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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1963, Az.: 5 StR 517/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1963
Aktenzeichen
5 StR 517/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 03.09.1963

Verfahrensgegenstand

schwerer Diebstahl i.R. u.a.

In der Strafsache hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Dezember 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. September 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

2

1.

Die Angriffe der Revision gegen die Schuldsprüche sind, soweit sie sich nicht als unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen des Landgerichts erweisen, offensichtlich unbegründet.

3

2.

Ebenso sind durchweg die Angriffe gegen die Strafzumessung zu beurteilen. Einzugehen ist nur auf folgende Punkte:

  1. a)

    Das Landgericht hat für den Betrug eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Das Urteil enthält insoweit keine besondere Begründung, geht insbesondere nicht darauf ein, ob auch insoweit mildernde Umstände vorliegen. Hieraus kann jedoch nicht mit der Revision geschlossen werden, das Landgericht habe den § 263 Abs. 2 StGBübersehen und deshalb nicht anstelle der geringfügigen Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer nach Lage des Falles einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber bei dem vielfach vorbestraften Angeklagten als überflüssig angesehen hat.

  2. b)

    Das Landgericht hat die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 9. Juli 1963 gemäß § 79 StGB zur Gesamtstrafenbildung mit den im angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen herangezogen. Die Strafkammer hat hierbei übersehen, daß die im Urteil vom 9. Juli 1963 verhängte Gesamtstrafe von vier Monaten durch die Untersuchungshaft bereits verbüßt war.

4

Durch dieses Versehen der Strafkammer ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Denn hätte das Landgericht nur aus den im angefochtenen Urteil verhängten Strafen von einem Jahr und von zwei Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe gebildet, so hätte die Einsatzstrafe von einem Jahr Gefängnis erhöht werden müssen (§ 74 Abs. 1 StGB), so daß gegen den Angeklagten insgesamt jedenfalls auf einen Tag Gefängnis über ein Jahr hinaus hätte erkannt werden müssen. Hierzu wäre dann die Gesamtstrafe von vier Monaten aus dem Urteil vom 9. Juli 1963 gekommen. Jetzt ist gegen den Angeklagten insgesamt auf ein Jahr und drei Monate Gefängnis erkannt worden, von denen bereits vier Monate verbüßt worden sind.

5

3.

Die neben der Gesamtstrafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann nicht bestehenbleiben.

6

Der Eröffnungsbeschluß erwähnt nicht, daß eine Unterbringung nach § 42 b StGB in Betracht kommen könnte. Das Landgericht hätte den Angeklagten daher nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Bestimmung des § 42 b StGB hinweisen müssen, bevor es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnete (vgl. hierzu BGHSt 2, 85 für § 42 1 StGB und BGHSt 18, 288 für § 42 m StGB). Daß es nicht geschehen ist, beanstandet die Revision mit Recht.

7

Da nicht auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte und sein Verteidiger bei entsprechendem Hinweis erfolgreich gegen die Anordnung aus § 42 b StGB gewehrt hätten, muß diese aufgehoben werden.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Kersting