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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.1963, Az.: 4 AZR 13/62

Aufgabenkreis eines Angestellten; Zusammensetzung aus mehreren Tätigkeiten; Prüfung für jede Teiltätigkeit; Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.02.1963
Aktenzeichen
4 AZR 13/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 28.11.1961 - 6 Sa 50/61

Fundstellen

  • DB 1963, 933 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1963, 217

Amtlicher Leitsatz

Ist der Aufgabenkreis eines Angestellten aus mehreren Teiltätigkeiten derart zusammengesetzt, daß keine Teiltätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit ausmacht und damit überwiegt, so ist jede Teiltätigkeit für sich daraufhin zu prüfen, ob sie die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllt. Danach sind die Teiltätigkeiten, bei denen die Merkmale gegeben sind, mit ihren Anteilen an der Gesamttätigkeit zusammenzurechnen. Ergeben sie mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit und überwiegen sie damit auch zeitlich, dann ist der Angestellte dementsprechend gemäß TO A § 3 Abs. 2 S. 1 bzw BAT § 22 Abs. 1 einzugruppieren.