gesamtkonzeption der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten umfassenden Regelung der Flugsicherung. Die Vorschrift konkretisiert die in § 1 Abs. 4 BFSG angelegte Mitwirkung der Flughafenunternehmer bei der vornehmlich der Bundesanstalt für Flugsicherung zugewiesenen Aufgabe der Flugsicherung (vgl. § 1 Abs. 1-3 BFSG) sowohl hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen als auch hinsichtlich der Kosten in ungewöhnlich detaillierter Weise. Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Art und Weise der Mitwirkung der Flughafenunternehmer nicht zur Disposition vertraglicher Vereinbarungen stellen, sondern selbst erschöpfend regeln und begrenzen wollte. Die Frage der Kostenverteilung ist darin als ein wesentlicher Bestandteil einbezogen. Mit ihr hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Vorteile gewürdigt, die dem Flughafenunternehmer durch die vom Bund betriebene Flugsicherung zukommen. Entgegen der Ansicht der Revision kommen diese Vorteile nicht nur den Fluggesellschaften, sondern auch dem Flughafenunternehmer schon dadurch zugute, daß infolge der Flugsicherung die Start- und Landekapazität der Flughäfen nachhaltig und damit auch die Nutzung seiner Einrichtung insgesamt erhöht werden. Würde die gesetzliche Kostenverteilung den Beteiligten zur vertraglichen Disposition gegeben, wäre die Ausgewogenheit des gesetzlichen Regelungssystems in Frage gestellt, zumal der angestrebte Interessenausgleich angesichts der Verflochtenheit vieler Einzelaspekte schon bei teilweisen Änderungen gefährdet wäre.

24

Zu der Frage, ob der Flughafenunternehmer eine Nutzungsentschädigung in der Form einer "angemessenen Miete" verlangen kann, hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung nur in § 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG für den Fall getroffen, daß der Flughafenunternehmer Räume speziell für den Flugsicherungsbetriebsdienst bereitgestellt hat. Mit dieser gesetzlichen Regelung lassen sich indes die vertraglichen Abmachungen über Mietzinsleistungen für das ASR-8-Gebäude nicht in Einklang bringen. Der Flugsicherungsbetriebsdienst ist gemäß § 2 Abs. 2 BFSG durch die persönliche Betätigung insbesondere der Fluglotsen bei der Luftverkehrskontrolle einschließlich der Bewegungslenkung im Luftraum und auf den Rollfeldern des Flughafens gekennzeichnet. Der übrige Flugsicherungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11 BFSG) nat zur Aufgabe, die für die Betriebsdienste erforderlichen sächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten. Die in Rede stehenden Räume des ASR-8-Gebäudes dienen nicht dem Flugsicherungsbetriebsdienst, sondern der Lagerung sperriger Güter, dem Umkleiden des Personals und der Instandhaltung der Sendeanlage.

25

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Revision, daß der Betrieb der "Airport-surveyance-radar"-Anlage im ASR-8-Gebäude als "Flugsicherungsbetriebsdienst" anzusehen sei, so daß für das gesamte Gebäude einschließlich der hier in Rede stehenden Nebenräume gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG eine "angemessene Miete" zu zahlen wäre. Die dort aufgestellten Flugsicherungsgeräte dienen zwar mit ihrer technischen Leistung den Fluglotsen, die die dort gesammelten Informationen an ihrem anderweitig eingerichteten Arbeitsplatz über Leitungen erhalten. Jedoch schaffen die Geräte nur die informativen Vorbedingungen für die persönliche Betätigung der Fluglotsen, insbesondere für die Bewegungslenkung im Luftraum und die Navigationshilfe bei schlechtem Wetter (vgl. § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 BFSG). Nicht die technische Leistung der Geräte, sondern deren Auswertung durch die Fluglotsen ist "Flugsicherungsbetriebsdienst" im Sinne des § 2 Abs. 2 BFSG. Daß der Gesetzgeber diesen Begriff in der vorbezeichneten Weise verstanden hat, ist insbesondere aus der Gegenüberstellung des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 8, 10, 11 einerseits und des Absatzes 1 Nr. 9 und des Abs. 2 des § 2 BFSG andererseits zu entnehmen: Die als "Flugsicherungsbetriebsdienst" definierte lenkende und kontrollierende Tätigkeit der Fluglotsen ist ein spezieller, vom Gesetz hervorgehobener Bereich der Flugsicherung durch die damit betraute Bundesanstalt. Abgesetzt davon sind nach der gesetzlichen Aufteilung alle übrigen Aufgaben, die dazu bestimmt sind, die (technischen) Vorbedingungen für eine erfolgreiche Luftverkehrskontrolle (z.B. durch Wartung und Pflege der Geräte <Abs. 1 Nr. 3>) zu schaffen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Nutzungsentschädigung (angemessene Miete) für Räume, die für den Flugsicherungsbetriebsdienst zur Verfügung gestellt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG), knüpft an diese Unterschiede an. Wäre als Flugsicherungsbetriebsdienst im Sinne dieser Vorschrift alles gemeint, was im weiteren Sinne der Flugsicherung dient, würde damit die grundlegende Kostenverteilung in § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BFSG, die auf den Zweck der Anlage für den Start- und Landevorgang einerseits und die Streckensicherung andererseits abstellt, in einer Weise umgestaltet, die mit dem Gesamtsystem des vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Vorteilsausgleichs nicht zu vereinbaren wäre.

26

Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Räume im ASR-8-Gebäude sind auch nicht aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 BFSG gerechtfertigt. Zwar sind vertragliche Vereinbarungen über eine Nutzungsentschädigung durch diese Vorschrift - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ihr Wortlaut nur eine Verteilung von Kosten vorsieht, nicht jedoch Ansprüche auf laufende Zahlungen gewährt. Denn träfe die Beklagte aufgrund dieser Vorschrift die Kostenlast, so würde die dem zugrunde liegende gesetzliche Regelung es nicht hindern, die Einzelheiten der Kostenübernahme durch Vertrag auch dahingehend zu regeln, daß die Erstattung der Aufwendungen des Flughafenunternehmers durch laufende Zahlungen einer angemessenen Kostenmiete abgegolten werden. Gegen eine solche vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Regelung auf der Grundlage seiner allgemeinen Vorgaben wäre nichts einzuwenden.

27

Im vorliegenden Fall steht die vertragliche Regelung jedoch auch so nicht mit dem Gesetz in Einklang, weil das ASR-8-Gebäude, in dem die genannten Räume sich befinden, nicht "überwiegend der Streckensicherung dient". Das wäre indes nach § 9 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 BFSG Voraussetzung dafür, daß dem Bund die - möglicherweise vertraglich als Mietzinspflicht ausgestaltete - Kostenlast träfe. Da das Berufungsgericht letztlich auch hierauf abgestellt und dazu hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat (BU S. 21), beruht seine Entscheidung nicht auf dem vorgenannten rechtlichen Mangel.

28

Ob eine Anlage überwiegend der Streckensicherung dient, richtet sich nach dem Zweck, zu dem die Anlage vorrangig geschaffen worden ist, und dem sie bestimmungsgemäß zu dienen hat. Läßt sich die "überwiegende Funktion" der Anlage danach hinreichend klar bestimmen, so braucht die Zahl der tatsächlichen Verwendungen im Einzelfall nicht ermittelt zu werden. Auch in § 9 Abs. 2 BFSG hat der Gesetzgeber bei der beispielhaften Aufzählung überwiegend der Streckensicherung dienender Anlagen weniger auf ein quantitatives Maß der Verwendung abgestellt, als vielmehr einen qualitativen Maßstab im Hinblick auf den Charakter und den Verwendungszweck der Anlage einführen wollen. Dieser Maßstab ist auch dann zu verwenden, wenn andere als die im Gesetz besonders erwähnten Anlagen zu beurteilen sind.

29

Ergänzend sei bemerkt: Die Kostenlast für ein Gebäude, das - wie hier das ASR-8-Gebäude - als ortsfeste Anlage im Sinne von § 9 Abs. 2 BFSG anzusehen ist, erfaßt grundsätzlich alle Räume, die der ortsfesten Anlage funktional zugeordnet sind. Dazu gehören auch Aufenthaltsräume, Toiletten, Sozialräume. Das Gesetz erwähnt sie nicht ausdrücklich. Sie sind aber sinngemäß wie Räume des jeweils vom Gesetz erfaßten Aufgabenbereichs zu behandeln, mit dem sie in besonders engem funktionalen Zusammenhang stehen. Die Aufenthaltsräume oder Toiletten der Fluglotsen etwa fallen danach unter die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 4 BFSG.

30

Daraus ergibt sich insgesamt, daß vertragliche Mietzinsansprüche für Räume in der ASR-8-Anlage mit der den Kostenausgleich abschließenden Regelung des § 9 BFSG nicht in Einklang stehen, insbesondere weder als Konkretisierung der Kostenlast der Beklagten für Anlagen der Streckensicherung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BFSG) noch als angemessene Miete für die Benutzung von Räumen des Flugsicherungsbetriebsdienstes (§ 9 Abs. 3 Satz M BFSG) zu rechtfertigen sind. Daß die Ansprüche auch nicht auf gesetzlicher Grundlage bestehen, folgt daraus ohne weiteres.

31

Entgegen der Auffassung der Revision haben die vertraglichen Vereinbarungen auch nicht als ein "Vergleichsvertrag" (vgl. dazu § 55 VwVfG) rechtlichen Bestand. Die den vertraglichen Abmachungen zugrunde gelegte Kostenvereinbarung 1963 bezeichnet sich selbst als ein "Hilfsmittel, nach dem derzeitigen Stand die Bestimmung des § 9 BFSG in der Praxis anzuwenden". Ferner wird dort ausdrücklich bekundet, daß die "nachstehenden Zuordnungen und Feststellungen im Rahmen des § 9 BFSG" lägen. Der Mietvertrag vom 12. Februar/2. Oktober 1964 knüpft daran an und bekräftigt in § 2 Abs. 2 und § 7 Satz 2, daß die Bestimmung des § 9 BFSG unberührt bleibe. Die daraus erkennbare Absicht der Vertragspartner, die gesetzlichen Vorschriften im Wege gemeinsamer Bemühungen gesetzeskonform zu konkretisieren, ist nicht dem für einen Vergleichsvertrag vorauszusetzenden Bestreben gleichzusetzen, Unklarheiten (hier: über die Reichweite der gesetzlichen Regelung) durch Vergleichsvertrag zu überwinden. Vielmehr käme unter diesen Umständen eher in Betracht, die Gesetzeskonformität des Vertrages als dessen beiderseitig anerkannte Geschäftsgrundlage anzusehen und die Verträge entsprechend dem eigentlichen Willen der Vertragschließenden dem Inhalt der gesetzlichen Regelung anzupassen (entsprechend § 212 BGB). Dies mag hier jedoch dahinstehen, weil im Falle der Kollision vertraglicher und gesetzlicher Regelung stets die - allenfalls der Konkretisierung und gesetzeskonformen Weiterführung zugänglichen - Grundaussagen des Gesetzgebers ausschlaggebend sind.

32

Soweit die Revision dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anlastet, es habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und entsprechenden Vortrag der Klägerin außer acht gelassen (§§ 86, 101, 108 VwGO), sind ihre Rügen unzulässig, da sie nur die tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen des Sachverhalts durch das Berufungsgericht angreifen. Welche Tatsache mit welchen Beweismitteln hätte weiter aufgeklärt werden müssen, ist nicht in hinreichender Weise dargelegt worden.

33

2.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die Funksendezentrale Breitscheid während des gesamten Zeitraums, für den die Klägerin Ansprüche geltend macht, überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs auf dem Flughafen der Klägerin gedient habe. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine weiteren Feststellungen getroffen, weil es nach seiner Auffassung allein auf den Zeitpunkt der Übernahme der Anlage durch die Bundesanstalt für Flugsicherung ankommt. Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat jedoch nicht.

34

Zwar hat der Flughafenunternehmer - abgesehen von den zur Verfügung zu stellenden Grundstücken - außerhalb des Flughafens ortsfeste Anlagen und Einrichtungen für den Flugsicherungsdienst nur dann zu errichten und zu unterhalten, wenn diese ganz oder überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs dienen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BFSG). Ist die Anlage aufgrund dessen errichtet worden, hat der Flughafenunternehmer zwar grundsätzlich auch die Errichtungs- und Unterhaltungskosten zu tragen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Es besteht jedoch keine Rechtfertigung dafür, ihn mit der Amortisation der Errichtungskosten und den laufenden Unterhaltungskosten auch dann weiterhin zu belasten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Ist festzustellen, daß die Bundesanstalt für Flugsicherung die Anlage überwiegend für Zwecke der Streckensicherung unentgeltlich weiter benutzt hat, ist die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Der dem entsprechende Erstattungsanspruch der Klägerin ist auf der Grundlage der das Verhältnis der Parteien kennzeichnenden öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Erstattungspflichten ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Auch dieser Erstattungsanspruch ist einer vertraglichen Konkretisierung zugänglich. Im vorliegenden Fall kann allerdings auf die früheren mietvertraglichen Vereinbarungen nicht unmittelbar zurückgegriffen werden, da diese damals, als die Anlage überwiegend dem Start- und Landevorgang auf dem Flughafen der Klägerin diente, in Widerspruch zu der gesetzlichen Kostenverteilung stand und deswegen nicht rechtsgültig zustande gekommen ist.

35

Der Senat kann aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht darüber befinden, in welcher Höhe die Klägerin aufgrund des vorbezeichneten Erstattungsanspruchs Geldleistungen von der Beklagten verlangen kann. Es ist insbesondere bisher nicht festgestellt worden, ob die Parteien für den Fall, daß grundsätzlich ein Nutzungsentgelt verlangt werden kann, für dessen Bemessung die mietvertragliche Regelung gelten lassen wollen. Deshalb ist die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dazu wird noch auf folgendes hingewiesen: Es kann unentschieden bleiben, ob und in welchem Umfang der Sender Breitscheid zugleich der Sicherung der Start- und Landevorgänge des Flughafens Köln-Wahn dient. Denn die Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Sendeanlage für die Sicherung eines anderen Flughafens kostenlos zur Verfügung zu stellen.

36

3.

Die Revision ist ferner begründet, soweit die Klägerin für die Räume, die im Kontrollturm dem Flugsicherungsbetriebsdienst der Bundesanstalt zur Verfügung stehen, eine "angemessene Miete" verlangt. Die solche Ansprüche ablehnende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 9 Abs. 3 Satz 4 i.V. mit Abs. 1 Nr. 4 BFSG. Daß der Kontrollturm nach der gesetzlichen Begriffsbildung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BFSG) zu den ortsfesten Anlagen gehört, die überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs dienen, schließt nicht aus, daß darin befindliche Räume der Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 4 BFSG unterstehen. Die vom Berufungsgericht (BU S. 26) erkannte Konsequenz seiner abweichenden Auffassung, daß nur die zusätzlich zu den ortsfesten Anlagen und Einrichtungen der Nr. 1 noch erforderlichen Räume für den Flugsicherungsbetriebsdienst von der Nr. 4 des § 9 Abs. 1 BFSG erfaßt würden, offenbart den durchgreifenden Mangel seiner rechtlichen Überlegungen. Denn da die für den Flugsicherungsbetriebsdienst erforderlichen Räume in aller Regel in Flughafengebäuden (insbesondere wie hier im Kontrollturm) untergebracht werden, die unter die Regelung des § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BFSG fallen, liefe § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 4 BFSG unter diesen Umständen weitgehend leer. Das kann jedoch nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung sein und würde den von ihr angestrebten differenzierten Ausgleich der Vorteile und Lasten des flugsicherungspflichtigen Bundes einerseits und der mitwirkenden Flughafenunternehmer andererseits verfehlen. Die durch § 9 Abs. 3 Satz 4 i.V. mit Abs. 1 Nr. 4 BFSG getroffene Regelung ist offensichtlich eine Sonderregelung im Verhältnis zu der generell auf ortsfeste Anlagen (Gebäude) abstellenden Grundregel der Kostenverteilung in § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BFSG.

37

Ob und in welcher Höhe die von der Klägerin beantragte Geldleistung als "angemessene Miete" aufgrund der die gesetzliche Regelung konkretisierenden mietvertraglichen Vereinbarungen verlangt werden kann, vermag der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beantworten. Offen ist ferner, ob und wieweit die vertraglichen Regelungen eine Erhöhung des Mietzinses zulassen. Deshalb ist die Sache auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das dabei ggf. auch das Bestimmungsrecht des § 315 BGB zu beachten hat.

38

4.

Soweit das Berufungsgericht Ansprüche auf Zahlung fixer Klimakosten (Zinsen, Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten für Heizung- und Klimaanlagen) abgelehnt hat, folgt ihm der Senat ebenfalls nicht. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:

39

Soweit nach den vorstehenden Ausführungen eine Entschädigung oder angemessene Miete für die Benutzung von Gebäuden oder Räumen zu zahlen ist, können investive Kosten der Heizungs- und Klimaanlage, soweit sie Sachaufwendungen für die Ausstattung des überlassenen Objekts betreffen, in die Berechnung der Höhe der Geldleistung einbezogen werden. Dies gilt sowohl für die auf § 9 Abs. 3 Satz 4 BFSG gestützten Ansprüche (z.B. für die dem Flugsicherungsbetriebsdienst dienenden Räume im Kontrollturm) als auch für Mietzinsansprüche, mit denen die Kostenlast des Bundes für Anlagen der Streckensicherung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BFSG) vertraglich konkretisiert worden ist. Zu den darüber hinaus auf § 9 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BFSG gestutzten Ansprüchen gilt folgendes:

40

Investitionen für Klimaanlagen sind keine Aufwendungen für den Einbau, die Wartung und Pflege von Flugsicherungsgeräten i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BFSG. Gemeint sind dort vielmehr Aufwendungen, die das Gerät selbst - speziell dessen Einbau, Wartung und Pflege - betreffen, nicht dagegen solche, die sich auf die Errichtung und Ausstattung von Gebäuden und Räumlichkeiten beziehen, in denen das Gerät untergebracht ist. Das ist grundsätzlich auch dann nicht anders, wenn die Ausgestaltung der Gebäude und die Ausstattung der Räume speziell auf die Unterbringung und den Betrieb der Geräte ausgerichtet ist. Denn der Ausstattungsaufwand für Gebäude und Räume wird auch dann nicht zum Aufwand für die darin befindlichen Gerätschaften, wenn er deren Verwendungszweck angepaßt worden ist. Die Rechtslage mag anders zu beurteilen sein, wenn die Klimaanlage nach den besonderen Umständen des Einzelfalles wesentlicher Bestandteil des Flugsicherungsgerätes und ihr Einbau als ein Teil des Einbaus der Geräte anzusehen ist. Das ist nach den bisherigen - nicht mit einer zulässigen Aufklärungsrüge angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hier jedoch nicht anzunehmen.

41

Investitionen für Heizungs- und Klimaanlagen sind indessen als Aufwendungen für die Lieferung von Energie (Strom. Wasser, Heizung) gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 erstattungsfähig, soweit sie der Flugsicherung dient. Denn Klimakosten sind den Heizungskosten im Sinne des Gesetzes gleichzusetzen.

42

Da die nach dieser Vorschrift zu ersetzenden Aufwendungen ausdrücklich auf das "Liefern" der Energie etc. bezogen sind, sind damit zwar in erster Linie laufende, jeweils unmittelbar durch den Verbrauch ausgelöste Aufwendungen gemeint. Darunter fallen aber auch investive Kosten für die Erzeugung oder Aufbereitung der klimatisierten Luft. Denn auch sie betreffen letztlich Aufwendungen für die "Lieferung", die nach dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber gewährten Erstattungsansprüche nicht auf wiederkehrende Vorgänge des An- und Auslieferns der Versorgungsleistung beschränkt ist. Die in Rede stehenden Produktionskosten fließen im allgemeinen, z.B. wenn Strom, Wasser oder Fernwärme von dritter Seite angeliefert wird, in den Energiepreis ein und werden mit ihm an den Verbraucher (hier an die Beklagte) weitergegeben. Wenn der Flughafenunternehmer solche Leistungen Dritter nicht in Anspruch nimmt, sondern Energie oder die für die Klimatisierung aufzubereitende Luft etwa mit einem eigenen Aggregat selbst produziert, sind auch diese Aufwendungen einschließlich der investiven Kosten für die Aufbereitungsanlage dem Verbraucher anzulasten. Es wäre nämlich nicht zu rechtfertigen, daß die Beklagte dadurch Vorteile hätte, daß die ihr gelieferte Energie oder aufbereitete Luft nicht von Dritten, sondern von dem Inhaber der ortsfesten Anlage selbst produziert worden ist.

43

Aufwendungen für die Lieferung von Energie etc. im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 3 Satz 3 BFSG sind freilich nicht die investiven Kosten für die Ausstattung der Gebäude mit Einrichtungen, die (nur) der Verteilung der Energie etc. und deren Verbrauch in den einzelnen Räumen dienen (z.B. Heizkörper, Lüftungsschächte, Ventilatoren). Insofern kommen - wie ausgeführt wurde - Zahlungsansprüche (Nutzungsentschädigung, angemessene Miete) allenfalls dann in Betracht, wenn das Gebäude überwiegend der Streckensicherung dient oder die klimatisierten Räume für den Flugsicherungsbetriebsdienst zur Verfügung gestellt worden sind.

44

Die Rechtsauffassung des Berufungsgericht, daß die Erstattungsregelung in den §§ 9 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 BFSG investive Kosten der hier in Rede stehenden Art nicht erfasse, ist daher nicht richtig. Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob und inwieweit fixe Klimakosten geltend gemacht sind, die Aufwendungen der Klägerin für die Erzeugung und Wiederaufbereitung der klimatisierten Luft enthalten.

45

Darüber hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht aufgrund vertraglicher Abmachungen (Kostenvereinbarung 1963, Mietvertrag vom 12. Februar/2. Oktober 1964) zu, da diese sich als eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung verstehen und jedenfalls - wie ausgeführt wurde - rechtlich nicht in der Lage wären, die vorstehend dargelegte Rechtslage zu ändern.

46

Da in mehrfacher Hinsicht offen ist, in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten Geldzahlungen verlangen kann, ist die Sache zwecks weiterer Aufklärung insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dadurch wird zugleich den Parteien Gelegenheit gegeben, sich über den gesamten Komplex nach der hiermit erreichten rechtsgrundsätzlichen Klärung, besonders hinsichtlich der Höhe der bislang streitigen Positionen, zu einigen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 637.113 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann