Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1984, Az.: VIII ZR 108/83
Aufrechnungsausschluss durch die Klausel "cash on delivery"; Abgrenzung von Abkürzungen für Zahlungsklauseln und Dokumenteninkasso; Begründung einer Vorleistungspflicht des Käufers bei Lieferung gegen Nachnahme; Auslegung von Kassa-Klauseln; Bedeutung des Begriffes "cash"; Verstoß gegen Treu und Glauben durch Berufung auf einen Aufrechnugsausschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 108/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 02.03.1983
- LG Krefeld
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IPRspr 1984, 38
- MDR 1985, 667 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 550 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 1497-1498
Prozessführer
Firma Michael R. Konfektionsbetrieb, K. Straße ... in K.
Prozessgegner
Firma M. International S.p.A.,
vertreten durch ihren Verwaltungsrat Fausto S. Viale B. in C. Italien
Amtlicher Leitsatz
Die Klausel "cash on delivery" (C.O.D.) enthält einen Aufrechnungsausschluß.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Am 4. Juni 1979 und 17. Juli 1979 bestellte die Beklagte bei der in Italien ansässigen Klägerin schriftlich verschiedene Posten Badeanzüge und Badehosen. In den vom Inhaber der Beklagten unterzeichneten Orderurkunden und den Rechnungen der Klägerin ist als Zahlungsbedingung "C.O.D." angegeben. Darunter hat die Beklagte in den Vorinstanzen "Dokumenten-Inkasso" verstanden, während die Klägerin die Klausel im Sinne von "Nachnahme" deutet.
Auf die Bestellung vom 4. Juni 1979 lieferte die Klägerin im Juli und Oktober 1979 jeweils zwei Teilpartien. Sie wurden von der Beklagten bei der Empfangsspedition in K. abgenommen und bezahlt, die Oktoberlieferungen im Rechnungswert von 26.916.500 und 44.034.000 Lire allerdings erst im März bzw. April 1980. Nach der Abnahme rügte die Beklagte Mängel dieser Lieferungen, worauf die Parteien im März/April 1980 ergebnislos über eine Regulierung der Reklamation verhandelten.
Die am 17. Juli 1979 georderten Waren lieferte die Klägerin im selben Monat an die Empfangsspedition in K. aus und stellte sie der Beklagten mit 26.464.500 Lire und 80.582.000 Lire in Rechnung. Die Beklagte nahm die Waren nicht ab und zahlte auch die Rechnungsbeträge nicht. Während der Verhandlungen über die die Oktoberlieferungen betreffenden Mängelrügen gab sie der Klägerin allerdings im März 1980 zwei auf den 22. Mai 1980 vordatierte Schecks über 26.464.500 Lire und 50.000.000 Lire. Diese wurden jedoch von der bezogenen Bank nicht eingelöst.
Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte im Wege der Scheckklage auf Zahlung der Scheckbeträge (76.464.500 Lire) nebst Zinsen und Scheckprovision (255.391 Lire) in Anspruch. Durch Vorbehaltsurteil vom 12. November 1980 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Nachverfahren erweiterte die Klägerin die Klage um 30.582.000 Lire und Zinsen
Die Beklagte machte wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit der Oktoberlieferungen die Aufhebung des Vertrages nach den Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) geltend und rechnete dementsprechend mit einem Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 70.950.500 Lire sowie mit - ebenfalls auf die Mangelhaftigkeit gestützten - Schadensersatzansprüchen wegen Gewinnausfalles in Höhe von 55.636.730 Lire gegen die Klageforderung auf. Außerdem beanspruchte sie im Wege der Widerklage Herausgabe der Ware aus der Bestellung vom 17. Juli 1979.
Das Landgericht hat die von der Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreifen lassen, demgemäß durch Teilurteil vom 10. März 1982 die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen und durch Schlußurteil der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht antragsgemäß das Vorbehaltsurteil bestätigt und mit der Maßgabe für vorbehaltslos erklärt, daß die Beklagte die danach geschuldeten Zahlungen nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Waren aus der Bestellung vom 17. Juli 1979 zu leisten hat; die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung hat es dahin eingeschränkt, daß die Klägerin zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Erfüllung des für vorbehaltlos erklärten Urteilsspruches vom 12. November 1980 verpflichtet ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teil- und Schlußurteils.
Entscheidungsgründe
I.
Die noch anhängige Klageforderung und der mit der Widerklage geltend gemachte Herausgabeanspruch sind als solche dem Grunde und dem Umfange nach unbestritten, so daß es nur noch auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ankommt. Ob der Beklagten die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zustehen, hat das Berufungsgericht offengelassen. Es hat die Aufrechnung für unzulässig gehalten, weil sie vertraglich ausgeschlossen sei. Die Entscheidung über die Klage und die Zug-um-Zug-Verurteilung zur Widerklage hängt daher davon ab, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Parteien mit der in der Orderurkunde vom 17. Juli 1979 enthaltenen Zahlungsbedingung "C.O.D." ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben und es der Beklagten deshalb verwehrt ist, sich auf die von ihr erklärte Aufrechnung zu berufen.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klausel "C.O.D." sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Gegen diese - aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Wertung der vertraglichen Abreden wendet sich die Revision nicht.
2.
Sie greift insoweit lediglich die weitere Annahme des Berufungsgerichts an, die Klausel enthalte ein Aufrechnungsverbot. Damit kann sie indessen keinen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die Klausel "C.O.D." im Sinne von Dokumenten-Inkasso, was einem "cash on documents" entspreche, oder im Sinne von "cash on delivery" (= Zahlung gegen Nachnahme) zu verstehen ist. In beiden Fällen - so hat es ausgeführt - habe die Klausel "C.O.D." den Geltungsgehalt eines Aufrechnungsverbots. Ebenso wie bei den Klauseln "Kasse gegen Dokumente" oder "Kasse gegen Faktura" solle der Käufer auch bei einer Zahlungsbedingung wie "Nachnahme" vor Warenempfang zahlen, also vorleisten. Dies schließe es nach Sinn und Zweck aus, gegen Kaufpreisforderungen aufrechnen zu können.
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts hält jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Abkürzung C.O.D. wird im internationalen Handelsverkehr für die Zahlungsklausel "cash on delivery" gebraucht (vgl. Zahn, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 5. Aufl., S. XXVII; Leitsatz, Kleines Klausel-Lexikon, S. 25, Stichwort "c.o.d.-System"; Liesecke, Die typischen Klauseln des Internationalen Handelsverkehrs in der neueren Praxis, WM-Sonderbeilage Nr. 3/1978 S. 8; Ratz in HGB-Großkommentar, 3. Aufl., § 346 Rdn. 153; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 25. Aufl., § 346 Anm. 5, Stichwort "C.O.D."). Unschädlich ist, daß das Berufungsgericht nicht allein auf diesen eindeutigen Bedeutungsinhalt der Abkürzung abgestellt, sondern auch in Erwägung gezogen hat, ob sie für "cash on documents" im Sinne von Dokumenten-Inkasso steht, obwohl die Klausel "cash on documents" im internationalen Handelsverkehr ungebräuchlich ist, das Dokumenten-Inkasso (Kasse gegen Dokumente) vielmehr durch die Klausel "cash against documents" bzw. die Abkürzungen c.a.d., D/P oder DG ausgedrückt wird (vgl. Leitsatz a.a.O. S. 16; Liesecke a.a.O. S. 11; Zahn a.a.O. S. 237). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthält die Klausel "C.O.D." unter Berücksichtigung beider Inhalte einen Aufrechnungsausschluß.
aa)
Daß der Vereinbarung "Kasse gegen Dokumente" grundsätzlich diese Bedeutung zukommt, ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt (vgl. BGHZ 14, 61, 62 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]; BGHZ 23, 131, 136; Senatsurteil vom 21. Juni 1972 - VIII ZR 96/71 = WM 1972, 1092, 1093; BGH Urteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73 = WM 1976, 331, 332 unter 5.; Liesecke a.a.O. S. 8 f und 12; Leitsatz a.a.O. S. 11 Stichwort "Aufrechnungsausschluß"; Zahn a.a.O. S. 203; Soergel/Siebert/Knopp, 10. Aufl., § 157 Rdn. 56; Ratz aaO, § 346 Anm. 164; Schlegelberger, AGB, 5. Aufl., § 346 Rdn. 78; Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 387 Rdn. 51; von Feldmann in MünchKomm, § 387 Rdn. 20). Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie stellt lediglich das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hinsichtlich der Klausel "cash on delivery" zur Nachprüfung.
bb)
Für diese Klausel muß jedoch gleiches gelten wie für die Klausel "Kasse gegen Dokumente". Sie bedeutet im Handelsverkehr "Lieferung gegen Nachnahme" und begründet eine Vorleistungspflicht des Käufers insoweit, als er bei Aushändigung der Ware leisten muß, ohne diese zuvor untersuchen zu können (Liesecke a.a.O. S. 8; Ratz aaO, § 346 Rdn. 153; Baumbach/Duden/Hopt, aaO, § 346 Anm. 5 Stichwort "Nachnahme"; Dölle/Huber, Kommentar zum Einheitlichen Kaufrecht, Art. 72 EKG Rdn. 3 und 15).
Ob - wie das Berufungsgericht meint - allein eine solche Vorleistungspflicht den Schluß auf ein Aufrechnungsverbot zu rechtfertigen vermag, kann auf sich beruhen. Der Vereinbarung "cash on delivery", die als typische Vertragsbestimmung der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 14, 61, 62) [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53], läßt sich jedenfalls dann ein Aufrechnungsausschluß entnehmen, wenn die Bedeutung des Begriffes "cash" (= Kasse) berücksichtigt wird.
Vorbehaltlich eines etwa abweichenden Handelsbrauches in einzelnen Branchen ergibt sich nach herkömmlichem Sprachgebrauch und der Auffassung des Handelsverkehrs aus dem Wort "Kasse" in sonst üblichen Kassa-Klauseln wie beispielsweise "Kasse gegen Dokumente", "Kasse gegen Faktura", "Netto Kasse gegen Rechnung und Verladepapiere" eine Barzahlungsabrede des Inhalts, daß die Geldleistungspflicht nur durch Barzahlung bzw. Überweisung oder eine diesen Zahlungsformen gleichgestellte Hingabe eines gedeckten Schecks, nicht aber durch Aufrechnung erfüllt werden darf (vgl. Liesecke a.a.O. S. 8; Leitsatz a.a.O. S. 11, Stichwort "Aufrechnungsausschluß"; Senatsurteil vom 21. Juni 1972 a.a.O. S. 1093 m.w.Nachw.). Dies muß erst recht dann gelten, wenn man berücksichtigt, daß cash auch, wenn nicht sogar vornehmlich, die Bedeutung von Bargeld hat.
Gründe dafür, dem Wort "cash" in der hier streitigen Klausel eine andere Bedeutung zu geben, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deutet gerade die durch die Klausel gewählte Form der Vertragsabwicklung, nämlich die Lieferung gegen Nachnahme verstärkt auf eine Barzahlungsabrede mit Aufrechnungsausschluß hin. Mit der Nachnahme wird eine qualifizierte Auslieferung der Sendung dergestalt bezweckt, daß die ausliefernde Stelle gegen Aushändigung der Sendung das Inkasso des Rechnungsbetrages vornehmen soll. Ein Inkasso schließt indessen schon begrifflich die Aufrechnung aus; es ist auf den Einzug von Geldbeträgen gerichtet. Letzterer hat, soweit die Nachnahme normativ geregelt ist, auch in den entsprechenden Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden (vgl. § 32 Abs. 1 der Postordnung, BGBl III Gliederungs-Nr. 901-1-1; § 71 Abs. 4 und 5 der Eisenbahnverkehrsordnung, BGBl III Gliederungs-Nr. 934-1; das Internationale Postnachnahmeabkommen, BGBl II 1960, 897 und Art. 19 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), BGBl II 1964, 1520).
Angesichts dieser allgemein bekannten Bedeutung der Nachnahme, des Strebens des Handelsverkehrs nach der Verwendung typisierter, knapp gefaßter, eindeutiger Klauseln (Senatsurteil vom 21. Juni 1972 a.a.O. S. 1093) und der danach gebotenen objektiven Betrachtungsweise (BGHZ 14, 62 [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]) ist demnach die vorliegend vereinbarte Klausel "cash on delivery" als Barzahlungsabrede mit Aufrechnungsausschluß zu verstehen. Daß in der hier einschlägigen Branche ein abweichender Handelsbrauch bestehe, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat solches auch nicht behauptet.
3.
Ohne Erfolg bekämpft schließlich die Revision auch die Auffassung der Vorinstanz, die Berufung der Klägerin auf den vereinbarten Aufrechnungsausschluß verstoße nicht gegen Treu und Glauben.
Der Verkäufer hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, sich durch Ausschluß der Aufrechnungsbefugnis dagegen zu sichern, daß ihm die Zahlung des Kaufpreises durch einen Aufrechnungseinwand vorenthalten wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 = WM 1966, 734, 735 = NJW 1966, 1452). Das Interesse des Käufers an der Aufrechnung hat demgegenüber regelmäßig zurückzutreten, weil er durch die Vereinbarung der Kassa-Klausel seine Barzahlungspflicht in Kauf genommen hat (BGHZ 14, 61, 63) [BGH 15.06.1954 - I ZR 6/53]. Daß im konkreten Falle nach Treu und Glauben etwas anderes zu gelten habe, versucht die Revision vergeblich darzutun. Ihr Hinweis darauf, der Klägerin sei die Berufung auf den Aufrechnungsausschluß als rechtsmißbräuchlich deshalb zu versagen, weil die Parteien über die Abgeltung von Mängeln aus den Oktoberlieferungen einige Zeit verhandelt und hierbei - nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten - eine Verknüpfung zwischen der Bezahlung der der Klage zugrunde liegenden Bestellung vom 17. Juli 1979 und der von der Beklagten verlangten Rückabwicklung der Oktoberlieferungen aus der Bestellung vom 4. Juni 1979 hergestellt hätten, greift nicht durch. Diese Verhandlungen haben unstreitig nicht zu einer Einigung der Parteien geführt. Schon aus diesem Grunde kann es keine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Klägerin nach dem Scheitern der Einigungsversuche die Aufrechnung mit ungeklärten Rückzahlungsansprüchen der Beklagten aus der Order vom 4. Juni 1979 nicht gelten lassen will, sondern sich auf den von der Beklagten akzeptierten Aufrechnungsausschluß beruft.
4.
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Herausgabe der Waren an die Beklagte von dieser Zahlung abhängig gemacht. Ob es hierbei trotz angenommener Vorleistungspflicht der Beklagten zutreffend jeweils nur auf eine Zug-um-Zug-Leistung erkannt hat, kann offen bleiben. Denn dieses, der Beklagten günstige Erkenntnis ist von der Klägerin nicht angefochten worden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Groß