Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1982, Az.: III ZR 76/81
Aufklärungspflicht und Hinweispflicht eines Gerichts über die Verwertung eines Berichts von einem Konkursverwalter aus einer Konkursakte; Pflicht eines Konkursverwalters über den Grund der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners in der ersten Gläubigerversammlung; Über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gemeinde wegen einer rechtswidriger Maßnahme der Ordnungbehörden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 76/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.02.1981 - AZ: 7 U 106/79
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kauffrau Hildegard H., S. Straße 193-197, K.
Prozessgegner
1. Erftkreis,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, Kreishaus H., F.-Straße 11, Hü.
2. Gemeinde P.,
vertreten durch den Rat, dieser vertreten durch den Gemeindedirektor in P.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Halstenberg
am 25. Februar 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Februar 1981 - 7 U 106/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 401.500 DM.
Gründe
1.
Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
a)
Mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 41 OBG NW hat sich der Senat insbesondere in den Urteilen vom 2. Oktober 1978 (III ZR 9/77 = WM 1978, 1298) und vom 12. Oktober 1978 (III ZR 162/76 = WM 1978, 1328) befaßt. Die dort entwickelten Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortführung.
Nach § 209 BGB unterbricht nur die auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhobene Klage die Verjährung. Es muß deshalb entscheidend darauf abgestellt werden, ob der in Rede stehende Anspruch rechtshängig geworden ist. Das bedeutet: Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungs- oder Feststellungsklage die Verjährungsunterbrechung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Streitgegenstand der Klage ist, weil Jede andere Betrachtungsweise zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen würde (Senatsurteil vom 19. September 1966 - III ZR 139/63; BGB-RGRK 12. Aufl. § 209 Rdn. 25). Auch dieser Grundsatz bedarf keiner Fortentwicklung.
b)
Die Revision erstrebt eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung darüber, ob es mit der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts aus § 139 ZPO zu vereinbaren ist, wenn dieses ein 257seitiges Aktenstück ganz allgemein zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht, ohne die Parteien darauf aufmerksam zu machen, daß es ihm auf eine ganz bestimmte Seite hieraus ankommt, und dann einzig diese Aktenstelle prozeßentscheidend zum Nachteil der einen Partei verwertet.
Diese Frage wird jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es aus den herbeigezogenen Konkursakten den Bericht des Konkursverwalters verwerten wolle. Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO ist hier jedoch entbehrlich gewesen. Daß die Herbeiziehung der Konkursakten der Klärung der strittigen Frage, ob der 1969 eingetretene Konkurs auf die rechtswidrigen Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen war, dienen sollte, war der Klägerin bekannt. Daß hierbei der Bericht des Konkursverwalters eine maßgebliche Rolle spielen würde, konnte für sie nicht zweifelhaft sein, denn nach § 131 KO hat der Konkursverwalter in der ersten Gläubigerversammlung auch über die Gründe der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu berichten. Jedenfalls durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die anwaltlich vertretene Klägerin dies bedenken würde. Es durfte von einem Hinweis (§ 139 ZPO) absehen.
2.
Die Revision muß auch im Endergebnis erfolglos bleiben.
a)
Ansprüche aus § 41 OBG NW gegen die Gemeinde, Beklagte zu 2), hat das Berufungsgericht verneint, weil sie hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht - mit Bindung für das Zivilgericht - für rechtswidrig erachteten Maßnahmen vom 12.4., 7.7. und 19.7.1965 nicht Träger der ordnungsbehördlichen Kosten gewesen sei und deshalb gemäß § 43 OBG NW nicht nach den Vorschriften des OBG hafte. Das ist zutreffend.
Einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hat das Berufungsgericht am fehlenden Verschulden der Beamten der Gemeinde scheitern lassen. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ansprüche gegen die Gemeinde aus enteignungsgleichem Eingriff sind ausgeschlossen. Nach den eingangs angeführten Senatsurteilen geht der in § 41 Abs. 1 Buchst. b OBG normierte Ersatzanspruch wegen rechtswidrigen Verhaltens einer Ordnungsbehörde als spezialgesetzliche Konkretisierung den allgemeinen Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff vor. Dies hat auch zur Folge, daß neben dem Kreis, dem Beklagten zu 2), als nach § 43 OBG Haftender die Gemeinde nicht mehr als "Mitbegünstigte" im enteignungsrechtlichen Sinne nach allgemeinen Grundsätzen in Anspruch genommen werden kann. Auch gegen sie (nicht nur gegen den Beklagten zu 1) als Träger der ordnungsbehördlichen Kosten) ist wegen der ordnungsbehördlichen Maßnahmen ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen enteignungsgleichen Eingriffs ausgeschlossen.
b)
Hinsichtlich des Kreises, des Beklagten zu 1), hat das Berufungsgericht eine Haftung nach § 41 OBG wegen der rechtswidrigen Maßnahmen vom 12.4., 7.7. und 19.7.1965 bejaht. Es hat jedoch der Klägerin nur 100.000 DM zuerkannt für den bis zum 8. Juli 1968 entstandenen Schaden. Soweit für die Zeit bis zum 8. Juli 1968 die Klägerin mehr als 100.000 DM verlange, sei ihr Anspruch sowohl nach § 43 OBG als auch nach § 852 BGB (Amtshaftung) verjährt. Die Klageerhebung habe für den bis zum 8. Juli 1968 entstandenen Schaden nur eine Unterbrechung in Höhe von 100.000 DM bewirkt. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet.
Als Schaden, der nach dem 8. Juli 1968 entstanden ist, also vom Feststellungsanspruch erfaßt wird, kommt der Konkurs der Klägerin in Betracht.
Das Berufungsgericht hat sich jedoch auch unter Berücksichtigung des § 282 ZPO nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß die Maßnahmen des Kreises, die nur bis 1967 dauerten, den Konkurs im Jahre 1969 verursacht haben. Dagegen sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 401.500 DM.
Krohn
Tidow
Kröner
Halstenberg