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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1979, Az.: BVerwG 6 C 43.79

Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung; Anforderungen an die richterlichen Feststellungen zu der Frage des Vorliegens einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 43.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 14.02.1979 - AZ: B 129 - I/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.

3

Die Aufklärungsrüge der Revision (Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO) muß schon daran scheitern, daß sich dem Verwaltungsgericht von seiner für die rechtliche Beurteilung dieser Rüge maßgeblichen Rechtsauffassung aus eine - weitere - Sachaufklärung nicht aufdrängen mußte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 C 39.77 - und vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 C 100.78 - mit; Nachweisen). Das Verwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 55, 217 [219, 220]) - davon ausgegangen, daß es bei der Prüfung der Frage, ob eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG vorliegt, der konkreten Feststellung bedarf, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Als Grundlage hierfür wird nach dieser Rechtsprechung vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war oder ist, sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen sein. Unter diesem - materiellrechtlich zutreffenden - Blickwinkel konnte sich das Verwaltungsgericht insbesondere in Würdigung der Bekundungen des Klägers bei seiner ausführlichen Parteivernehmung nicht davon überzeugen, daß er bei einem Kriegsdienst mit der Waffe einen schweren seelischen Schaden erleiden werde. Es bestand für das Verwaltungsgericht daher keine Notwendigkeit, noch die vom Kläger benannten Zeugen, seine Eltern, seinen langjährigen Freund und seine langjährige Freundin zu der Frage zu vernehmen, daß er in seiner Kindheit und in seiner Jugendzeit erheblichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei, welche die von ihm behauptete Gewissensentscheidung "vorbereiteten, auslösten und schließlich festigten". Die Unterlassung einer (weiteren) Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - aufgrund einer ausführlicher: Parteivernehmung des Klägers nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß er eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 3 GG, § 25 WPflG getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. April 1979 - BVerwG 6 C 30.77-, vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 C 39.77 - und vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 C 100.78 - mit Nachweisen). Die Revision hat zudem auch nicht in einer den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargetan, was diese Zeugen an konkreten, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers möglicherweise erheblichen Tatsachen hätten bekunden können. Dazu reicht der Revisionsvortrag nicht aus, die Vernehmung der Zeugen hätte ergeben, "daß es sich bei dem Kläger um eine übersensible Persönlichkeit handelt, die durch Erziehungs- und Umwelteinflüsse stark geprägt ist und nach langjährigen, nachhaltigen und intensiven Erwägungen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat und bei der eine seelische Schädigung im Falle eines Verstoßes gegen die Gewissensentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist". Im übrigen wäre es gegebenenfalls Sache des in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 1979 anwesenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen, im Anschluß an die Parteivernehmung des Klägers durch zweckentsprechende Anträge auf eine weitere ihm notwendig erscheinende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hinzuwirken (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 22. August 1979 - BVerwG 6 C 4.79 - mit Nachweisen). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat aber ausweislich der Verhandlungsniederschrift lediglich "vorsorglich" die Vernehmung dieser Zeugen beantragt. Es handelte sich hierbei nicht um einen förmlich zu bescheidenden Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern allenfalls um eine Anregung zur Aufklärung des Sachverhalts, der das Verwaltungsgericht - von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus - nicht nachzukommen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 30, 57). In diesem Zusammenhang ist übrigens der Einwand der Revision offensichtlich abwegig, das Verwaltungsgericht habe durch Beschluß in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über die (vorsorglichen) Beweisanträge des Klägers "zurückgestellt". Die Revision ist insoweit einem Irrtum unterlegen. Denn der vom Verwaltungsgericht am Schluß der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluß lautet ausweislich der Verhandlungsniederschrift wie folgt: "Eine Entscheidung wird zugestellt." (nicht wie die Revision behauptet: "... wird zurückgestellt."). Dieser Beschluß bezieht sich also auf die Zustellung einer Entscheidung nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 VwGO, nicht aber auf eine später noch zu erwartende Entscheidung über die (vorsorglichen) Beweisanträge des Klägers. Diese Sach- und Rechtslage konnte dem im Termin anwesenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers schwerlich entgangen sein. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) kann daher nicht die Rede sein.

4

Die Revision konnte nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer