Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1987, Az.: BVerwG 8 C 80.85

Wehrdienst; Musterungsbescheid; Tauglichkeitseinwendungen; Prüfungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 80.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 02.08.1985 - AZ: RO 9 K 83 A. 1476

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 491 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Verwaltungsgericht muß Tauglichkeitseinwendungen gegen einen Musterungsbescheid auch dann prüfen, wenn sie der Wehrpflichtige erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach einer Beweisaufnahme vorgebracht hat (Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 13.79 - BVerwGE 60, 140 <142 f.> und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 CB 121.82 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 5 S. 1 <3>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der zunächst mit dem Tauglichkeitsgrad "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" gemusterte Kläger wurde am 26. Februar 1982 erneut als wehrdienstfähig mit Einschränkung der Verwendungsfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten beurteilt. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage hat er geltend gemacht, er leide an Erkrankungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, einer Intercostal-Neuralgie, einem Herzklappenfehler (Mitralklappenprolaps), Schwindelattacken mit Fehlregulationen und Atemnot, einer Gastritis und einer Innenbandläsion am linken Kniegelenk. Das Verwaltungsgericht hat hierzu Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten eines Orthopäden, eines Arztes für Hals-, Nasen- and Ohrenkrankheiten und eines Internisten. Nach der Beweisaufnahme hat der Kläger geltend gemacht, er sei nicht wehrdienstfähig, weil er zusätzlich unter einer sogenannten "Schwimmhaut" leide; die Zehen zwei und drei seien beidseits verwachsen und verursachten infolge Spannung körperliche Beschwerden; die Beschwerden nähmen bei längerem Stehen und Gehen zu; darüber hinaus seien beidseits die Großzehennägel eingewachsen; auch insoweit träten Beschwerden auf. Der Kläger hat ein Attest des Chefarztes der chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses R. Dr. med. K. vom 2. Mai 1985 vorgelegt, in dem es heißt, der Kläger sei am 26. April 1985 untersucht worden; es bestehe ein eingewachsener Großzehennagel beiderseits sowie eine Verwachsung der Zehen zwei und drei (Schwimmhaut) beiderseits, die dem Patienten Beschwerden infolge von Spannung verursachten.

2

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die ihm attestierten Fußleiden seine Wehrdienstfähigkeit ausschlössen, hat das Verwaltungsgericht als "unbehelflich" abgelehnt. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen:

3

Die angefochtene Musterungsentscheidung sei Rechtens, weil der im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegende Sachverhalt nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten fehlerfrei gewürdigt worden sei. Die dem Kläger durch das Attest vom 2. Mai 1985 bescheinigten Erkrankungen und Beschwerden hätten sich den Musterungsbehörden nicht als Tauglichkeitsfrage aufdrängen müssen, so daß eine weitere Abklärung der Wehrdienstfähigkeit nicht angezeigt gewesen sei. Der Kläger habe im Verwaltungsverfahren nur auf die Schwimmhäute hingewiesen und wolle selbst erst im Frühjahr 1985 nach seiner Untersuchung im Kreiskrankenhaus die Kenntnis gewonnen haben, daß Beschwerden an den Füßen durch die eingewachsenen Großzehennägel und Schwimmhäute verursacht würden. Vorher sei das ärztlich nicht abgeklärt und unbekannt gewesen. Das verspätet geltend gemachte Leiden könne deshalb allenfalls als verborgene Krankheit gelten, deren Nichtberücksichtigung keinen Rechtsfehler bedeute.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt, mit der er rügt, das Verwaltungsgericht habe § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit des Klägers bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

7

Es mag auf sich beruhen, ob die Verfahrensrüge einer ungenügenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durchgreift oder ob - wie die Beklagte meint - das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger unter Beweis gestellten Fußleiden und ihrer Auswirkungen auf die Wehrdienstfähigkeit (nur) aus Gründen des materiellen Rechts verneint und deshalb seine verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht nicht verletzt hat (vgl. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 5 <6> m.weit.Nachw.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ist nämlich nach § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmangel beschränkt, weil das angefochtene Urteil materiellrechtlich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 126.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 22 S. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat sich zwar, um seine Annahme der Unerheblichkeit der nachträglichen Tauglichkeitseinwendung des Klägers zu belegen, auf das Urteil des Senats vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 53.80 - (Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10 S. 3 <8 f.>) berufen. Dieser Hinweis ist jedoch nur insoweit richtig, als nach dem Urteil vom 24. Juni 1981 (a.a.O.), das darin der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Musterungsbescheiden und Tauglichkeitsüberprüfungsbescheiden die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (Erlaß des Widerspruchsbescheides) mit Blick auf den nächsten Gestellungszeitpunkt maßgebend ist (vgl. u.a. Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 10 u. 11.83 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 38 S. 7 <8>). Den verteidigungsweise gegen einen Musterungsbescheid erhobenen Tauglichkeitseinwendungen muß das Verwaltungsgericht aber auch dann nachgehen, wenn der Wehrpflichtige sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 13.79 - BVerwGE 60, 140 <142 f.> und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 CB 121.82 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 5 S. 1 <3>), sofern Gründe geltend gemacht werden, die bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen haben sollen. Denn es sind sämtliche materiellrechtlich für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügbarkeitsentscheidung bedeutsamen Umstände aufzuklären, auch wenn diese nicht Gegenstand des Verwaltungs- und Vorverfahrens waren (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, a.a.O. S. 142 und vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 3). Nur ausnahmsweise dürfen Tauglichkeitseinwendungen dann außer Betracht bleiben, wenn der Wehrpflichtige insoweit seine Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung verletzt (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, a.a.O. S. 143 und vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 3). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat vielmehr selbst seine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen beantragt. Die von ihm vorgetragenen vermeintlichen Untauglichkeitsgründe (beiderseits Verwachsungen der Zehen zwei und drei sowie beiderseits eingewachsene Großzehennägel) sind auch keine ersichtlich erst nach Abschluß des Musterungsverfahrens eingetretene Umstände. Das Verwaltungsgericht ist danach mit seiner Rechtsauffassung, das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers sei aus Gründen des materiellen Rechts unbeachtlich, in entscheidungserheblicher Weise von der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats abgewichen. Da es zu den vom Kläger behaupteten Fußleiden und deren Auswirkungen auf seine Wehrdienstfähigkeit keine im Revisionsverfahren verwertbare Feststellungen getroffen hat, ist eine Zurückverweisung der Sache nicht zu vermeiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl