Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1964, Az.: 1 StR 74/64
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 01.11.1963
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 2 StPO
- § 42b StGB
- § 42m StGB
Verfahrensgegenstand
Betrug i.R. u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. April 1964
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. November 1963 bezüglich des Berufsverbots mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Seine weitergehende Revision und die Revision der Angeklagten M. werden verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, als selbständiger Vertreter tätig zu sein. Die Angeklagte M. hat es unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten K. hat nur teilweise, die Revision der Angeklagten M. hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten K.
Der Schuldspruch gibt im Ergebnis zu Bedenken keinen Anlaß.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall verurteilt hat (Fälle I 1, I 2 und II 6), sind die Ausführungen des Urteils hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens allerdings nicht sehr deutlich. Da der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil - die Gewährung einer Provision - und der verursachte Vermögens schaden einander entsprochen mußten, konnte der von dem Angeklagten durch die Täuschung seiner Auftraggeber bewirkte Vermögensschaden nicht in dem Abschluß der Verträge mit unsicheren Kunden liegen, wie die Strafkammer auf UA 5 ausführt, sondern nur in der Gewährung einer Provision als Folge der Vertragsabschlüsse (BGHSt 6, 115, 116). Daß das Landgericht den den Auftraggebern des Angeklagten erwachsenen Schaden aber letzten Endes hierin sieht ergeben seine Ausführungen zu den einzelnen Betrugsfällen, in denen es darlegt, daß dem Angeklagten die Provision in den Fällen I 1 und I 2 gutgeschrieben (UA 3), im Falle II 6 ausbezahlt wurde (UA 5). Damit hat die Strafkammer im Ergebnis ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte sich den erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil, die Gewährung einer Provision, durch die Vermögens Verfügung des Getäuschten verschafft hat, die den Vormögensschaden verursacht hat.
Es bestehen ferner keine Bedenken dagegen, einen vollendeten Betrug auch insoweit anzunehmen, als dem Angeklagten die Provision nicht ausbezahlt, sondern nur gutgeschrieben wurde. Denn dem Urteilszusammenhang läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte, der einüberdurchschnittlich erfolgreicher Vertreter war (UA 7), die ihm gutgeschriebene Provision jederzeit abheben könnte. Darum war die Provisionsgutschrift hier eine Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden gleichkam (RG GA Bd. 54, 414; BGHSt 6, 117).
Im Fall II 5, in dem die Revision eine Urkundenfälschung bestreitet, stützt das Landgericht die Annahme einer Täuschungüber die Identität des Ausstellers des Kaufantrags darauf, daß der Ehemann H. den neuen Kaufvertrag nicht mit seinem Rufnamen Herbert, sondern mit seinem zweiten Vornamen Karl unterschrieben hat (UA 6). Das geschah, weil der Angeklagte, wie das Urteil einwandfrei erkennen läßt, auf den ersten mit Herbert H. unterschriebenen Kaufantrag der Eheleute H. über den Ehemann H. eine schlechte Auskunft bekommen hatte. Er wollte also durch den Gebrauch des zweiten Vornamens Karl einen scheinbar anderen Antragssteller in Erscheinung treten lassen, als es der war, über den er auf den ersten Kaufantrag hin eine schlechte Auskunft bekommen hatte (UA 4). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei ein Handeln zur Täuschungüber die Identität des Antragstellers H. angenommen. Es hätte sich zur Unterstützung dieser Ansicht (UA 7) weiter darauf beziehen können, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils in dem zweiten Kaufantrag nicht nur statt des Rufnamens Herbert den zweiten Vornamen Karl, sondern auch ein falsches Geburtsdatum H. eingesetzt hat (UA 4).
Der Strafausspruch läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Dagegen rügt die Revision mit Recht, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht vom Gericht darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 1 StGB in Betracht kommen könne (§ 265 Abs. 2 StPO).
Der Eröffnungsbeschluß hatte die dem Angeklagten K. zur Last gelegten Taten nicht als Voraussetzung für die Anordnung eines Berufsverbots gekennzeichnet. Darum mußte das Landgericht, wenn es ein Berufsverbot gegen den Angeklagten aussprechen wollte, ihn in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hinweisen (BGHSt 2, 85 = NJW 1952, 434 Nr. 31; ebenso BGH NJW 1964, 459, Nr. 12 und BGH Urt. vom 3. Dezember 1963 - 5 StR 517/63 für § 42 b StGB sowie BGHSt 18, 288 = NJW 1963, 1115 Nr. 14 zu § 42 m StGB). Das hat es nicht getan.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat allerdings in seinem Schlußvortrag auch ein Verbot der Ausübung des Vertraterberufs für die Dauer von drei Jahren beantragt. Ferner hat der Verteidiger des Angeklagten in seinen Ausführungen ausdrücklich gebeten, kein Berufsverbot auszusprechen. Der Angeklagte selbst hat von dem ihm zustehenden letzten Wort Gebrauch gemacht und Erklärungen abgegeben; welchen Inhalt diese hatten, ergibt jedoch das Sitzungsprotokoll nicht.
Der Antrag des Staatsanwalts und die Stellungnahme des Verteidigers konnten indes den nach § 265 Abs. 2 StPO erforderlichen Hinweis des Berichts nicht ersetzen (BGH NJW 1964, 459 Nr. 12; BGH Urt. vom 1. Februar 1963 - 5 StR 534/62). Es läßt sich auch nicht völlig ausschließen, daß das angefochtene Urteil bezüglich des Berufsverbots auf dem Unterlassen des Hinweises beruht. Bei der für das Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung (KGSt 65, 304, 307/308; BGHSt 18, 288 = NJW 1963, 1115 Nr. 14) kann der Senat von hier aus nicht sicher beurteilen, ob sich der Angeklagte bei einem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis durch das Gericht nicht etwa doch erfolgreich gegen die Anordnung des Berufsverbots verteidigt oder wenigstens eine kürzere Dauer dieses Verbots erreicht hätte (vgl. BGHSt 18, 288 = NJW 1963, 1115 Nr. 14; BGH Urt. vom 1. Februar 1963 - 5 StR 534/62 und vom 21. Mai 1963 - 1 StR 131/63, insoweit in NJW 1964, 459 Nr. 12 nicht vollständig abgedruckt; ferner: RGSt 9, 69, 70).
Ob ein Beruhen des Berufsverbots auf dem Unterbleiben des Hinweises dann zu verneinen wäre, wenn das Sitzungsprotokoll ergäbe, daß auch der Angeklagte zu dem Antrag des Staatsanwalts, ein Berufsverbot auf die Dauer von drei Jahren auszusprechen, Stellung genommen hat (vgl. Löwe/Rosenberg/Geier,§ 265 StPO Anm. 13), brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Denn so lag der Fall hier nicht.
Demnach ist das Urteil bezüglich der Anordnung des Berufsverbots mit den Feststellungen hierzu aufzuheben. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. ist dagegen zu verwerfen.
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wieder zur Anordnung eines Berufsverbots kommen, so empfiehlt es sich, diese schwerwiegende Maßregel etwas eingehender zu begründen, als es bisher geschehen ist (vgl. dazu BGH VRS 15, 112, 115; BGH bei Dallinger, MDR 1956, 143).
II.
Die Revision der Angeklagten M.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendet. Sie greift aber auch nicht durch, soweit sie unter Berufung auf § 467 Abs. 2 in Verbindung mit § 267 Abs. 5 StPO die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils angreift. Mit dieser Rüge beanstandet sie, daß das Landgericht nicht in den Fällen, in denen es die Angeklagte freisprach, deren notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt habe.
Entgegen der Meinung der Revision bringt das angefochtene Urteil zum Ausdruck, daß das Landgericht die Angeklagte nur mangels Beweises freigesprochen hat. Es sagt nämlich (UA 6), in den Fällen I 2 und 3 habe eine Beteiligung der Angeklagten nicht festgestellt werden können,obwohl hierfür Anhaltspunkte vorlägen. Der § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO scheidet also aus. Zur Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hat das Landgericht, wie es ausdrücklich sagt, keinen Anlaß gesehen. Das reicht zur Begründung dieserErmessensentscheidung aus, auch wenn der Verteidiger ausdrücklich beantragt hat, in den Fällen, in denen ein Freispruch der Angeklagten erfolge, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen.
Somit ist die Revision der Angeklagten M. zu verwerfen.
Hübner
Fischer
Mai
Sanders