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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1979, Az.: BVerwG 6 C 4.79

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels; Anforderungen für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 4.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 04.10.1978 - AZ: 118-I/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.

3

Die Aufklärungsrüge der Revision (Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO) muß schon daran scheitern, daß sich dem Verwaltungsgericht von seiner für die rechtliche Beurteilung dieser Rüge maßgeblichen Rechtsauffassung aus eine - weitere - Sachaufklärung nicht aufdrängen mußte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 C 39.77 - und vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 C 100.78 - mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 55, 217 [219, 220]) - davon ausgegangen, daß es bei der Prüfung der Frage, ob eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG vorliegt, der konkreten Feststellung bedarf, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Als Grundlage hierfür wird nach dieser Rechtsprechung vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war oder ist, sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen sein. Unter diesem - materiellrechtlich zutreffenden - Blickwinkel konnte sich das Verwaltungsgericht insbesondere in Würdigung der Bekundungen des Klägers bei seiner Parteivernehmung "nicht zu der Überzeugung durchringen, daß bei dem Kläger zu befürchten ist, er werde durch den Kriegsdienst mit der Waffe in eine echte Gewissensnot, verbunden mit schwerem seelischen Schaden, gelangen" (vgl. Urteilsausfertigung S. 7, 8). Es bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Notwendigkeit, noch die vom Kläger für seine Glaubwürdigkeit und seiner Werdegang benannten Zeugen, u.a. seine Eltern, zu vernehmen. Die Unterlassung einer (weiteren) Beweisaufnahme in dieser Richtung durch das Verwaltungsgericht ist nach alledem verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. April 1979 - BVerwG 6 C 30.77-, vom 19. Juni 1979 - BVerwG 6 C 39.77 - und vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 C 100.78 - mit Nachweisen). Die Revision hat zudem auch nicht in einer den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargetan, was diese Zeugen an konkreten, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers möglicherweise erheblichen Tatsachen hätten bekunden können. Dazu reicht der unsubstantiierte Revisionsvortrag nicht aus, die Vernehmung der Zeugen hätte ergeben, "daß es sich beim Kläger um eine sensible, stark von Umwelt und Erziehung geprägte Persönlichkeit handelt, welche ohne schweren seelischen Schaden nicht gegen die getroffene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verstoßen könnte". - Im übrigen wäre es gegebenenfalls Sache des in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 1978 anwesenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen, im Anschluß an die Parteivernehmung des Klägers durch zweckentsprechende Anträge auf eine weitere ihm notwendig erscheinende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hinzuwirken (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. Beschluß vom 20. Juni 1979 - BVerwG 6 C 40.77 - mit Nachweisen).

4

Schließlich kann auch die Rüge der Revision keinen Erfolg haben, das Verwaltungsgericht hätte zu der Frage eines "schweren seelischen Schadens" des Klägers im Falle des Kriegsdienstes mit der Waffe ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil in der Revisionsbegründung die nach § 139 Abs. 2 Sstz 2 VwGO erforderlichen Darlegungen darüber fehlen, welche besonderen in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers angelegten Umstände die - nur als Ausnahme in Betracht kommende - Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 44, 152 [155]; Beschlüsse vom 20. August 1976 - BVerwG 6 CB 44.76-, vom 26. April 1977 - BVerwG 6 C 11.77 - und vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 20.77 -).

5

Die Revision konnte nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Schinkel