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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1971, Az.: 4 AZR 10/71

Berufungsurteil; Eingruppierungsprozesse; Höhergruppierungsprozesse; Angestellte des öffentlichen Dienstes; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Gesamttätigkeit; Teiltätigkeit; Gründliche umfassende Fachkenntnisse; Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit; Heraushebung; Besondere Verantwortung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1971
Aktenzeichen
4 AZR 10/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.10.1970 - 8 Sa 198/69

Fundstellen

  • AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT
  • PersV 1976, 189

Amtlicher Leitsatz

1. Aus dem Berufungsurteil muß sich bei Eingruppierungs- oder Höhergruppierungsprozessen von Angestellten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis unter den Bundesangestelltentarifvertrag fällt, mit genügender Klarheit und Deutlichkeit ergeben, ob das Landesarbeitsgericht von einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit ausgeht (BAT §§ 22, 23) oder von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder von mehreren auszuübenden Teiltätigkeiten, von denen keine für sich allein genommen überwiegt (vgl. hierzu BAG 20.02.1963 4 AZR 13/62 = AP Nr. 97 zu § 3 TO.A).

2. Wenn in den Tätigkeitsmerkmalen der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 5b Fallgruppe 1 neben gründlichen umfassenden Fachkenntnissen überwiegend selbständige Leistungen gefordert werden, und wenn die BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 4b Fallgruppe 1 solche Angestellten erfaßt, die sich durch die Ausübung einer "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" aus der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 5b Fallgruppe 1 herausheben, dann liegt die von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte "Heraushebung" hier nur darin, daß zu den Tätigkeitsmerkmalen der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 5b Fallgruppe 1 als zusätzliches neues und selbständiges Tätigkeitsmerkmal die besondere Verantwortung tritt, die für die Ausübung einer Tätigkeit nach BAT Anl 1a Vergütungsgruppe 4b Fallgruppe 1 gefordert wird.

3. Für die Annahme einer besonderen Verantwortung im Sinne der Merkmale der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 4b Fallgruppe 1 kommt es nicht auf die Durchführung besonders schwieriger Aufgaben an. Die besondere Schwierigkeit der Aufgaben ist vielmehr erst selbständiges Merkmal der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 4a Fallgruppe 1 und kann deswegen nicht schon in der BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 4b Fallgruppe 1 im Sinne eines eigenständigen rechtlichen Kriteriums für die besondere Verantwortlichkeit der Tätigkeit gefordert werden (vgl BAG 18.03.1964 4 AZR 63/63 = AP Nr. 112 zu § 3 TO.A).