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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1985, Az.: II ZR 227/84

Kauf ausländischer Aktienoptionen; Sparkasse; Weiterleitungs- und Abwicklungspflicht; Börsentermingeschäft; Inländisches Verbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1985
Aktenzeichen
II ZR 227/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 94, 262 - 267
  • IPRspr 1985, 29
  • MDR 1985, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1956-1957 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 727-729

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Sparkasse, die sich verpflichtet, den Auftrag eines Kunden zum Kauf von ausländischen Aktienoptionen als "Botin" an ihre Landesbank weiterzuleiten und das Geschäft über das bei ihr unterhaltene Girokonto des Kunden abzuwickeln und zu finanzieren, übernimmt damit einen Auftrag zum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen Börsentermingeschäften i. S. von § 60 BörsG.

2. Das grundsätzliche Verbot von Börsentermingeschäften in Aktien gem. § 63 I BörsG gilt nur für den inländischen Markt; auf Geschäfte an ausländischen Börsen und die dazu im Inland abgeschlossenen Nebengeschäfte erstreckt sich das Verbot nicht.

Tatbestand:

1

Die verklagte Sparkasse hat der Klägerin durch Kreditvertrag vom 3. November 1978 einen Kredit in laufender Rechnung bis zum Höchstbetrage von 150 000 DM bewilligt. Die Klägerin bestellte auf einem ihr gehörenden Grundstück zugunsten der Beklagten eine Grundschuld von 150 000 DM. Zugleich übernahm sie die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

2

Der Kredit wurde der Klägerin auf einem Girokonto zur Verfügung gestellt. Über dieses Konto wurden bis 13. August 1980 Aktienkäufe und -verkäufe abgewickelt. Danach wurden im wesentlichen Optionsgeschäfte über US-amerikanische Aktien getätigt. Soweit aus den Aktiengeschäften auf dem Konto ein Sollsaldo zu Lasten der Klägerin entstanden war, ist dieser ausgeglichen. Aufgrund der über das Konto abgewickelten Aktienoptionsgeschäfte entstand bis März 1982 ein Sollsaldo von etwa 160 000 DM. Dessentwegen betreibt die Beklagte nach Kündigung des Kredits und des Grundschuldkapitals die Zwangsvollstreckung. Die Klägerin hält diese für unzulässig.

3

Sie ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein klagbarer Anspruch zu. Die Aktienoptionsgeschäfte seien Börsentermingeschäfte. Da sie - unstreitig - nicht börsentermingeschäftsfähig sei, seien daraus für sie keine wirksamen Verbindlichkeiten entstanden.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 6. November 1978 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von D. eingetragene Grundschuld mit allen Nebenrechten an sie abzutreten.

5

Die Beklagte ist der Klage unter anderem mit der Behauptung entgegengetreten, sie sei bei den Optionsgeschäften nicht als Eigenhändlerin aufgetreten, sondern habe die Aufträge als Botin an die Westdeutsche Landesbank weitergeleitet. Diese habe direkt mit der Klägerin abgerechnet.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde unzulässig ist und der Klägerin ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gegen die Beklagte zusteht, wenn die Saldoforderung der Beklagten lediglich aus unverbindlichen Einzelposten besteht. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall.

8

Der jetzt noch vorhandene Schuldsaldo auf dem Konto der Klägerin rührt unstreitig davon her, daß die Aktienoptionsgeschäfte über das Girokonto abgewickelt und dieses mit den von der Klägerin zu zahlenden Prämien, Provisionen und sonstigen Unkosten belastet wurde.

9

1. Nach dem Vortrag der Klägerin war die Beklagte beauftragt, für die Klägerin US-amerikanische Aktienoptionen zu besorgen. Dabei, so behauptet die Klägerin, sei die Beklagte ihr gegenüber als Eigenhändlerin aufgetreten. Wenn dies richtig ist, stellen die Belastungsbuchungen auf dem Konto der Klägerin den Einzug der Kaufpreisforderungen dar, die die Beklagte aus jenen Geschäften herleitet. Diese Forderungen sind nicht klagbar.

10

Gegenstand der Geschäfte zwischen den Parteien war es, Optionen über ausländische Aktien an einer Börse in den USA zu kaufen. Solche Aktienoptionsgeschäfte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Börsentermingeschäfte in Aktien im Sinne der §§ 50 f. BörsG (vgl. Sen.Urt. v. 22. Oktober 1984, BGHZ 92, 317 f[BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]ür die Aktienoptionen an deutschen Börsen und BGH Urt. v. 24. Januar 1985 - I ZR 201/82, WM 1985, 563 für amerikanische Optionen), und zwar handelt es sich um inoffizielle Börsentermingeschäfte, weil Geschäfte nach Maßgabe des Börsenterminhandels an ausländischen Börsen abzuschließen waren, also keine Zulassung durch die deutsche Börse (§ 50 BörsG) stattgefunden hatte (BGHZ 58, 1, 2[BGH 20.12.1971 - II ZR 156/69]; Sen.Urt. v. 19. Mai 1980 - II ZR 269/79, LM BörsG Nr. 4). Diese Geschäfte sind nicht nach § 63 Abs. 1 BörsG verbotene Börsentermingeschäfte. Diese Vorschrift gilt nur für inländische Börsentermingeschäfte in Aktien. Auf Geschäfte, die an ausländischen Märkten geschlossen werden, ist sie nicht anwendbar. Vor der Novellierung durch das Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April 1975 (BGBl I S. 1013) bezog sich das in § 63 BörsG enthaltene grundsätzliche Verbot von Börsentermingeschäften auf »Anteile an Bergwerks- und Fabrikunternehmungen«. In dieser Fassung wurde § 63 BörsG in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig in dem Sinne verstanden, daß er nicht für Auslandsgeschäfte gilt (vgl. die Nachweise bei Franke WM 1976, 730, 731). Daran hat die Börsengesetznovelle vom 28. April 1975 nichts geändert. Der Umstand, daß bei der Entscheidung über die Zulassung von Aktien zu bestimmten Börsentermingeschäften nunmehr nicht nur - wie früher - die Interessen der Unternehmen zu berücksichtigen sind, sondern auch diejenigen der Kapitalanleger, rechtfertigt es nicht, das Verbot auch auf Auslandsgeschäfte zu erstrecken. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung des § 63 BörsG bekannt, daß diese Vorschrift nach allgemeiner Auffassung nur für Inlandsgeschäfte gilt. Hätte er dies ändern und das Verbot auch auf Auslandsgeschäfte erstrecken wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der geänderte Gesetzestext bietet dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die neu in das Gesetz aufgenommene Berücksichtigung auch der Interessen der Kapitalanleger behält auch dann ihren Sinn, wenn sie sich nur auf den inländischen Markt bezieht (vgl. dazu Franke aaO; Steuer, Die Bank 1979, 556; Schwark, BörsG § 63 Rdz. 1; a.A. Hadding/Wagner WM 1976, 310, 316). Nach allem werden Börsentermingeschäfte in Aktien, die unmittelbar an ausländischen Börsen abgeschlossen werden, von dem Verbot des § 63 Abs. 1 BörsG nicht betroffen. Aber auch die Nebengeschäfte, die zur Vorbereitung der ausländischen Börsentermingeschäfte zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut im Inland geschlossen werden, werden von dieser Vorschrift nicht erfaßt. Sie bilden mit dem sogenannten Börseninnengeschäft an der ausländischen Börse eine wirtschaftliche Einheit und sind deshalb auch nur einer einheitlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage zugänglich, ob sie verboten oder erlaubt sind (vgl. Franke aaO 732).

11

Auf diese inoffiziellen, erlaubten ausländischen Börsentermingeschäfte finden nach § 61 BörsG die Vorschriften der §§ 52 bis 60 BörsG Anwendung. Solche Geschäfte sind gemäß § 52 BörsG nur nach Maßgabe der §§ 53 bis 56 BörsG wirksam. Nach § 53 BörsG sind erlaubte inoffizielle Börsentermingeschäfte verbindlich, wenn beide Vertragspartner börsentermingeschäftsfähig sind. Dies trifft bei der Klägerin nicht zu, da sie nicht zu dem Kreis der Personen gehört, die börsentermingeschäftsfähig sind. Daraus folgt gemäß § 60 BörsG, daß auch dem jeweiligen Optionskaufvertrag, der zwischen den Parteien zustande kam, wenn die Beklagte als Eigenhändlerin auftrat, der Termineinwand entgegensteht mit der Folge, daß der Vertrag unwirksam ist. Mithin hat die Beklagte aus diesen Verträgen keine klagbaren Zahlungsansprüche erworben.

12

Die Einstellung dieser Forderungen als Buchungsposten in das debitorisch geführte Konto könnte selbst dann nicht als Leistung aufgrund des Geschäfts im Sinne von § 55 BörsG angesehen werden, wenn dem Schuldsaldo ein Anerkenntnis der Klägerin zugrundeläge. Dadurch wäre die Schuld nicht wirksam endgültig getilgt, sondern lediglich durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt worden. Diese wäre aber gemäß § 59 BörsG wiederum nur eine Naturalverbindlichkeit, denn die Anerkennung eines Saldos erzeugt keine klagbare Forderung, soweit in ihm das Ergebnis klagloser Geschäfte enthalten ist (vgl. BGH Urt. v. 24. Januar 1985 aaO; Sen.Urt. v. 22. Oktober 1984 aaO m. w. Nachw.). Der Schuldsaldo auf dem Konto der Klägerin stellt deshalb keine klagbare Forderung der Beklagten dar.

13

2. Daran ändert sich auch nichts, wenn man dem Vortrag der Beklagten folgt, sie sei nicht Eigenhändlerin gewesen, sondern habe die Aufträge der Klägerin lediglich als Bote (vgl. zur sogenannten Botensparkasse Wohlfahrt-Bley, Grundlagen und Praxis des Wertpapiergeschäfts 2. Aufl. S. 359) der Westdeutschen Landesbank übermittelt. Die Verträge über den Kauf von Aktienoptionen seien unmittelbar zwischen der Klägerin und der Westdeutschen Landesbank zustande gekommen. Deren Ansprüche habe die Klägerin mit dem ihr von der Beklagten gewährten Kredit aus dem Girokonto befriedigt.

14

Nach den von der Beklagten vorgelegten und zum Gegenstand ihres Tatsachenvortrags gemachten Kaufauftragsformularen war sie nicht nur mit der Übermittlung der Kaufaufträge an die Westdeutsche Landesbank beauftragt. In dem Kaufauftrag wurde zugleich geregelt, daß die Westdeutsche Landesbank die Klägerin über die Beklagte mit dem Gegenwert belasten sollte. Daraus und aus dem Umstand, daß der Auftraggeber, also die Klägerin, neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Westdeutschen Landesbank auch diejenigen der Beklagten anerkannte, folgt, daß auch die Beklagte in das Vertragsverhältnis einbezogen worden ist, dessen Zweck auf den Abschluß von nicht verbotenen Börsentermingeschäften (§ 60 BörsG) gerichtet war. In diesem Vertragsverhältnis hatte es die Beklagte gegen Zahlung einer Provision übernommen, den Auftrag zum Kauf von Aktienoptionen an die Westdeutsche Landesbank weiterzuleiten, deren Forderungen gegen die Klägerin zu befriedigen und ihre dadurch entstehenden Aufwendungsersatzansprüche dem Konto der Klägerin zu belasten. Die Beklagte hat somit bei jedem Geschäftsabschluß einen Auftrag im Sinne von § 60 BörsG zum Zwecke des Abschlusses von nicht verbotenen Börsentermingeschäften übernommen. Diese Geschäfte waren danach unverbindlich. Die von der Beklagten in das Kontokorrent eingestellten Forderungen haben daher keine klagbaren Verbindlichkeiten erzeugt.

15

3. Die Beklagte hat auch keinen Anspruch darauf, sich aus der Grundschuld zu befriedigen. Ein Recht des Gläubigers, die Sicherheiten in Anspruch zu nehmen, besteht gemäß § 54 BörsG bei Börsentermingeschäften in Wertpapieren nur, wenn sie aus Geld oder Wertpapieren, die einen Kurswert haben, bestehen und der Besteller dem anderen Teile gegenüber schriftlich und ausdrücklich erklärt, daß die Sicherheiten zur Deckung von Verlusten aus Börsentermingeschäften dienen sollen. Eine zur Sicherheit bestellte Grundschuld genügt diesen Anforderungen nicht.