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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1985, Az.: I ZR 201/82

Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos; Börsentermingeschäfte; Einbeziehung von Posten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1985
Aktenzeichen
I ZR 201/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 93, 307 - 315
  • IPRspr 1985, 27
  • MDR 1985, 646 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1706-1709 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 599-603

Amtlicher Leitsatz

Ist das Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos infolge Einbeziehung auch klagloser Posten aus Börsentermin- und Differenzgeschäften unverbindlich (§§ 53, 59 BörsG, §§ 762, 764 BGB), ist es auch die dem Anerkenntnis zu Grunde liegende Verrechnung.

Tatbestand:

1

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten, einer Volksbank, bis Ende 1978 ein Kontokorrent-Girokonto. Über dieses Konto wickelte er gewöhnliche Bankgeschäfte, seit dem 9. September 1977 auch Optionsgeschäfte über Aktien ab. Diese Geschäfte wurden in der Weise ausgeführt, daß die Beklagte im Auftrag des Klägers ihrerseits die SGZ, ihre Dachorganisation, damit beauftragte, über einen Broker in Frankfurt am Main Aktienoptionen (An- und Verkaufsoptionen) an einer Börse in den USA zu kaufen und zu verkaufen.

2

Bei allen Optionsgeschäften kam es dem Kläger nicht auf die Lieferung der Aktien an, auf die sich die Optionen bezogen, sondern darauf, unter Ausnutzung von Kursschwankungen Gewinn zu erzielen.

3

Die Beklagte, die dem Kläger zur Finanzierung der Optionsgeschäfte einen Kredit in laufender Rechnung (Kontokorrent-Kredit) eingeräumt hatte, stellte ihm neben sonstigen Buchungen sämtliche mit den Optionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Geschäftsvorfälle (Erlöse, Optionspreise, Zinsen, Gebühren, Provisionen, Courtage) in Rechnung und erteilte darüber Tagesauszüge und Jahresabschlüsse, per Ende 1977 mit einem Debetsaldo von 21 971,56 DM und per Ende 1978 mit einem solchen von 20 002,03 DM.

4

Der Kläger hat vorgetragen, er habe durch die Optionsgeschäfte Verluste von annähernd 130 000 DM erlitten. Zur Erstattung dieser Verluste sei die Beklagte verpflichtet, weil es sich bei den Optionsgeschäften um für den Kläger unverbindliche Börsentermingeschäfte gehandelt habe.

5

Der Kläger hat in erster Instanz Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 50 000 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

In zweiter Instanz hat der Kläger nur noch Ausgleichung eines Habensaldos von 25 648,93 DM verlangt, der sich ergebe, wenn alle auf Optionsgeschäfte zurückzuführenden Buchungen (Aktiv- und Passivposten) gestrichen würden.

7

Das Oberlandesgericht hat durch das in WM 1984, 21 abgedruckte Urteil dem in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag des Klägers entsprochen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

8

I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

9

II. Unstreitig steht dem Kläger bei Außerachtlassung der in das Kontokorrent aus Anlaß von Optionsgeschäften eingestellten Posten ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Gegenüber diesem Anspruch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Gegenforderungen berufen, die aus Anlaß von Optionsgeschäften entstanden sind.

10

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Geltendmachung dieser Gegenforderungen der Termin- und Differenzeinwand (§§ 52, 53 BörsG, §§ 762, 764 BGB) entgegensteht, nach dem Börsentermingeschäfte nur verbindlich sind, wenn beide Parteien des Börsentermingeschäfts auch börsentermingeschäftsfähig sind.

11

a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Optionsgeschäfte, an denen der Kläger beteiligt war, als Börsentermingeschäfte im Sinne der §§ 50 ff. BörsG beurteilt (BGH Urt. v. 22. Oktober 1984 - BGHZ 92, 317 [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]). Da der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht börsentermingeschäftsfähig war, entspricht es der Rechtslage, wenn es davon ausgegangen ist, daß er selbst keine verbindlichen Börsentermingeschäfte hatte abschließen können (vgl. Schwark, Börsengesetz § 53 Rdnr. 1, § 58 Rdnr. 4; Klein/Kümpel/Lau in Bankrecht und Bankpraxis II, Wertpapierhandel Rdnr. 7/269, 270, 272; Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch 27. Aufl. Börsengesetz, Überblick vor § 50 Anm. 1 A, C, 3 C; von Arnim AG 1983, 29;  47, 48, 49). Das gilt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nach § 61 BörsG auch für Auslandstermingeschäfte (erlaubte, inoffizielle Börsentermingeschäfte), wie sie hier zu beurteilen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie ausländischem oder deutschem Recht unterfallen (BGHZ 86, 115, 117).

12

Zwar beruft sich die Beklagte im Streitfall nicht auf Forderungen, die unmittelbar auf Optionsgeschäften beruhen, sondern auf Ansprüche, die sie daraus herleitet, daß sie Aufträge des Klägers zum Abschluß von Optionsgeschäften ausgeführt hat, wodurch ihr Ansprüche auf Aufwendungsersatz, Gebühren, Provisionen, Courtage und Zinsen entstanden seien. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß sich der Termin- und Differenzeinwand aus §§ 52, 53 BörsG, §§ 762, 764 BGB gemäß § 60 BörsG auch auf Ansprüche aus Aufträgen erstreckt, die - wie die hier erteilten - auf den Abschluß von Börsentermingeschäften gerichtet sind (vgl. BGH Urt. v. 19. Mai 1980 - II ZR 269/79, LM BörsG Nr. 5 = NJW 1980, 1957 = WM 1980, 768 = ZIP 1980, 536).

13

Danach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Beklagte aus den Geschäftsbesorgungsverträgen mit dem Kläger keine klagbaren Ansprüche auf Bezahlung von ihr verauslagter, in das Kontokorrent zu Lasten des Klägers eingestellter Optionspreise und auch keine sonstigen klagbaren Forderungen im Zusammenhang mit den Optionsgeschäften (Zinsen, Gebühren, Provisionen, Courtage) herleiten kann.

14

b) Auch soweit die Beklagte ihre Gegenforderungen unter darlehensrechtlichen Gesichtspunkten mit der Begründung geltend gemacht hat, daß der Kläger die Optionsgeschäfte mit von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kontokorrent-Krediten finanziert habe, steht dem, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, der Termin- und Differenzeinwand entgegen. Solche Darlehensgeschäfte sind nach § 59 BörsG, nicht anders als die ihnen zugrundeliegenden Börsentermingeschäfte, als Naturalobligationen zu behandeln, weil durch sie die unverbindlichen Forderungen auf Ersatz von Aufwendungen für den Abschluß von Börsentermingeschäften nicht endgültig getilgt, sondern lediglich durch eine neue klaglose Verbindlichkeit ersetzt werden (vgl. BGHZ 92, 317, 325 f [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]ür den Fall des Saldoanerkenntnisses; Schwark aaO § 59 Rdnr. 1, 2, 4; § 60 Anm. 4; Meyer/Bremer, BörsG § 59 Anm. 1; Nußbaum, Kommentar zum Börsengesetz § 59 Anm. I, IV).

15

Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht die Ansprüche der Beklagten aus den ihr erteilten Aufträgen auch nicht deshalb gemäß § 57 BörsG als von Anfang an verbindlich angesehen, weil die Beklagte die jeweils angefallenen Optionspreise im Einverständnis mit dem Kläger von dessen Konto abgebucht hat. Die für die Herbeiführung der Verbindlichkeit des Termingeschäfts nach § 57 BörsG erforderliche einverständliche Effektiverfüllung kann beim Optionsgeschäft nicht schon in der Zahlung oder sonstigen Zurverfügungstellung des nur für die Option zu entrichtenden Preises erblickt werden (BGHZ 92, 317, 324 [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83]; Schwark aaO § 57 Rdnr. 1, 4).

16

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht des weiteren verneint, daß der Klageanspruch durch eine Verrechnung im Rahmen des Kontokorrents mit den zwar unverbindlichen, aber nach § 55 BörsG erfüllbaren Gegenforderungen der Beklagten aus Börsentermingeschäften untergegangen sei.

17

a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19, 23; 140, 345, 347; BGHZ 49, 24, 27). Besondere Vereinbarungen, die im Streitfall eine andere Beurteilung erforderten, haben die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen.

18

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Klageanspruch auch nicht im Rahmen eines Saldoanerkenntnisses mit den in das Kontokorrent eingestellten klaglosen Gegenforderungen der Beklagten aus Börsentermingeschäften als wirksam verrechnet angesehen.

19

aa) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

20

bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Jahresabschlußrechnung per 31. Dezember 1978 anerkannt hat.

21

cc) Als festgestellt und anerkannt kommt danach für eine Verrechnung allein der Jahresabschlußsaldo per 31. Dezember 1977 in Betracht. Das insoweit vom Kläger erteilte Saldoanerkenntnis und die mit diesem verbundene Verrechnung sind jedoch unwirksam.

22

aaa) Sind in einen Kontokorrentsaldo Forderungen eingegangen, denen der Termin- und Differenzeinwand entgegensteht, ist das Saldoanerkenntnis unverbindlich, weil es die klaglosen Schulden nicht endgültig tilgt, sondern lediglich durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt, die wiederum nur eine Naturalobligation ist (§ 59 BörsG; BGH Urt. v. 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, LM Nr. 5 zu § 762 BGB = NJW 1980, 390, 391, 392 = WM 1979, 1381, 1383, für den Fall, daß der Saldo ausschließlich aus klaglosen Forderungen aus Differenzgeschäften gebildet worden ist; vgl. auch BGHZ 92, 317, 325) [BGH 22.10.1984 - II ZR 262/83].

23

Im Streitfall berücksichtigt allerdings die Jahresabschlußrechnung per 31. Dezember 1977 nicht ausschließlich (klaglose) Naturalobligationen, sondern neben solchen auch klagbare Verpflichtungen. Unstreitig bezieht der hier in Rede stehende Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 21 971,56 DM per 31. Dezember 1977 außer den Posten, die auf den vom Kläger getätigten Börsentermingeschäften beruhen, auch klagbare Forderungen und Leistungen ein, die ohne die Posten aus Naturalobligationen, unter sich verrechnet, einen Saldo zugunsten des Klägers ergäben.

24

An der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses ändert das aber unter den vorliegend maßgebenden Umständen nichts. Rechtlich ist es ohne Belang, ob in dem anerkannten Saldo ausschließlich oder - wie hier - nur teilweise das Ergebnis unverbindlicher Börsentermingeschäfte enthalten ist. Denn auch letzterenfalls können durch das Saldoanerkenntnis die in die Saldoforderung einbezogenen Naturalobligationen nicht zu klagbaren Verbindlichkeiten werden (§§ 53, 59 BörsG).

25

bbb) Im Hinblick auf die Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses kann der Verrechnung der beiderseitigen Forderungen und Leistungen, die mit ihm verbunden ist, keine Rechtswirkung zukommen. Ist infolge der Einbeziehung klagloser Posten aus Börsentermin- und Differenzgeschäften das Saldoanerkenntnis unverbindlich (§§ 53, 59 BörsG; §§ 762, 764 BGB), ist die dem Anerkenntnis zugrunde liegende Abrede, die beiderseitigen Forderungen und Leistungen - soweit sie sich decken - durch Verrechnung (Aufrechnung) zu tilgen, ebenfalls unwirksam. Die Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses erfaßt mithin nicht nur den Überschuß, die Saldoforderung, sondern auch die Verrechnung der Einzelposten, aus der der Überschuß folgt.

26

Dabei bedarf es keines Eingehens auf die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der das Verrechnungsangebot im Rahmen der Saldofeststellung und -anerkennung nur als unter der stillschweigenden auflösenden Bedingung der Verrechnung aller Geschäfte als wirksam abgegeben und auch nur als in diesem Sinne angenommen gelten könne, so daß bei Berufung des Saldoschuldners auf die Klaglosigkeit der im Kontokorrent mitverrechneten Termingeschäftsposten die Verrechnung insgesamt entfalle (RGZ 132, 218, 220, 221; 140, 345, 347, 348; 144, 311, 314; RG BA 1937/1938, 131, 132). Auch einer Stellungnahme zu der im Schrifttum an dieser Rechtsprechung geübten Kritik (Canaris in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 355 Rdnr. 69, 81; Schlegelberger/Hefermehl, Handelsgesetzbuch 5. Aufl. § 355 Rdnr. 87 - 91) bedarf es nicht. Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrundeliegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das Reichsgericht weiter erwogen hat (RGZ 132, 218, 222), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 56, 19, 23, 24; 59, 192, 193, 194; RG WarnRspr 1917, 134, 135) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann. Das liegt im Wesen der Kontokorrent-Abrede begründet, die darin besteht, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mit dem periodischen Rechnungsabschluß durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen und daß alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis bleibt, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (RGZ 125, 411, 416; BGHZ 26, 142, 150;  49, 24, 27;  50, 277, 279 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66];  80, 172, 176;  84, 371, 376 [BGH 08.07.1982 - I ZR 148/80];  st. Rspr.). Daraus ergibt sich, daß die Verrechnung lediglich das Mittel zur Feststellung des Abrechnungsergebnisses ist, dessen Anerkennung gleichzeitig begehrt wird. Das aber bedeutet, daß das Saldoanerkenntnis und die Verrechnung im Sinne einer die Einzelforderungen tilgenden Aufrechnung hinsichtlich ihres rechtlichen Schicksals nicht voneinander getrennt werden können.

27

Bei dieser Beurteilung der Verrechnung als eines unselbständigen Teilakts im Rahmen des Saldoanerkenntnisses scheidet die Annahme aus, daß sich ohne Saldoanerkenntnis eine Verrechnung mit tilgender Wirkung schon auf Grund der Kontokorrent-Abrede - kraft eines dieser Abrede zugrundeliegenden, durch das Saldoanerkenntnis lediglich bestätigten antizipierten Verrechnungsvertrages (vgl. Canaris aaO § 355 Rdnr. 9, 63 ff., 64, 78, 79) - vollziehen könnte. Mit der Kontokorrent-Abrede, die auf ein am Schluß der Rechnungsperiode abzugebendes Saldoanerkenntnis gerichtet ist, haben sich die Parteien, sofern sie, wie hier, keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, die Entscheidung darüber vorbehalten, welche Forderungen und Leistungen in das Anerkenntnis einbezogen und verrechnet werden sollen.

28

Aus den Vorschriften des § 355 Abs. 1 und 3 HGB, die - im Rahmen der Giroabrede - mit Ablauf der Rechnungsperiode bzw. bei Beendigung des Kontokorrent-Verhältnisses einen Anspruch auf den Überschuß gewähren, folgt nichts anderes. Bis zu seiner Anerkennung ist der bei dem periodischen Rechnungsabschluß bzw. bei Beendigung des Kontokorrent-Verhältnisses sich ergebende Saldo ein rein buchmäßiger, kein auf tilgender Verrechnung beruhender Überschuß. Denn bei ihm handelt es sich lediglich um das rechnerische Ergebnis der Subtraktion der Summen von Soll und Haben, auf das zwar nach der Kontokorrent-Abrede im Rahmen der Giro-(Geschäfts-)Abrede ein Anspruch besteht, das aber zunächst - bis zum Saldoanerkenntnis - nur ein Produkt der einzelnen, nicht durch Verrechnung untergegangenen Posten ist, die allen Einwendungen gegen ihre Wirksamkeit ausgesetzt bleiben und im Bestreitensfalle bewiesen werden müssen (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Aufl. § 75 IV 2 b, S. 302, 303, m. w. Nachw.; Beitzke in Festschrift für Julius von Gierke, 1950, S. 1, 13, 14; Hefermehl in Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, II. Bd. S. 547, 555 ff.; Schlegelberger/Hefermehl aaO § 355 Rdnr. 53, 50, 60; Schumann, Handelsrecht Bd. II § 5 IV 3, S. 50, 51; von Gierke, Handelsrecht 8. Aufl. § 63 IV 4 d, S. 497, 498).

29

3. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)