Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1978, Az.: III ZR 49/77
Einmaliges Forderungsrecht von Gebühren eines Anwalts in derselben Angelegenheit; Voraussetzungen einer einzelnen Angelegenheit im Sinne einer Geschäftsbesorgung; Dieselbe Angelegenheit bei Wechsel der Auftraggeber; Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit zur Ermittlung der Gebühren eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 49/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.03.1977
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 1 BRAGO
- § 118 BRAGO
- § 675 BGB
Fundstellen
- JZ 1978, 760-762
- MDR 1979, 39 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Hans K., W., Wu.-El.
Prozessgegner
1. Frau Elke M. geb. B., G.straße ..., So.,
2. Dipl.-Wirtschaftsingenieur Jens-Dirk B., A.weg ..., S.
Amtlicher Leitsatz
Berät ein Rechtsanwalt mehrere Miteigentümer eines Grundstücks bei der Verwertung ihrer Anteile, so ist er für die Auftraggeber auch dann in derselben Angelegenheit tätig und erhält die Gebühren nur einmal, wenn einer der Miteigentümer seinen Anteil veräußert und der Erwerber den Rechtsanwalt beauftragt, nunmehr ihn bei den Verhandlungen mitzuvertreten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Im Jahre 1968 erstrebte die Stadt S. aus städtebaulichen Gründen den Ankauf des in S., H.straße ..., gelegenen Grundstücks. Fünf der Miteigentümer, darunter Frau Ha. und Frau E., beauftragten den Kläger, einen Rechtsanwalt, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Im Jahre 1969 übertrugen diese beiden Miteigentümerinnen ihre Anteile von je 7/60 an je einen der Beklagten. Die Beklagten beauftragten den Kläger, nunmehr sie bei den Verhandlungen zu vertreten.
In der Zeit von Oktober 1968 bis Juni 1971 verhandelte der Kläger mit den von ihm nicht vertretenen Miteigentümern und der Stadt S. wegen des Verkaufs. Auch versuchte er den Verkehrswert des Grundstücks durch Einholung von Gutachten zu ermitteln. Bei einer Besprechung mit Vertretern der Stadt S. am 22. Mai 1970 unterbreitete der Kläger als Vorstellungen seiner Mandanten die Zahlung einer Gesamtentschädigung zwischen 861.650 DM und 885.000 DM. Die Stadt bot mit Schreiben vom 21. Juli 1971 einen Gesamtkaufpreis von 390.000 DM an. Die vom Kläger vertretenen Miteigentümer beschlossen, einen günstigeren Verhandlungszeitpunkt abzuwarten.
Am 21. Dezember 1973 verkauften sie ohne Mitwirkung des Klägers ihre 34/60 Anteile an die Stadt. Die Gegenleistung betrug für das gesamte Grundstück 600.000 DM. Hiervon erhielten die Beklagten für ihre Anteile je 70.000 DM.
In seinen Kostenrechnungen legte der Kläger gegenüber den fünf Miteigentümern als Gegenstandswert jeweils deren Anteile an dem Grundstückskaufpreis zugrunde.
Er erhielt darauf - außer von den - Beklagten-als Vergütung insgesamt 4.383,44 DM. Gegenüber den Beklagten rechnete er unter dem 21. Juni 1974 jeweils wie folgt ab:
"Gegenstandswert: 70.000 DM 10/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 800,- DM 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 600,- DM Kostenpauschale gemäß § 26 BRAGO 20,- DM Fotokopien 18,40 DM 5,5 % Mehrwertsteuer 79,11 DM Summe 1.517,51 DM".
Von diesem mit der Klage von jedem der Beklagten verlangten Betrag hat die Beklagte zu 1) einen Betrag von 507,43 DM am 8. Juli 1975 anerkannt und bezahlt.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug geltend gemacht, nach jedem Parteiwechsel würden Gebühren neu ausgelöst. Deshalb könne er von den Beklagten eine nach dem Gesamtwert ihrer Anteile von 140.000 DM berechnete Vergütung verlangen, also einschließlich Nebenkosten 2.296,52 DM. Seit dem 1. Juli 1974 habe er für einen Kredit 10,75 % zahlen müssen.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.296,52 DM nebst Zinsen, abzüglich gezahlter 507,43 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben erwidert, der Kläger sei stets in derselben Angelegenheit tätig gewesen und deshalb durch die Zahlungen der übrigen Auftraggeber einschließlich Zinsen schon befriedigt.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger je 1.301,75 DM, die Beklagte zu 1) abzüglich 507,43 DM, zu zahlen und die weitergehenden Hauptforderungen abgewiesen. Durch Schlußurteil hat das Landgericht der Zinsforderung des Klägers im wesentlichen stattgegeben und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers auf die Berufungen der Beklagten die Klage abgewiesen, soweit ihr nicht durch Anerkenntnisteilurteil in Höhe von 507,43 DM stattgegeben worden war.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.256,01 DM nebst Zinsen, abzüglich geleisteter 507,43 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Dem Kläger stehen für seine Tätigkeit, wie die Revision nicht anzweifelt, nach § 118 BRAGebO eine 10/10 Geschäftsgebühr und eine 7,5/10 Besprechungsgebühr zu. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann er diese Gebühren von seinen Auftraggebern nur einmal fordern, weil er für sie in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
2.
In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt Gebühren nur einmal fordern. Das gilt nicht nur nach § 13 Abs. 2 BRAGebO gegenüber einem Auftraggeber, sondern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO auch gegenüber mehreren Auftraggebern. § 6 BRAGebO, hier noch in der Fassung vor dem Änderungsgesetz vom 20. August 1975 (BGBl I 2189, 2222) anzuwenden, schließt eine Vervielfältigung von Gebühren nach der Zahl der Auftraggeber aus. Der Rechtsanwalt kann in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern nur eine Gesamtvergütung für die allen Auftraggebern erbrachten Leistungen fordern. Dieser Grundsatz gilt, wie die bei der erwähnten Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfolgte ausdrückliche Aufnahme des § 118 BRAGebO in § 6 Abs. 1 BRAGebO bestätigt, auch für die in § 118 BRAGebO geregelten Gebühren in "sonstigen Angelegenheiten", zu denen Verkaufsverhandlungen zählen, mit denen der Kläger betraut worden war (Gerold/Schmidt, BRAGebO 6. Aufl. § 6 Rdn. 8).
3.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger bei diesen Verhandlungen in derselben Angelegenheit tätig geworden ist.
a)
Unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll (§ 675 BGB). Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. Sie schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen und grenzt bei mehreren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berechnen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren verlangen kann (Riedel/Sußbauer BRAGebO 3. Aufl. § 6 Rdn. 14).
Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, bestimmt das Gesetz nicht. Die in Betracht kommenden Lebensverhältnisse sind zu vielfältig. Maßgebend ist stets der Inhalt des einzelnen Auftrags. Ihn festzustellen, ist Sache des Tatrichters (Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 94/74 = WM 1976, 594 m.w.Nachw.).
In der Regel betreffen mehrere Aufträge dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, daß von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. die Zusammenstellung bei H. Schmidt, Anwaltsblatt 1973, 333). Dagegen ist es nicht notwendig, daß sich die Aufträge auf denselben Gegenstand beziehen, hier also auf denselben Grundstücksanteil (vgl. dazu Riedel/Sußbauer a.a.O. § 6 Rdn. 15).
b)
Nach seinen Feststellungen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Kläger für die ihn beauftragenden Miteigentümer in derselben Angelegenheit tätig geworden ist.
Die Tätigkeit des Klägers erschöpfte sich nicht in der Wahrnehmung der Rechte aus den einzelnen Anteilen. Seine Auftraggeber erwarteten vielmehr von ihm, daß er sie wegen ihrer insgesamt 34/60 Anteile gemeinsam vertrete (Gesamtauftrag). Unstreitig ist der Kläger dem nachgekommen.
Die dem Kläger erteilten Aufträge waren durch das Miteigentum an demselben Grundstück und ihren gemeinsamen Zweck innerlich miteinander verbunden. Sie hatten ein einheitliches Ziel: Durch umfassende Verhandlungen mit der Stadt und den restlichen Miteigentümern die Grundlage für ein möglichst günstiges Kaufangebot der Stadt zu schaffen. Ferner wurde dadurch verhindert, daß die Verhandlungspartner die vom Kläger vertretenen Miteigentümer gegeneinander ausspielten. Außerdem verfügten diese zusammen über 34/60-Anteile und daher bei einem gemeinsamen Auftreten über die Mehrheit der Grundstücksanteile.
Die Auslegung des Berufungsgerichts führt allerdings dazu, daß jeder der Auftraggeber des Klägers ihm nicht nur für eine nach dem Wert seines Grundstücksanteils berechnete Vergütung haftet. Vielmehr schuldeten nach § 6 Abs. 2 BRAGebO alle Auftraggeber des Klägers gesamtschuldnerisch eine nach dem Wert von 34/60-Anteilen berechnete Vergütung. Das damit für jeden Auftraggeber verbundene wirtschaftliche Risiko war jedoch verhältnismäßig gering, da zu erwarten war, daß die Mittel für die Vergütung und den internen Ausgleich unter den Auftraggebern (§ 426 BGB) dem bei einem Verkauf des Grundstücks erzielten Erlös entnommen werden könnten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Auslegung des Berufungsgerichts vertretbar und ist daher im Revisionsrechtszug zugrunde zu legen.
4.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Angelegenheit dieselbe geblieben, obwohl die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als Auftraggeber ausgeschieden und die Beklagten an ihre Stelle getreten sind, weil die Vertretung der übrigen drei Miteigentümer fortgedauert hat. Die sich dagegen richtenden Angriffe der Revision bleiben erfolglos.
a)
Wie die Revision nicht anzweifelt, kommt eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGebO auch dann in Betracht, wenn die Aufträge nicht gleichzeitig, sondern wie hier nacheinander erteilt worden sind (Gerold/Schmidt a.a.O. § 6 Rdn. 3; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 6 Rdn. 12; Schumann/Geißinger, BRAGebO 2. Aufl. § 6 Rdn. 8). Für die Anwendung von § 6 BRAGebO ist es daher bedeutungslos, daß die Beklagten den Kläger erst beauftragt haben, als er für die übrigen Auftraggeber, darunter die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, schon tätig geworden war.
Auch bei nacheinander erteilten Aufträgen in derselben Angelegenheit steht dem Rechtsanwalt nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGebO zu, wenn er die Aufträge weisungsgemäß gemeinsam behandelt und ausführt (Gerold/Schmidt a.a.O. § 6 Rdn. 3). Denn er ist dann gleichzeitig in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig.
b)
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß ein Wechsel der Auftraggeber stets eine neue Angelegenheit begründet.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der dem Kläger von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten erteilte Auftrag nicht mit demjenigen identisch ist, den ihm die Beklagten nach dem Erwerb des Miteigentums erteilt haben. Nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge bleibt nach §§ 675, 672 BGB das Auftragsverhältnis erhalten, wenn der Erbe an die Stelle des Erblassers als Auftraggeber tritt (OLG Nürnberg MDR 1962, 226; OLG München MDR 1961, 699; Gerold/Schmidt a.a.O. § 6 Rdn. 15 m.Nachw.). Bei einer Sonderrechtsnachfolge, um die es hier geht, erledigt sich dagegen der vom Rechtsvorgänger erteilte Auftrag regelmäßig mit der Rechtsübertragung. Dem Erwerber gegenüber ist der Rechtsanwalt, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Notfällen, nur zu einer Tätigkeit verpflichtet, wenn dieser ihn damit beauftragt.
Aus der Verschiedenheit der Aufträge des Veräußerers und des Erwerbers folgt aber nicht, daß sie verschiedene Angelegenheiten betreffen. Mehrere Aufträge können dieselbe Angelegenheit zum Gegenstand haben. Davon geht auch das Gesetz in § 6 BRAGebO aus. Ein Wechsel in der Person des Auftraggebers schafft zwar ein neues Auftragsverhältnis zwischen dem jetzigen Auftraggeber und dem Rechtsanwalt. Welche Angelegenheit dieser neue Auftrag betrifft, hängt aber allein von seinem Inhalt ab. Stimmt dieser - wie es hier der Fall war, hinsichtlich der Grundstücksanteile und des Rahmens für die anwaltliche Tätigkeit - mit dem der Aufträge überein, die der Rechtsanwalt schon erhalten hat, so wird der Anwalt nunmehr in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, sofern die alten Aufträge im Zeitpunkt des Hinzutretens eines weiteren Auftraggebers noch bestehen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Klägers für die weiteren drei Miteigentümer nach dem Ausscheiden der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten fortgedauert habe. Sie stellt die Verbindung zwischen den Aufträgen her (vgl. OLG Köln, Kostenrechtsprechung BRAGebO § 6 Nr. 22 mit Anm. v. H. Schmidt; Gerold/Schmidt a.a.O. § 6 Rdn. 20; Schumann/Geißinger a.a.O. § 6 Rdn. 8).
c)
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß diese Auffassung zu unbilligen Ergebnissen führt. Der Anspruch auf eine Gesamtvergütung erfaßt nur Leistungen, wie schon eingangs ausgeführt wurde, die der Rechtsanwalt allen Auftraggebern erbracht hat. Wenn etwa eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, bevor ein weiterer Auftraggeber hinzugetreten ist, so erwachsen dem Rechtsanwalt diesem Auftraggeber gegenüber keine Beweisgebühren (Riedel/Sußbauer a.a.O. § 6 Rdn. 23).
Soweit die Aufträge voneinander abweichen, ist für eine Gesamtvergütung ohnehin kein Raum.
5.
Nach § 7 BRAGebO werden die Gebühren auch in den durch § 118 BRAGebO geregelten Angelegenheiten nach dem Wert des Gegenstandes berechnet (Hartmann, Kostengesetze 19. Aufl. BRAGebO § 7 Anm. 1). In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen (BU S. 13). Gegenstand der Aufträge waren die insgesamt 34/60 Miteigentumsanteile der Auftraggeber. Der für die Gebührenberechnung maßgebende objektive Wert der Anteile betrug, wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, 340.000 DM. Nach der rechtsbedenkenfreien Berechnung des Berufungsgerichts belief sich die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO gegenüber jedem seiner Auftraggeber zustehende Forderung auf den Betrag von 4.102,26 DM. Die Erfüllung dieser Forderung einschließlich Zinsen durch die Zahlungen der Beklagten zu 1) und der dem Kläger zusammen mit den Beklagten als Gesamtschuldner haftenden übrigen Auftraggeber wirkt nach § 422 Abs. 1 BGB auch für die Beklagten.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner