Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1958, Az.: II ZR 21/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 21/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 11.11.1955
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
Prozessgegner
die N. S., vertreten durch ihre Direktoren Alfred B. und Karl M. in H., F.str. ...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsesetzbl. I S. 91) wurden mit Wirkung zum 1. April 1937 Teile der Regierungsbezirke Lüneburg, Stade und Schleswig von Preußen auf Hamburg überführt, während andererseits Teile von Hamburg auf die Regierungsbezirke Schleswig und Stade übergingen. Auf den Gebieten, die nunmehr zu Hamburg gehörten, befand sich eine Reihe von Sparkassen. Diese Sparkassen wurden, soweit auch ihre Gewährverbände auf Hamburg übergegangen waren, durch eine von Hamburg Betroffene Anordnung auf die Klägerin und die H. S. (im folgenden "H." genannt), zwei private Sparkassen, überführt. Auf dem Gebiete, das zu Hamburg gekommen war, wurden jedoch auch von der Beklagten, deren Gewährverband, der Kreis Stormarn, beim Regierungsbezirk Schleswig verblieben war, einige Zweigstellen betrieben. Die Klägerin und die H. schlossen, um auch diese Zweigstellen zu übernehmen, am 30. Dezember 1944 "im Zusammenhang mit der Gebietsbereinigung im groß-hamburgischen Raum und auf Grund der mit dem Reichswirtschaftsministerium gepflogenen Verhandlungen" mit der Beklagten einen Vertrag, durch den sich die Beklagte verpflichtete, die Zweigstellen H.-B./H.-H., H.-H., H.-D. (am 1. Januar 1945), H.-S. (am 1. Juli 1945) und H.-P., H.-W. und H.-R. (am 31. Dezember 1945) auf die Klägerin und die Geschäftsstelle H.-W. auf die H. zu überführen. Der Kreis Stormarn sollte hierfür eine Vergütung von 1 1/2 % der effektiv überführten Einlagebestände, mindestens jedoch 1.000.000 Reichsmark, erhalten; der Betrag von 1.000.000 RM sollte am 3. Januar 1945, die weiteren Beträge sollten im Anschluß an die Überführung der Guthaben überwiesen werden (§2 des Vertrages). Der Vertrag enthielt weiter eine Reihe von Bestimmungen, die die Einzelheiten der Überführung regelten (§§3 bis 12 des Vertrages). Dieser Vertrag, der von der Aufsichtsbehörde der Klägerin genehmigt worden ist, wurde auf seiten der Beklagten von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem Sparkassenleiter am 6. Februar 1945 unterschrieben. Die Klägerin und die H. überwiesen dem Kreis Stormarn am 3. Januar 1945 1.000.000 RM. Die Beklagte überführte die Zweigstellen H.-B./H., H.-H. und H.-D., wie es im Vertrage vorgesehen war, zum 1. Januar 1945 auf die Klägerin.
Nach dem Zusammenbruch weigerte sich die Beklagte, den Vertrag weiterhin zu erfüllen. Die Klägerin hat demgemäß beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihre Geschäftsstellen H.-S., H.-P., H.-W. und H.-R. nach Maßgabe der Zustimmungen des zwischen den Parteien am 30. Dezember 1944 abgeschlossenen Vertrages auf die Klägerin zu übertragen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig und den Vertrag für nichtig, weil er nicht gestempelt oder gesiegelt, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet und von ihrer Aufsichtsbehörde, dem Regierungspräsidenten in Schleswig, nicht genehmigt worden sei. Sie ist weiter der Ansicht, der Vertrag sei unwirksam, weil er gegen die guten Sitten verstoße, und von ihr, der Beklagten, wegen widerrechtlicher Drohung angefochten sei. Schließlich meint die Beklagte, mit der Kapitulation und der Währungsreform sei auch die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagebegehren weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Feststellungsklage sei zulässig. Sie ist der Ansicht, es fehle an einen Feststellungsinteresse, weil die Klägerin die Leistungsklage erheben könne. Diese Rüge der Revision ist unbegründet. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 129, 34; 152, 196; HRR 1931 Nr. 1963; 1936 Nr. 388; JW 1936, 3181) und dem Schrifttum (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §256 Anm. III 5) bereits früher (BGHZ 2, 250 ff, 253) [BGH 06.06.1951 - II ZR 24/50] entschieden hat, ist das Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage nicht stets zu verneinen, wenn eine Leistungsklage erhoben werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob im einzelnen Fall Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens die Erhebung der Feststellungsklage rechtfertigen; überall dort, wo die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach den Besonderheiten des Falles zu einer prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt, bestehen gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens keine prozessualen Bedenken. Diese Voraussetzungen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall gegeben. Der Klägerin steht, wenn der Vertrag vom 30. Dezember 1944 rechtswirksam ist, nicht ein einzelner Anspruch zu, den sie mit einer Leistungsklage abschließend durchsetzen könnte. Die Klägerin müßte vielmehr, wie das Landgericht, auf dessen Entscheidung sich das Berufungsurteil bezogen hat, dargelegt hat, eine Vielzahl von Leistungsklagen erheben, um die Überführung der Zweigstellen bewirken zu können, wie sie in den §§1-12 des Vertrages vom 30. Dezember 1944 im einzelnen festgelegt ist; in vielen Fällen müßte die Klägerin auch noch zunächst auf Auskunftserteilung klagen. In den einzelnen Verfahren würden Schwierigkeiten und Streitpunkte auftauchen, die über die Grundfrage, ob der Vertrag wirksam sei, hinausgehen. Über diese Fragen werden die Parteien aber voraussichtlich, wenn einmal der Streit über die Gültigkeit des Vertrages entschieden ist, eine Einigung erzielen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, es seien nicht so sehr Einzelpunkte der Art und des Umfangs weiterer Durchführungs- und Übergabeakten, die den Kern des Streites zwischen den Parteien ausmachten, als vielmehr die Frage, ob der Vertrag überhaupt wirksam sei. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, auch nach der Entscheidung über die Feststellungsklage könne möglicherweise noch eine Klage auf Verurteilung zur Bewirkung der einen oder anderen dem Abkommen entsprechenden Einzelleistung erforderlich werden. Diese Erwägung schließt aber, entgegen der Auffassung der Revision, nicht die Zulässigkeit der Feststellungsklage aus. Selbst wenn noch der eine oder andere Streit durch ein Leistungsurteil zu entscheiden wäre, so werden doch die meisten Ansprüche, die die Klägerin ohne Erhebung der Feststellungsklage im Wege der Leistungsklage geltend machen müßte, durch die Feststellungsklage ohne erneuten Rechtsstreit ihre Erledigung finden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und davon ausgegangen werden kann, daß sie zu einer sachlichen Mitarbeit an der Überführung der Zweigstellen bereit ist, wenn durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden ist, daß sie verpflichtet ist, die Zweigstellen auf die Klägerin zu übertragen (vgl. Wieczorek ZPO 1957 §256 Anm. C II c 1, 2).
2.)
Die Revision ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei auch aus einem anderen Grunde unzulässig. Das Berufungsurteil habe dahingestellt sein lassen, ob der Beklagten Ansprüche zuständen, die über die im Vertrage vom 30. Dezember 1944 bedungenen Gegenleistungen hinausgingen; es habe offengelassen, ob und wie die Gegenleistung der Beklagten auf Grund des §242 BGB anders bemessen werden müsse als im Vertrage vorgesehen sei. Das Berufungsgericht wolle also, meint die Revision, den Vertrag vom 30. Dezember 1944 gemäß §242 BGBändern. Sei dies aber der Fall, dann sei das Feststellungsbegehren der Klägerin, die Beklagte müsse die Zweigstelle "nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den Parteien am 30. Dezember 1944 abgeschlossenen Vertrages" übertragen, unbegründet. Sei aber der Antrag der Klägerin schon dann unbegründet, wenn die Beklagte nicht nach Maßgabe der unveränderten Vertragsbestimmungen, sondern gemäß einem abgeänderten Vertrage nur Übertragung der Zweigstelle verpflichtet sei, so habe dies prozessual zur Folge, daß die Feststellungsklage unzulässig sei; denn es bestehe jedenfalls kein Feststellungsinteresse an einer Klage, die nicht die Frage kläre, ob der Vertrag überhaupt wirksam sei.
Diese Rüge der Revision wird dem Berufungsurteil nicht gerecht. Das Berufungsurteil bringt mit den Ausführungen, auf die die Revision hinweist, lediglich zum Ausdruck, daß es nur über die Pflichten der Beklagten, daß es aber nicht über die Ansprüche der Beklagten aus dem Vertrage entscheide. Die Feststellung, die Beklagte sei nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages vom 30. Dezember 1944 zur Überführung der Zweigstellen verpflichtet, berührt nicht die Frage, welche Gegenrechte der Beklagten aus dem Vertrage gegen die Klägerin zustehen.
Das Berufungsgericht hat somit lediglich über die Pflichten der Beklagten, nicht über deren Rechte entschieden. Die Verpflichtung der Beklagten richtet sich grundsätzlich nach den unveränderten Bestimmungen des Vertrages vom 30. Dezember 1944. Die Verpflichtung der Beklagten Kann sich nur insoweit gegenüber dem Vertrage geändert haben, als das Berufungsgericht diese Möglichkeit offengelassen hat. Dies ist, von der Verpflichtung zur Übertragung von Grundstücken und Grundstücksrechten abgesehen, ausschließlich insoweit der Fall, als es sich um die Zeitpunkte handelt, zu denen die Beklagte die Zweigstellen übertragen muß. Das Landgericht, dessen Ausführungen das Berufungsgericht beigetreten ist, hat mit der Feststellung, die Beklagte müsse die Zweigstellen nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vom 30. Dezember 1944 übertragen, nicht festgestellt, daß die Beklagte die Zweigstellen mit Wirkung vom 1. Juli und 31. Dezember 1945 zu übertragen habe; es hat vielmehr (Urteil des Landgerichts S. 30, 31) auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die dadurch entstehen, daß diese Zeitpunkte in der Vergangenheit liegen, und ausgeführt, die Beklagte habe auch behauptet, die Vertragserfüllung sei zum mindesten teilweise zunächst im beiderseitigen Einverständnis hinausgeschoben worden; auch wäre eine tatsächliche Übergabe technisch besser für einen zukünftigen Zeitpunkt durchführbar als fiktiv nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Daß das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Beklagte die Zweigstellen mit Wirkung vom 1. Juli und 31. Dezember 1945 oder möglicherweise zu späteren Zeitpunkten zu übertragen habe, schließt jedoch nicht das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung aus, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Zweigstellen im übrigen nach den unveränderten Bedingungen des Vertrages vom 30. Dezember 1944 zuübertragen.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Vorstandsvorsitzenden und Sparkassenleiter der Beklagten unterschriebene Vertrag hätte, um wirksam zu sein, mit dem Siegel oder Stempel der Beklagten versehen sein müssen. Die Beklagte könne sich jedoch nach Treu und Glauben nicht auf diesen Formmangel berufen.
1)
Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte dürfe sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß der Vertrag nicht gesiegelt oder gestempelt worden sei. Die Revision ist der Ansicht, §11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten, der die Siegelung oder Stempelung von Urkunden vorsehe, enthalte nicht eine gewöhnliche Formvorschrift, sondern bestimme die Voraussetzungen der Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden und des Sparkassenleiters. Diese beiden Personen könnten die Beklagte nur vertreten, wenn der Vertrag, den sie im Namen der Beklagten schlössen, im einzelnen Fall gesiegelt oder gestempelt werde. Fehle es am Siegel und Stempel, so handelten Vorstandsvorsitzender und Sparkassenleiter als Vertreter ohne Vertretungsmacht. In einem solchen Falle könne die. Berufung der Beklagten auf die fehlende Siegelung und Stempelung nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen werden; Treu und Glauben könnten nicht eine fehlende Vertretungsmacht ersetzen.
Auch diese Revisionsrüge ist unbegründet. Die Frage, ob Formvorschriften, die in den Satzungen öffentlicher Körperschaften enthalten sind, gewöhnliche Formvorschriften sind oder ob sie auch oder ausschließlich die Vertretungsmacht der für die Körperschaft vorgesehenen Vertreter einschränken, ist umstritten. Das Reichsgericht (vgl. vor allem RGZ 146, 42 ff, 46; 157, 207 ff, 211) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof (vgl. insbesondere BGHZ 6, 330 ff, 333 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] und Lindenmaier-Möhring §36 DGO Nr. 1) haben die Ausicht vertreten, gesetzliche Vorschriften, die in diesen Fällen für Willenserklärungen besondere Anforderungen aufstellten, seien nicht nur Formvorschriften, sondern schränkten zum Schutze der Körperschaft gegen unbedachte und gefährdende Willenserklärungen die gesetzliche Vertretungsmacht der für die Körperschaft handelnden Personen ein. Die Urteile, in denen diese Rechtsansicht vertreten wird, und ebenso die Entscheidungen, auf die in diesen Urteilen Bezug genommen wird, betreffen aber nicht den Fall, daß der Formmangel ausschließlich in dem Fehlen des Siegels und Stempels bestanden hat. Sie haben vielmehr vor allem die Fälle zum Gegenstands in denen nicht sämtliche Personen, die den Vertrag unterschreiben müssen, unterzeichnet haben, oder in denen eine erforderliche Genehmigung des Vertrages fehlt. In diesen Fällen ist die Sachlage aber eine andere als in dem Fall, in dem der Vertrag ausschließlich den Mangel aufweist, daß den Unterschriften der Unterschriftsberechtigten nicht der Siegel oder der Stempel der Körperschaft beigefügt ist. Fehlt den Unterschriften lediglich das Siegel oder der Stempel, so ist ausschließlich eine Formvorschrift verletzt (vgl. Hamel, DVBl. 1955, 796 und Wild, NJW 1955, 693).
Die Berufung der Beklagten auf den Formmangel, auf den sie 6 Jahre nach Abschluß des Vertrages zum ersten Mal hingewiesen hat, verstößt auch, wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend dargelegt hat, gegen Treu und Glauben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei Sache der Beklagten gewesen, für die Einhaltung der Formvorschrift zu sorgen, die Klägerin habe erwarten Können, daß die Beklagte die nach ihrer Satzung (nicht nach der Satzung der Klägerin) erforderliche Formvorschrift einhalten werde (RG JW 1936, 1826). Auch widerspreche die Geltendmachung des Formmangels dem früheren Verhalten der Beklagten. Die Beklagte habe keinen Vorbehalt gegen die Überweisung des Betrages von 1.000.000 RM erhoben und später auch keine Anstalten gemacht, diesen Betrag zurückzuzahlen. Sie habe in Erfüllung des Vertrages drei ihrer Zweigstellen an die Klägerin übertragen, im Jahre 1947 das Grundstück, in dem die Zweigstelle B. betrieben werde, an die Klägerin aufgelassen und sei ihr noch im Jahre 1949 bei der Umschreibung des Grundstücks behilflich gewesen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat im Übrigen ausgeführt, es sei auch eine Reihe von Sparkassen auf die Beklagte überführt worden und diese Überführung habe im Zusammenhang mit der Abgabe der Sparkassen gestanden, die auf dem Hamburger Gebiet lagen. Es handelt sich hier vor allem um die Überführung der Sparkassen B. und T. auf die Beklagte. Ministerialrat R., der damalige Sachbearbeiter im Reichswirtschaftsministerium, hat in seinem Reisebericht vom 4. April 1944 ausgeführt, der Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe die Überführung dieser Sparkassen gerade im Hinblick darauf gefordert, daß die Beklagte mit der Abgabe der Hamburger Zweigstellen rechnen müsse. Das Reichswirtschaftsministerium hat dementsprechend, als die Beklagte die Übertragung der auf Hamburger Gebiet liegenden Sparkassen verzögerte, dem Regierungspräsidenten in Schleswig am 17. Oktober 1944 geschrieben, er stelle die Überführung der Sparkassen B. und T. auf die Beklagte zurück, bis die Zweigstellenfrage mit Hamburg geklärt sei. Erst am 14. Dezember 1944, als diese Frage geklärt war (vgl. Brief des Reichswirtschaftsministeriums vom 28. November 1944 an den Staatsrat M.), ordnete es die Überführung der Sparkassen B. und T. auf die Beklagte an. Die Beklagte hat also im Hinblick darauf, daß sie Zweigstellen an die Klägerin und die H. abgeben werde, Vorteile erhalten, und sie hat diese Vorteile auch behalten. Dieser Gesichtspunkt stützt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf den Formmangel beruft, der dadurch eingetreten ist, daß die Siegelung oder Stempelung des Vertrages vom 30. Dezember 1944 versehentlich unterblieben ist (vgl. BGHZ 16, 334 ff, 336, 337 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]; 20, 172, 173 [BGH 07.03.1956 - V ZR 113/54]; 23, 249) [BGH 05.02.1957 - V BLw 25/56].
III.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vertrag vom 30. Dezember 1944 hätte gemäß §313 BGB gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen, da sich die Beklagte in den §§4, 5 des Vertrages zur Übereignung von Grundstücken und zur Abtretung von Vorkaufsrechten verpflichtet habe. Die Bestimmungen, die die Übereignung der Grundstücke in R. und B. und die Übertragung von Vorkaufsrechten zum Gegenstand hätten, stellten aber nur einen vergleichsweise unbedeutenden Nebenpunkt des Vertrages dar. Der eigentliche Zweck des Vertrages habe darin bestanden, zu verhindern, daß die Beklagte mit ihren Zweigstellen auf das erweiterte Hamburger Gebiet übergreife. Die Parteien hätten daher den Vertrag vom 30. Dezember 1944 um seines eigentlichen Zweckes willen auch ohne die nichtigen Vertragsbestimmungen geschlossen. Die Nichtigkeit der Vorschriften über die Grundstücksübereignung und die Abtretung der Vorkaufsrechte habe daher gemäß §139 BGB nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Diese Feststellung des Revisionsgerichts liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist ohne Rechtsirrtum zustande gekommen. Zwar mußte das Berufungsgericht, worauf die Revision zutreffend hinweist, bei der Beantwortung der Frage, ob die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten, ausschließlich von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Frage der Auswirkung der Teilnichtigkeit habe, was die Übereignung der Grundstücke angehe, jetzt nur noch Bedeutung für das R. Grundstück, weil das Bramfelder Grundstück inzwischen übereignet worden sei, ist aber nur eine Hilfserwägung; auf ihr beruht die Entscheidung nicht. Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den höhen Einheitswert der Grundstücke übersehen, ist nicht begründet. Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat auf Seite 49 seines Urteils die Einheitswerte der Grundstücke berücksichtigt. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die weiteren von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte bei der Beantwortung der Frage, ob die Parteien den Vertrag ohne die nichtigen Bestimmungen getroffen hätten, übersehen haben sollte.
IV.
Die Revision greift weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts an, die die Frage zum Gegenstand haben, ob die Aufsichtsbehörde der Beklagten, der Regierungspräsident in Schleswig, den Vertrag vom 30. Dezember 1944 genehmigen mußte und ob er ihn gegebenenfalls genehmigt hat.
Die vom Landgericht und Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Vertrag vom 30. Dezember 1944 bedürfe nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, ist entgegen der Auffassung der Revision zutreffend. Die Satzung der Beklagten enthält keine Bestimmung, nach der die Übertragung einer Zweigstelle von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muß. Der Ansieht der Revision, §39 der Satzung verlange eine derartige Genehmigung, kann nicht zugestimmt werden. Nach dieser Bestimmung kann die Auflösung der Sparkasse nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten beschlossen werden. Einer Auflösung, steht, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Vereinigung einer Sparkasse mit einer anderen gleich (Perdelwitz-Fabricius-Kleiner. Das preußische Sparkassenrecht, 2. Aufl. 1937, §17 Sparkassenverordnung Anm. 7) Im vorliegenden Fall ist aber nicht eine Sparkasse mit einer anderen vereinigt, sondern lediglich eine Zweigstelle einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse überführt worden. Die Überführung einer Zweigstelle kann höchstens der Auflösung der Zweigstelle gleichstehen. Die Auflösung einer Zweigstelle ist aber etwas ganz anderes als die Auflösung der Sparkasse selbst (so auch Gutachten von Dr. P. und das Gutachten von S.).
Die Überführung einer Zweigstelle unterliegt auch nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über das Kreditwesen (KWG) keiner Erlaubnispflicht. Nach diesen Bestimmungen (§§3, 51 KWG; Art. 1 der I. DVO zum KWG) ist eine Erlaubnis zur Errichtung, Verlegung und Übernahme, nicht aber zur Übergabe einer Zweigstelle erforderlich. Es kann auch nicht den Ausführungen im Gutachten von Dr. P. beigetreten werden, wenn schon die Verlegung einer Zweigstelle genehmigungspflichtig sei, müsse dies erst recht bei der Entlassung einer Zweigstelle aus dem Kreditinstitut der Fall sein, denn eine derartige Übergabe stelle etwas erheblich Gewichtigeres dar als eine bloße Verlegung. Diese Ausführungen werden dem Sinn und Zweck des Reichsgesetzes über das Kreditwesen nicht gerecht. Dieses Gesetz will einer unerwünschten Kräfteverschiebung mischen den verschiedenen Gruppen des Kreditgewerbes und vor allem einer Übersetzung des Kreditgewerbes vorbeugen (Perdelwitz-Fabricius-Kleiner a.a.O. §3 Mustersatzung Anm. 3). Aus diesem Grunde ist bewußt die Errichtung, die Übernahme, die Verlegung, die Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit einer Zweigstelle, ja sogar jede auf die Dauer berechnete Ausdehnung der Geschäftszeiten bei Zweigstellen, nicht aber die Auflösung oder Übergabe einer Zweigstelle von einer Erlaubnis abhängig gemacht (§1 KWG, Art. 1 Buchst. a bis e der I. DVO zum KWG). Die Frage, ob die Auflösung einer Zweigstelle für die Sparkasse größere Bedeutung hat als die Verlegung einer Zweigstelle, ist also unerheblich; auf diesen Gesichtspunkt stellt es das Reichsgesetz über das Kreditwesen nicht ab. Der Vertrag vom 30. Dezember 1944 brauchte somit von der Aufsichtsbehörde der Beklagten nicht genehmigt zu werden. Damit sind die Ausführungen der Revision gegenstandslos, die die Hilfserwägung des Berufungsgerichts angreifen, die Aufsichtsbehörde habe den Vertrag jedenfalls stillschweigend genehmigt.
V.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Vertrag vom 30. Dezember 1944 gegen die lauten Sitten verstoße oder ob die Beklagte zum Abschluß dieses Vertrages widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei, in eingehenden Ausführungen verneint. Der Vertrag, den die Parteien geschlossen hätten, habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, den Abschluß einer langjährigen Entwicklung eines Ausschnittes aus der Großhamburg-Frage und ihrer reichsgesetzlichen Lösung dargestellt und könne nur in diesem historischen Zusammenhang richtig gewürdigt werden. Der Vertrag entspreche auch dem Grundsatz der Regionalität im Sparkassenwesen, den die Beklagte als solchen nicht bestreite. Die Klägerin und andere Stellen hätten sich jedenfalls keiner bedenklichen Mittel bedient, so daß keine Rede davon sein könne, sie hätten mittelbar oder unmittelbar die Beklagte, deren Vorstand, die Stormarner Kreisverwaltung, die Schleswig-Holsteinische Regierung oder das Kieler Oberpräsidium unter Druck gesetzt.
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an. Die Angriffe liegen jedoch im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; sie können daher in der Revision nicht berücksichtigt werden. Im übrigen rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Frage das auffallenden Mißverhältnisses zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung der Klägerin nicht geklärt habe. Der Satz von 1 1/2 % der Einlagebestände entspreche nicht dem wahren Wert einer Zweigstelle; bei dem Verkauf einer Zweigstelle werde üblicherweise von dem 7-fachen Jahresertrag (7.000.000 RM) ausgegangen. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat jedoch, ohne daß seine Ausführungen, einen Rechtsirrtum erkennen lassen, die Frage verneint, ob zwischen Leistung und Gegenleistung der Parteien ein auffälliges Mißverhältnis bestehe. Im übrigen müßte, damit der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre, zu dem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin hinzukommen (RGZ 165, 1 ff, 14). Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich jedoch, daß diese Voraussetzung nicht vorliegt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.
Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen, die an den Begriff der Drohung zu stellen seien, überspannt.
VI.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei auch jetzt noch verpflichtet, die Verbindlichkeit aus dem Vertrag vom 30. Dezember 1944 zu erfüllen. Die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei nicht weggefallen. Der Zweck des Abkommens sei nicht hinfällig geworden und es könne auch nicht festgestellt werden, daß die weitere Durchführung des Vertrages der Beklagten nicht mehr zugemutet werden könne, oder daß Umstände, die die Beklagte zum Abschluß des Vertrages bestimmt hätten, sich wesentlich geändert hätten.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Auch diese Angriffe liegen aber auf tatsächlichem Gebiet, so daß sie in der Revisionsinstanz ohne Erfolg bleiben müssen. Dies gilt einmal von den Ausführungen der Revision, wenn der Vertrag vom 30. Dezember 1944 nicht sittenwidrig und auch nicht durch widerrechtliche Drehung zustande gekommen sei, dann müsse er das Ergebnis der von der damaligen Regierung dem deutschen Volke aufoktroyierten Gewißheit einer siegreichen Kriegsbeendigung und eines danach zu erwartenden großen wirtschaftlichen Aufschunges gewesen sein; die später eingetretene Geldentwertung und der starke wirtschaftliche Niedergang seien demgemäß von den Parteien nicht in Rechnung gestellt worden. Diese Ausführungen setzen sich in Widerspruch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, es könne den Beklagten nicht abgenommen werden, daß ihre Vertreter und Berater sich das Bild einer günstigen Zukunftsentwicklung hätten suggerieren lassen; es sei vielmehr eher festzustellen, daß ihre Organe Ende 1944 die Wahrscheinlichkeit eines ungünstigen Kriegsausganges in ihre Überlegungen einbezogen hätten.
Die Ausführungen der Revision richten sich auch insoweit gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, als sie die Frage zum Gegenstand haben, ob durch die Währungsreform ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsisrtum festgestellt, daß das vertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht durch die Währungsreform entfallen und die Beklagte daher auch aus diesem Grunde nicht ihrer Verpflichtung enthoben sei, den Vertrag vom 30. Dezember 1944 zu erfüllen. Im übrigen hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Erörterung über Umfang und Wert der von der Klägerin bewirkten und noch zu bewirkenden Gegenleistung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehen sich also ausschließlich auf die Verpflichtung der Beklagten, nicht deren Ansprüche; das Berufungsgericht hat die Möglichkeit offengelassen, daß die Beklagte auf Grund des §242 BGB höhere Ansprüche geltend machen kann, als ihr nach dem Wortlaut des Vertrages vom 30. Dezember 1944 zustehen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht, wie oben (unter I) dargelegt, weiterhin die Möglichkeit offengelassen hat, daß die Beklagte die Zweigstellen nicht mit Wirkung zum 1. Juli und 31. Dezember 1945, sondern mit Wirkung zu späteren Zeitpunkten zu übertragen habe.