Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1966, Az.: III ZR 139/63
Hemmung der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen; Gerichtliche Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs als hilfsweise Antragstellung eines Pflichtteilsanspruchs zur richterlichen Entscheidung; Wirksamkeit einer Erbschaftsannahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1966
- Aktenzeichen
- III ZR 139/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Soweit durch ein Versäumnisurteil die Revision eines Klägers zurückgewiesen worden ist, findet eine revisionsrichterliche Nachprüfung nicht mehr statt, wenn das Urteil zu Ungunsten des Klägers entschieden hat, dessen Prozessbevollmächtigter vor dem Revisionsgericht erschienen war und zur Sache verhandelt hat und es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung, sondern um ein als unechtes Versäumnisurteil bezeichnetes Endurteil handelt, da das revisionsgerichtliche Endurteil einer Anfechtung nicht mehr unterliegt und mit seinem Erlass rechtskräftig geworden ist.
- 2.
Nach § 209 BGB unterbricht nur die auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhobene Klage die Verjährung. Es muss deshalb entscheidend darauf abgestellt werden, ob der in Rede stehende Anspruch rechtshängig geworden ist. Das bedeutet: Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungs- oder Feststellungsklage die Verjährungsunterbrechung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Streitgegenstand der Klage ist, weil jede andere Betrachtungsweise zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen würde.
- 3.
Die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern, dass der Anspruch, der der richterlichen Entscheidung unterbreitet wird, klar und zweifelsfrei vom Kläger bezeichnet wird, zumal der prozessuale Antrag und damit der den Umfang der Rechtskraft bestimmende Streitgegenstand durch den Klageantrag bestimmt wird. Ein Pflichtteilsanspruch ist jedoch gegenüber dem Erbrecht oder gegenüber dem Erbschaftsanspruch nicht nur etwas Minderes, sondern insofern in erster Linie etwas grundsätzlich Anderes, weil beide Ansprüche - der Erbschaftsanspruch und der Pflichtteilsanspruch - sich gegenseitig ausschließen.
- 4.
Eine wirksame Annahme nach § 1949 BGB setzt die Kenntnis des Erben von der Art und Weise seiner Berufung zum Rechtsnachfolger des Erblassers voraus. Der Erbe muss wissen, ob er kraft Gesetzes, durch Testament oder durch Erbvertrag zur Erbfolge berufen ist. Ein Testamentserbe besitzt die erforderliche Kenntnis von seiner Berufung nur dann, wenn er das Testament kennt, durch das der Erblasser ihn zu seinem Erben bestimmt hat.
- 5.
Die Befugnisse, die ihm nach dem Testament als Erben zustehen, braucht der Erbe nicht zu kennen, um die Erbschaft wirksam annehmen zu können. Die Unkenntnis von den Vermächtnissen und Auflagen, die sein Erbrecht beschweren, hindert deshalb eine wirksame Annahme der Erbschaft nicht. Ein Irrtum über diese die Befugnisse des Erben beschränkenden Beschwerungen führt demzufolge nach § 1949 Abs. 1 BGB auch nicht von selbst zur Unwirksamkeit der Annahmeerklärung; ein solcher Irrtum kann nur durch Anfechtung der Annahmeerklärung von dem Erben geltend gemacht werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 21. Dezember 1964 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat die durch seine Säumnis entstandenen Kosten zu tragen.
Tatbestand
Hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Prozeßgeschichte wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Versäumnisurteils des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1964. Mit diesem Urteil ist - unter sachlicher Zurückweisung der Revision der Klägerin im übrigen (entsprechend BGHZ 37, 79) - im Wege des Versäumnisurteils gegen den damals in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Beklagten auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden, als der Hilfsklageanspruch auf Feststellung, daß der Klägerin ein Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe, abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist zugleich die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Dieses Versäumnisurteil ist dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten 2. Instanz am 15. März 1965 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Daraufhin hat der Beklagte durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten Einspruch gegen das genannte Versäumnisurteil eingelegt, der am 29. März 1965 beim Revisionsgericht eingegangen ist.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
auf seinen Einspruch unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils, nämlich soweit der Revision der Klägerin stattgegeben worden ist, die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil im vollen Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin bittet, das ergangene Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Kosten des weiteren Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
1.)
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1964 ist, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 557, 338 bis 340, 341 ZPO) Damit ist der in der Revisionsinstanz gediehene Rechtsstreit insoweit in die Lage zurückversetzt worden, wie er sich vor Eintritt der Versäumnis des Beklagten befand (§ 342 ZPO).
Soweit durch das Versäumnisurteil die Revision der Klägerin zurückgewiesen worden ist, findet eine revisionsrichterliche Nachprüfung nicht mehr statt. Denn soweit das Urteil zu Ungunsten der Klägerin entschieden hat, deren Prozeßbevollmächtigter vor dem Revisionsgericht erschienen war und zur Sache verhandelt hat, geht es nicht um eine Versäumnisentscheidung, sondern um ein vielfach als unechtes Versäumnisurteil bezeichnetes Endurteil, das als revisionsgerichtliches Endurteil einer Anfechtung nicht mehr unterliegt und mit seinem Erlaß rechtskräftig geworden ist.
Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt dementsprechend lediglich noch der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, daß ihr ein Pflichtteilsanspruch nach der Witwe Maria H. gegenüber den Beklagten zustehe.
2.)
Diesen Hilfsklageanspruch hatte das Berufungsgericht deshalb abgewiesen, weil es ihn als bereits seit dem Jahre 1944 verjährt angesehen, mithin die vom Beklagten gegen ihn erhobene Verjährungseinrede als durchgreifend erachtet hat.
Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang eine Kenntnis der Witwe Maria H. (Erblasserin der Klägerin) von dem sie benachteiligenden Testament des Erblassers Christian H. vom 6. März 1934, durch das der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt worden ist, für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers Christian H. festgestellt hat, ist die hiergegen von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge unbegründet. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1964 S. 17-18 oben dargelegt. Auf diese Ausführungen, an denen festgehalten wird, kann hier verwiesen werden.
Mithin ist für die weitere Prüfung davon auszugehen, daß die Verjährung des auf die Klägerin im Erbgang nach § 2317 Abs. 2 BGBübergegangenen Pflichtteilsanspruchs in der Person der pflichtteilsberechtigten Witwe Maria H. schon mit dem 29. März 1940 (Todestag des Erblassers Christian H.) gemäß § 2332 BGB zu laufen begonnen hat; weiterhin, daß die einmal begonnene Verjährung in der Person der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Witwe Maria H. weitergelaufen ist (vgl. Versäumnisurteil Seite 20).
3.)
a)
Die im Urteil vom 21. Dezember 1964 (dort S. 18) aufgeworfene, vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob und inwieweit die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 203 BGB sowie nach den für die Kriegszeit und Nachkriegszeit geltenden Sondervorschriften gehemmt war, beantwortet sich dahin, daß insoweit die Verjährung entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts zwar nicht schon im Jahre 1944 abgelaufen war, jedoch die genannten Hemmungsvorschriften, soweit es nur auf sie ankam, den Ablauf der Verjährung auf alle Fälle für den Zeitpunkt der Erhebung oder Einreichung der Klage im August 1960 nicht mehr hindern konnten, ohne daß es insoweit einer genauen Berechnung des Verjährungsablaufs bedürfte.
b)
Mit seinem Einspruch wendet sich der Beklagte sachlich vor allem dagegen, daß nach der im Versäumnisurteil niedergelegten Auffassung des erkennenden Senats (dort S. 19/20) die für die Anwendung des § 207 BGB erforderliche Annahme der Alleinerbschaft durch den Beklagten frühestens erst im Zeitpunkt der Erbscheinsverhandlung am 9. Mai 1960 (in Minneapolis) mit dem darin enthaltenen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins über die alleinige Erbfolge gesehen werden könnte. Weiterhin wendet er sich dagegen, daß mit der Erhebung der Klage auf Einwilligung zur Grundbuchberichtigung der Nachlaßgrundstücke auch schon hilfsweise der Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden sei, wodurch die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bereits im August 1960 nach § 209 BGB unterbrochen worden sei, obwohl der Feststellungsanspruch hinsichtlich des Pflichtteils erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 29. September 1961 jedenfalls ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der erkennende Senat an seiner Auffassung, daß die Erhebung der Klage auf Einwilligung zur Grundbuchberichtigung der Nachlaßgrundstücke zur Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne von § 209 BGB geeignet gewesen sei, nicht mehr fest (aa). Gleichwohl erweist sich der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil im Ergebnis als unbegründet (bb).
aa)
Nach § 209 BGB unterbricht nur die auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhobene Klage die Verjährung. Es muß deshalb entscheidend darauf abgestellt worden, ob der in Rede stehende Anspruch rechtshängig geworden ist (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 24 zu § 209; RGZ 115, 27, 29). Das bedeutet: Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungs- oder Feststellungsklage die Verjährungsunterbrechung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Streitgegenstand der Klage ist, weil jede andere Betrachtungsweise zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen würde (vgl. BAG in NJW 1960, 838 mit weiteren Nachweisen).
Hier hat die Klägerin mit ihrer im August 1960 eingereichten Klage zunächst nur einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke gerichtlich geltend gemacht, mithin lediglich einen aus dem angeblichen Erbrecht und aus ihrem behaupteten Miteigentum an diesem Grundstück fließenden und auf dieser rechtlichen Grundlage auch nur allein möglichen Anspruch zur richterlichen Entscheidung gestellt. Es kann sich somit nur fragen, ob in diesem gerichtlichen Geltendmachen des Grundbuchberichtigungsanspruchs zugleich hilfsweise auch ein Pflichtteilsanspruch zur richterlichen Entscheidung gestellt worden ist, d.h. hier hilfsweise für den Fall, daß entgegen der Ansicht der Klägerin ein Erbrecht nicht bestehe. Das ist nicht der Fall.
Die Grundsätze der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern, daß der Anspruch, der der richterlichen Entscheidung unterbreitet wird, klar und zweifelsfrei vom Kläger bezeichnet wird, zumal der prozessuale Antrag und damit der den Umfang der Rechtskraft bestimmende Streitgegenstand durch den Klageantrag bestimmt wird (vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9. Aufl. S. 421, 423). Der Pflichtteilsanspruch ist jedoch gegenüber dem Erbrecht oder gegenüber dem - hier zunächst geltend gemachten - Erbschaftsanspruch nicht nur etwas "Minderes", sondern insofern in erster Linie etwas grundsätzlich "Anderes", weil beide Ansprüche - der Erbschaftsanspruch und der Pflichtteilsanspruch - sich gegenseitig ausschließen. Es mag sein, daß dann, wenn ein umfassender Anspruch auf Grund eines vorgetragenen Sachverhalts geltend gemacht wird, im allgemeinen auch ein "Weniger" oder ein "minderer Anspruch" vom Richter zugesprochen worden kann und auch soll. Das setzt jedoch grundsätzlich voraus, daß der Klagegrund gleich ist, d.h., daß der "mindere Klageanspruch" von dem Klagegrund mit erfaßt und getragen wird. Anders ist aber regelmäßig die Rechtslage zu beurteilen, wenn statt des geltend gemachten Klageanspruchs ein "aliud", insbesondere ein ganz anderes Klageziel auf einer anderen Klagegrundlage zugesprochen werden soll. Für diesen Fall muß im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, vor allem der zweifelsfreien Bestimmbarkeit der Rechtskraftwirkung, grundsätzlich das ausdrückliche, wenigstens hilfsweise Geltendmachen dieses "anderen" oder "minderen" Anspruch gefordert werden. Das gilt auch dann, wenn statt des erhobene Erbschaftsanspruchs für den Fall der Verneinung eines (z.B., behaupteten testamentarischen) Erbrechts der auf dem gesetzlichen Erbrecht beruhende, aber nur obligatorisch wirkende und vom Erbschaftsanspruch grundsätzlich rechtlich verschiedene Pflichtteilsanspruch verfolgt werden soll (im Ergebnis so auch: Staudinger-Ferid, 11. Aufl. § 2332 Randn. 21; Leonhard in Jher. Jahrbuch Bd. 68 (1919) Seite 309, 325; auch RGZ 115, 27 ff, wonach durch Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs selbst nicht unterbrochen wird).
bb)
Das hat zur Folge, daß erst die Geltendmachung des in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 1961 vor dem Berufungsgericht erstmals verlesenen Hilfsantrags der Klägerin auf Feststellung ihres Pflichtteils zur Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 2332 BGB geeignet gewesen ist, sofern die Frist in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Letzteres hängt davon ab, wann der Beklagte die Erbschaft angenommen und damit die Sechsmonatsfrist des § 207 BGB in Lauf gesetzt hat.
Der Beklagte hat bei der Erbscheinsverhandlung in Minneapolis am 9. Mai 1960 ebenso wie in dem unter dem 30. Juli 1959 beim Nachlaßgericht gestellten Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 4. November 1945 sich nur auf das Testament vom 7. Dezember 1931 bezogen. Die Testamente vom 24. Mai 1933 und 6. März 1934 sind von ihm nach seiner eigenen Erklärung erst am 16. November 1961 aufgefunden worden. Kommt es für die Annahme der Erbschaft auf die Kenntnis des Beklagten vom Inhalt der beiden letztgenannten Testamente an, so ist der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht verjährt, da die Klägerin bereits den Hilfsantrag auf Feststellung ihres Pflichtteils gestellt hat, bevor der Beklagte Kenntnis von diesen Testamenten erlangt hatte, und die Sechsmonatsfrist des § 207 BGB mangels einer Annahme der Erbschaft durch den Beklagten zu diesen Zeitpunkt noch nicht begonnen hätte. Konnte der Beklagte hingegen die Erbschaft wirksam annehmen, ohne die Testamente vom 24. Mai 1933 und 6. März 1934 zu kennen, genügte vielmehr insoweit seine Kenntnis von dem Testament vom 7. Dezember 1931, so kann es offen bleiben, ob der Beklagte die Erbschaft bereits durch den Antrag vom 30. Juli 1959 auf Einziehung des Erbscheins angenommen hat. Denn in diesem Fall muß zumindest in seinem Antrag auf Erteilung eines ihn als alleinigen Testamentserben ausweisenden Erbscheins, den der Beklagte in der Erbscheinsverhandlung vom 9. Mai 1960 in Minneapolis gestellt hat, eine Annahme der Erbschaft gefunden werden, und die Sechsmonatsfrist des § 207 BGB war demgemäß bereits abgelaufen, als die Klägerin hilfsweise die Feststellung ihres Pflichtteils begehrte.
Nach § 1949 Abs. 1 BGB ist die von dem Erben erklärte Annahme wirkungslos, wenn er sich über den Berufungsgrund geirrt hat. Eine wirksame Annahme setzt deshalb die Kenntnis des Erben von der Art und Weise seiner Berufung zum Rechtsnachfolger des Erblassers voraus. Der Erbe muß wissen, ob er kraft Gesetzes, durch Testament oder durch Erbvertrag zur Erbfolge berufen ist. Ein Testamentserbe hat die erforderliche Kenntnis von seiner Berufung nur dann, wenn er das Testament kennt, durch das der Erblasser ihn zu seinem Erben bestimmt hat (vgl. RGRK EGB 11. Aufl. § 1949 Anm. 2; Planck-Flad BGB 4. Aufl. § 1949 Anm. 2; Staudinger-Lehmann BGB 11. Aufl. § 1949 Anm. 6; Soergel-Ehard-Eder BGB 9. Aufl. § 1949 Anm. 1; Palandt-Keidel 24. Aufl. § 1949 Anm. 1; Erman-Bartholomeyczck BGB 2. Aufl. § 1949 Anm. 1 und 2). Allerdings braucht der Erbe nicht den gesamten Inhalt des Testaments zu kennen, um die Erbschaft wirksam annehmen zu können. Kenntnis muß der Erbe nur von denjenigen testamentarischen Bestimmungen haben, die seine Erbeinsetzung betreffen. Die Befugnisse, die ihm nach dem Testament als Erben zustehen, braucht der Erbe demgegenüber nicht zu kennen, um die Erbschaft wirksam annehmen zu können. Die Unkenntnis von den Vermächtnissen und Auflagen, die sein Erbrecht beschweren, hindert deshalb eine wirksame Annahme der Erbschaft nicht (RGRK BGB 11. Aufl. § 1949 Anm. 5; Staudinger-Lehmann BGB 11. Aufl. § 1949 Anm. 8; Lange, Erbrecht § 8 III 1 b S. 80 Nr. 5). Ein Irrtum über diese die Befugnisse des Erben beschränkenden Beschwerungen führt demzufolge auch nicht nach § 1949 Abs. 1 BGB von selbst zur Unwirksamkeit der Annahmeerklärung; ein solcher Irrtum kann nur durch Anfechtung der Annahmeerklärung von dem Erben geltend gemacht werden.
Sowohl das Testament vom 7. Dezember 1931 als auch die letztwilligen Verfügungen vom 24. Mai 1933 und 6. März 1934 bestimmten den Beklagten zum Alleinerben nach seinem Vater Christian H.. Die Testamente weichen nur bezüglich der ausgesetzten Vermächtnisse voneinander ab. Da der Beklagte die Vermächtnisse nicht zu kennen brauchte, um die Erbschaft nach seinem Vater annehmen zu können, kommt es deshalb insoweit allein darauf an, ob als Grundlage für die Erbeinsetzung des Beklagten das Testament vom 7. Dezember 1931 anzusehen ist oder ob dieses Testament nach dem Willen des Erblassers durch die späteren Testamente zur Gänze beseitigt und an seiner Stelle ein neuer Berufungsgrund geschaffen worden ist. Im ersteren Fall hat der Beklagte nach dem Gesagten bei der spätestens in der Erbscheinsverhandlung vom 9. Mai 1960 in Minneapolis von ihm erklärten Erbschaftsannahme die erforderliche Kenntnis vom Berufungsgrund gehabt und ist der Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt. Im zweiten Fall wäre mangels einer wirksamen Annchmeerklärung die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin nicht eingetreten. Die Feststellung, ob eines der späteren Testamente das vom 7. Dezember 1931 überholt hat in dem Sinns daß eines der neueren Testamente völlig an die Stelle des (der) vorhergehenden treten und nunmehr ausschließlich die Grundlage für die Beerbung des Erblassers bilden sollte oder ob in den neueren Testamenten, soweit sie inhaltlich (insbesondere hinsichtlich der Einsetzung des Beklagten zum Alleinerben) mit dem vom 7. Dezember 1931 übereinstimmen, lediglich eine Wiederholung der bereits früher getroffenen und insoweit aufrecht erhaltenen Verfügungen zu erblicken ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung, die von dem Revisionsgericht nicht vorgenommen werden kann.
Da das Oberlandesgericht bisher in der aufgezeigten Richtung Feststellungen nicht getroffen hat, ist das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1964, durch welches das Berufungsurteil in seinem den Pflichtteilsanspruch der Klägerin betreffenden Teil aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, unter Beachtung der §§ 557, 344 ZPO für die Kostenentscheidung aufrechtzuerhalten.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Keßler
Dr. Reinhardt