Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.03.1964, Az.: 4 AZR 63/63
Beendigung der Instanz; Besorgnis der Befangenheit; Prozessuale Verpflichtung eines Richters; Selbstablehnung; Durchführung besonders schwieriger Aufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.03.1964
- Aktenzeichen
- 4 AZR 63/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Tübingen 31.10.1962 - 4 Sa 64/62
Rechtsgrundlagen
- § 48 ZPO
- § 42 ZPO
- Art. 101 GG
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- Anl. 1a BAT
- § 1 TVG
Fundstellen
- DB 1964, 1123 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1964, 230
Amtlicher Leitsatz
1. Nach Beendigung der Instanz kann sich eine Partei nicht mehr darauf berufen, bei einem Richter dieser Instanz habe die Besorgnis der Befangenheit bestanden.
2. Es besteht keine prozessuale Verpflichtung eines Richters, dem zuständigen Gericht von einem Verhältnis Anzeige zu machen, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Der Richter ist auch gegenüber den Parteien nicht verpflichtet, diese hierüber zu unterrichten.
3. Unterläßt ein Richter eine Selbstablehnung nach ZPO § 48 Abs. 1, so werden die Parteien dadurch nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
4. Die Durchführung besonders schwieriger Aufgaben rechtfertigt noch nicht die Annahme einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit im Sinne der VergGr 4b 1. Fallgruppe TO A/BAT.