Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1983, Az.: III ZR 193/82
Berechnung der Höhe von Rechtsvertretungskosten und Gebühren mehrerer Auftraggeber in einem Enteignungsverfahren; Enge innere Verbundenheit einer Auftragsangelegenheit mehrerer Betroffener bei Entsprechung der Aufträge nach Inhalt, Sinn und Zweck; Einheitlicher Auftrag bei Betreffen gleichartiger Grundstücke in jeweils genau gleicher Weise durch ein Vorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 193/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 13.10.1982
- LG Regensburg
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO
- § 7 Abs. 2 BRAGebO
Fundstellen
- MDR 1984, 561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1188 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere durch dasselbe Enteignungsunternehmen Betroffene, so ist er für die Auftraggeber nur dann in derselben Angelegenheit tätig, wenn die ihm erteilten Aufträge einander nach Inhalt, Ziel und Zweck so weitgehend entsprechen, daß sie ihn zu einem gleichgerichteten Vorgehen für alle Auftraggeber berechtigen und verpflichten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe von Rechtsvertretungskosten, die in einem Enteignungsverfahren angefallen sind.
Im Februar 1979 beantragte die Klägerin im Zuge eines Verteidigungszwecken dienenden Vorhabens bei der Regierung Niederbayerns die Einleitung des Enteignungs- und vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz gegen vier Eigentümer benachbarter Grundstücke, darunter den Beklagten. Die Betroffenen beauftragten die Rechtsanwälte L. und Partner mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Während die Verfahren gegen die drei anderen Betroffenen noch andauerten, veräußerte der Beklagte den beanspruchten Grundbesitz auf der Grundlage eines von der Enteignungsbehörde eingeholten Gutachtens zum Preis von 381.580 DM an die Klägerin. Die Enteignungsbehörde erklärte daraufhin die gegen den Beklagten eingeleiteten Verfahren für erledigt und die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig. Durch Bescheid vom 30. Januar 1981 setzte sie die dem Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten antragsgemäß auf 17.285,30 DM fest, wobei sie der Berechnung der Gebühren den Kaufpreis zugrunde legte und jeweils 10/10 Gebühren ansetzte.
Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen diese Festsetzung gewendet und vorgetragen: Bei den Verfahren gegen die Betroffenen habe es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit gehandelt. Dem Beklagten sei daher nur der auf ihn entfallende Anteil aus der Summe der Gegenstandswerte aller Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren zu erstatten. 10/10 Gebühren seien nicht angemessen. Auch sei eine Beweisgebühr zu Unrecht festgesetzt worden.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer der Klage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag, den Festsetzungsbescheid auf den Betrag von 7.994,78 DM nebst Zinsen abzuändern, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Zum Ansatz des Gegenstandswertes
1.
Das Berufungsgericht hat die Gebühren der für den Beklagten tätigen Rechtsanwälte rechtsbedenkenfrei nach den Gegenstandswerten der ihn allein betreffenden Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren berechnet. Entgegen der Auffassung der Revision sind die von den vier betroffenen Grundeigentümern beauftragten Rechtsanwälte nicht in derselben Angelegenheit tätig geworden.
2.
"Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß (§ 675 BGB) für seinen Auftraggeber besorgen soll (Senatsurteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - LM BRAGebO § 7 Nr. 2 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 = LM BRAGebO § 6 Nr. 1). Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt (BGH aaO; OLG München NJW 1965, 258, 259 [OLG München 18.06.1964 - 1 U 1745/63]; Schumann/Geißinger BRAGebO 2. Aufl. § 13 Rdn. 3). Demgegenüber bedeutet der "Gegenstand" das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (Senatsurteile vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - sowie vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 aaO; OLG München aaO; OVG Bremen Rechtspfleger 1980, 310; Gerold/Schmidt BRAGO 7. Aufl. § 13 Rdn. 5; Schumann/Geißinger a.a.O. § 13 Rdn. 3).
Mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber können ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben (Senatsurteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - aaO; VGH München AnwBl 1978, 262 f.; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 697 f.; Gerold/Schmidt a.a.O. § 13 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. § 13 BRAGO Anm. 3 B).
Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, hat der Gesetzgeber wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse bewußt nicht näher geregelt, es vielmehr der Rechtsprechung überlassen, die Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. II/2545 S. 235 zu § 13 BRAGO Anm. 3).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - a.a.O. - ausgeführt hat, betreffen mehrere Aufträge in der Regel "dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, daß von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann".
Nach dieser Abgrenzung, an der der Senat festhält, genügt es entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsansicht für die Annahme "einer" Angelegenheit nicht, daß die verschiedenen Rechtsverhältnisse, auf die sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt - hier: dasselbe Enteignungsunternehmen - begründet worden sind, mag sich daraus auch eine mehr oder weniger enge innere Verbundenheit ergeben. Die auf die verschiedenen Rechtsverhältnisse bezogenen Aufträge müssen vielmehr einander nach Inhalt, Ziel und Zweck so weitgehend entsprechen, daß sie den Anwalt zu einem gleichgerichteten Vorgehen für alle Auftraggeber berechtigen und verpflichten. Der Auftrag als die Richtschnur des anwaltlichen Handelns bildet mithin das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung, ob die verschiedenen dem Anwalt übertragenen Mandate sich auf eine oder auf mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne beziehen (Senatsurteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - sowie vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - aaO; OLG München aaO; Hartmann a.a.O. § 13 BRAGO Anm. 3 A, B).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Es hat insbesondere nicht übersehen, daß "eine" Angelegenheit auch bei Erteilung mehrerer Aufträge durch verschiedene Auftraggeber in Betracht kommen kann. Das läßt der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zweifelsfrei erkennen.
Auch die von ihm vorgenommene Wertung, daß die vier Enteignungsbetroffenen keinen "einheitlichen Auftrag" erteilt hätten, begegnet keinen revisionsrechtlich beachtlichen Bedenken.
Den Inhalt eines Auftrages festzustellen, ist Sache des Tatrichters (Senatsurteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - sowie vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - aaO; OLG München NJW 1965, 258, 259) [OLG München 18.06.1964 - 1 U 1745/63]. Seine Feststellungen sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Sie lassen hier einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler des Berufungsgerichts nicht erkennen.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Vorhaben gleichartige Grundstücke in jeweils genau gleicher Weise betroffen hat. Auch stimmten die Wünsche und Interessen des Beklagten und seiner mitbetroffenen Grundstücksnachbarn, soweit es die anwaltliche Wahrung ihrer Rechte im Enteignungsverfahren betraf, nur teilweise überein. Gerade in den wesentlichen Grundentscheidungen - Bekämpfung der Planung oder Duldung; Entschädigung in Ersatzland oder in Geld; Höhe der den individuellen Bedürfnissen angepaßten Geldentschädigung - waren sie nicht einig. Die Rechtsanwälte L. und Partner waren in Einzelgesprächen, in denen jeder Auftraggeber seine individuellen Wünsche zum Ausdruck brachte, beauftragt worden.
II.
Zur Höhe der Rahmengebühr
1.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Ansatz von 10/10 Gebühren im Festsetzungsbescheid vom 30. Januar 1981 gemäß §§ 118, 12 Abs. 1 BRAGebO ohne Rechtsirrtum als für den Beklagten verbindlich angesehen.
2.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, neu gefaßt durch Gesetz vom 20. August 1975, BGBl I 2189). Diese Bestimmung ist verbindlich, es sei denn, die getroffene Bestimmung ist unbillig (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO, § 315 Abs. 3 BGB).
Die für die Beurteilung der Billigkeit wesentlichen Maßstäbe hat das Berufungsgericht richtig angewendet. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision sind alle für die Abwägung wesentlichen Umstände, darunter auch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, vom Berufungsgericht gewürdigt worden.
III.
Zur Festsetzung einer Beweisgebühr
Das Berufungsgericht hat eine Beweisaufnahmegebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGebO rechtsbedenkenfrei als erstattungspflichtig angesehen.
Die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGebO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung bei Beweisaufnahmen. Diese Mitwirkung kann er nicht nur - wie die Revision zu meinen scheint - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Gericht oder der Behörde, die die Beweisaufnahme angeordnet haben, entfalten (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 125/62 - LM § 272 b ZPO Nr. 6). Es genügt vielmehr, daß der Rechtsanwalt - aus welchem Anlaß auch immer - sich pflichtgemäß mit einem zu Beweiszwecken eingeholten Gutachten gedanklich auseinandersetzt (BGH aaO; vgl. auch Schumann/Geißinger a.a.O. § 118 Rdn. 223 bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit im Enteignungsverfahren). Das ist hier geschehen. Unstreitig sind aufgrund des Gutachtens verfahrensabschließende Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten geführt worden. Das setzte eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Beweismittel und der Frage seiner Brauchbarkeit voraus.
IV.
Die Berechnung der gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte des Beklagten für ihre Tätigkeit im Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren wird im übrigen von der Revision nicht beanstandet; sie laßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tidow
Kröner
Halstenberg
Werp