Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.07.1979, Az.: BVerwG 6 C 100.78
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nach Ableistung des Grundwehrdienstes; Beachtung der Vorstellungen über eine menschenwürdige Behandlung in der Armee und im Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen ; Unterlassen der Vernehmung weiterer Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 100.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 14.07.1978 - AZ: 2 K 137/74
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision des Klägers ist unbegründet.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Aufklärungsrüge der Revision überhaupt dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt. Sie scheitert jedenfalls bereits daran, daß sich dem Verwaltungsgericht von seiner für die rechtliche Beurteilung dieser Rüge maßgeblichen Rechtsauffassung aus eine (weitere) Sachaufklärung nicht aufdrängen mußte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 20. April 1979 - BVerwG 6 C 30.77 -).
Das Verwaltungsgericht hat aus den Bekundungen des Klägers in der Parteivernehmung und aus sonstigen tatsächlichem Anhaltspunkten in seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung und seinem Verhalten die Schlußfolgerung gezogen, daß maßgebendes Motiv für den Anerkennungsantrag des Klägers "ein starkes Unbehagen am Dienstbetrieb in der Bundeswehr und das Bestreben gewesen ist, zukünftig von der Heranziehung zu Wehrübungen verschont zu bleiben". Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch in Erwägung gezogen, daß die Vorstellungen des Klägers über eine menschenwürdige Behandlung in der Armee und im Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen schlechthin achtenswert seien. Diese Einstellung werde jedoch von der überwiegenden Mehrzahl aller gerecht denkenden Menschen geteilt und kennzeichne nicht die Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 GG. Von diesem - im übrigen zutreffenden - materiellrechtlichen Standpunkt aus war eine weitere gerichtliche Sachaufklärung nach der ausführlichen Parteivernehmung des Klägers in der von der Revision aufgezeigten Richtung nicht geboten. Dies gilt insbesondere auch für die von der Revision vermißte Aufklärung von "Tatumständen" nach der Stellung des Antrags des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung (vgl. hierzu Nr. 1 der Zusammenfassung der Rügen in der Revisionsbegründung vom 3. November 1978). Das Verwaltungsgericht hat sinngemäß zu diesem Punkt ausgeführt, daß das Verhalten des Klägers sowohl während des Wehrdienstes als auch in der Zeit danach gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung spreche. Der Kläger habe den Wehrdienst ohne erkennbare Besonderheiten abgeleistet und in dieser Zeit, ohne daß auf ihn ein Zwang ausgeübt worden wäre, eine Unteroffiziers- und Einzelkämpferausbildung mit "voll befriedigend" absolviert. Diese Einstellung des Klägers finde ihre Entsprechung im übrigen auch in seinem Verhalten nach Beendigung der Grundwehrdienstzeit. Die Heranziehung zu einer Wehrübung habe er damals zunächst mit der Angabe von Krankheitsgründen zu verhindern versucht und den KDV-Antrag erst gestellt, nachdem das Verwaltungsverfahren über seine Zurückstellung erfolglos geblieben sei. - Es mag der Revision zwar zuzugeben sein, daß das Verwaltungsgericht sich verhältnismäßig knapp mit dem Verhalten des Klägers in der Zeit nach der Stellung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung befaßt hat. Aber eine von der Revision ersichtlich allein geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht kann darin nicht erblickt werden. Für das Verwaltungsgericht bestand auch keine Veranlassung, der von der Revision aufgeworfenen Frage weiter nachzugehen, "ob - wie der Kläger vorträgt - nicht doch die nervlichen Zusammenbrüche und die langjährige Krankheit nach Ableistung der Bundeswehrzeit ursächlich für den Konflikt des Klägers war, der schließlich auch zum Antrag auf Kriegsdienstverweigerung führte" (vgl. Nr. 3 der Zusammenfassung der Rügen in der Revisionsbegründung vom 3. November 1978). Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung offenbar davon ausgegangen, daß die Bekundungen des Klägers zu diesem Punkt für die gerichtliche Entscheidung unerheblich sind. Die Revision greift insoweit in Wirklichkeit die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Eine Aufklärungsrüge kann damit nicht begründet werden (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1977 - BVerwG 6 CB 60.76 -). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht hätte sich "mit der Persönlichkeit des Klägers insgesamt und seinem sittlichen Verhalten bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung mehr befassen müssen" (vgl. hierzu Nr. 2 der Zusammenfassung der Rügen in der Revisionsbegründung vom 3. November 1978).
Schließlich greift auch die Rüge der Revision, das Gericht habe es unterlassen, die Eltern oder den Bruder, die der Kläger genannt habe, als Zeugen zu vernehmen, schon deshalb nicht durch, weil die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung sich in der Regel in Kriegsdienstverweigerungssachen dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen braucht, wenn es - wie hier - insbesondere aufgrund der Aussagen des Wehrpflichtigen endgültig und fundiert zu der Ansicht gelangt ist, er habe keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG getroffen (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1976 - BVerwG 6 CB 95.75 - mit Nachweisen). Auch läßt weder das Revisionsvorbringen erkennen noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, daß die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nach den Umständen des vorliegenden Falles zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können und damit eine weitere Beweiserhebung sich dem Verwaltungsgericht zwingend hätte anbieten müssen (vgl. auch Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20]). Im übrigen hat die Revision in diesem Zusammenhang auch nicht in einer den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargetan, was diese Zeugen an konkreten, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers möglicherweise erheblichen Tatsachen hätten bekunden können (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - mit Nachweisen).
Die Revision konnte nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Fischer