Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1998, Az.: V ZR 209/97
Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist; Berechnung von Fristen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflusst werden; Verschuldete Fristversäumung des Prozessbevollmächtigten wegen Überlassen der Fristennotierung durch das Büropersonal
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1998
- Aktenzeichen
- V ZR 209/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.04.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1998, 1046-1047 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1998
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Vollstreckungsabwehrklage wegen eines restlichen Kaufpreisanspruchs des Beklagten aus einem Grundstückskaufvertrag in Höhe von 37.000,00 DM hat das Landgericht mit Endurteil vom 29. Mai 1996 abgewiesen. Gegen die ihr am 11. Juni 1996 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit am 10. Juli 1996 durch Fax und am Freitag, den 11. Juli 1996 im Original beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den Antrag der Klägerin vom 12. August 1996, "die heute ablaufende" Berufungsbegründungsfrist bis 12. September 1996 zu verlängern, hat die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilt, daß die Begründungsfrist bis 15. Oktober 1996 läuft.
Mit am 15. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsätzen vom gleichen Tag hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, er habe festgestellt, daß es sich um keine Feriensache handle und die Begründungsfrist erst am 16. Oktober 1996 ablaufe, sowie beantragt, die Begründungsfrist bis zum 16. November 1996 zu verlängern. Mit Verfügung des Gerichts vom 16. Oktober 1996 wurde er darauf hingewiesen, daß die Begründungsfrist bereits am 14. Oktober 1996 abgelaufen und der Verlängerungsantrag deshalb verspätet sei.
Den am 28. Oktober 1996 mit der Berufungsbegründung eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 21. April 1997 zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält einen Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als ursächlich für die Fristversäumung. Denn nach ihrem Vortrag würden Fristen in den Gerichtsferien so notiert, als ob keine Gerichtsferien liefen. Dadurch würden diejenigen Fristen, deren Lauf durch die Gerichtsferien gehemmt sei, regelmäßig falsch festgehalten. Der Prozeßbevollmächtigte habe die Begründungsfrist offenbar zu keinem Zeitpunkt selbst berechnet. Für die Berufungsbegründung sei auch keine Vorfrist notiert worden. Die falsche Mitteilung der Geschäftsstelle über den Fristablauf entlaste den Prozeßbevollmächtigten nicht.
II.
Die gemäß § 547 ZPO statthafte und im übrigen zulässige Revision ist nicht begründet.
1.
Die Berufung der Klägerin wurde mit Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b ZPO). Die Berufungsbegründung ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 223 Abs. 1 ZPO a.F., §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) beim Berufungsgericht eingegangen.
2.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, weil die Fristversäumung jedenfalls auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a)
Der Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung der üblichen Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn sie keine rechtlichen Schwierigkeiten macht. Hierzu gehört indessen nicht die Berechnung von Fristen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird (BGH, Beschl. v. 15. Januar 1986, VIII ZB 27/85, VersR 1986, 574; v. 5. März 1991, XI ZB 1/91, BGHR ZPO § 233 - Feriensache 3). Dies sieht auch die Revision so. Sie meint jedoch, da in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Fristennotierung in der Weise geregelt war, daß die Fristen so notiert wurden, als ob keine Gerichtsferien liefen, sei dem Büropersonal keine Aufgabe übertragen gewesen, die eine Beachtung der Gerichtsferien erfordert hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Damit war nicht sichergestellt, daß die Sache rechtzeitig zur eigenen Fristberechnung unter Berücksichtigung des Einflusses der Gerichtsferien oder zu entsprechenden konkreten Anweisungen an die Bürovorsteherin einem der Rechtsanwälte der Kanzlei vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1986, aaO m.w.N.). Bereits dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schuldhaft versäumt. Damit kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht mehr darauf an, ob die jedenfalls im vorliegenden Fall nicht notierte Vorfrist für die Fristversäumung ebenfalls ursächlich war.
b)
Die Auskunft der Geschäftsstelle über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entlastet die Klägerin nicht. Die Wiedereinsetzung muß bereits dann versagt werden, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten - wie hier - wenigstens mitursächlich für die Fristversäumnis war (BGH, Beschl. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 5). Da in der Kanzlei pflichtwidrig nicht durch einen der Rechtsanwälte eine Berechnung der Begründungsfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vorgenommen wurde und dies auch nicht durch eine entsprechende Regelung sichergestellt war, konnte die Unrichtigkeit dieser Auskunft nicht erkannt werden.
Im übrigen ist es zwar zutreffend, wenn die Revision darauf hinweist, daß sich in bestimmten Fällen ein Rechtsanwalt oder sein Büropersonal auf Auskünfte des Gerichts oder der Geschäftsstelle verlassen darf (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 30. Mai 1997, 1 BvR 200/96, NJW 1997, 2941, 2942 [BVerfG 30.05.1997 - 1 BvR 200/96]; v. 25. November 1994, 2 BvR 852/93, NJW 1995, 711, 712 [BVerfG 25.11.1994 - 2 BvR 852/93]; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299). Dies gilt jedoch regelmäßig nur, wenn es sich um Mitteilungen über Tatsachen handelt, deren Kenntnis lediglich im dortigen Bereich vorhanden ist und deren Richtigkeit der Rechtsanwalt oder sein Büropersonal nicht überprüfen kann oder muß, so daß ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der Auskunft besteht (vgl. BVerfG aaO). Dies gilt aber nicht für die Ermittlung von Fristen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird. Auf ihre Berechnung kann und muß der Rechtsanwalt den maßgeblichen Einfluß behalten. Die dafür erforderlichen Grundlagen standen ihm im vorliegenden Fall auch ohne die Auskunft der Geschäftsstelle zur Verfügung.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt
Tropf
Schneider
Krüger