Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1985, Az.: BVerwG 2 C 34.83
Beamtenrecht; Einkommen; Waisengeld; Behindertenwaisengeld; Anrechnungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 34.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 09.04.1981 - AZ: III 297/79
- VGH Baden-Württemberg - 29.03.1983 - AZ: 4 S 1195/81
Rechtsgrundlagen
- § 164 Abs. 2 BBG F. 1971 (i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3716)
- § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG
Fundstellen
- BVerwGE 71, 336 - 342
- DokBer B 1985, 267-272
- DÖD 1986, 40-42
- NVwZ 1986, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1985, 343-344
Amtlicher Leitsatz
Das auf das Behindertenwaisengeld anzurechnende eigene Einkommen der Waise ist nicht das "Einkommen" im steuerrechtlichen Sinne.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 1981 ergangene urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erhält nach seinem früher als Staatsminister tätig gewesenen Vater ab 1. Januar 1977 Vollwaisengeld (vorher: Halbwaisengeld) über das 18. und auch über das 27. Lebensjahr hinaus. Gegenstand des Streitverfahrens ist die Anrechnung eines eigenen Einkommens des Klägers auf dieses Waisengeld. Das Finanzamt Freiburg I setzte das zu versteuernde Einkommen des Klägers für 1976 auf minus 2.033 DM und für 1977 auf minus 26.091 DM fest. Daraufhin änderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wiederholt das Waisengeld für die Jahre 1976 und 1977, zuletzt durch Bescheid vom 17. September 1979 und rechnete positive Einkünfte des Klägers teilweise auf das Waisengeld an. Mit weiterem Bescheid vom 18. September 1979 forderte es vom Kläger unter gleichzeitiger Aufhebung eines früher ergangenen Rückforderungsbescheides vom 28. Februar 1979 für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1977 überzahltes Waisengeld in Höhe von 357,11 DM zurück. Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zurück: Für die in § 61 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vorgesehene Anrechnung eigenen Einkommens der Waise seien nicht steuerrechtliche Vorschriften, sondern allein die zu der beamtenversorgungsrechtlichen Regelung ergangenen Richtlinien maßgebend. Eine Saldierung von Verlusten mit positiven Einkünften sei nur innerhalb derselben Einkommensart (z.B. aus mehreren Gewerbebetrieben) zulässig.
Die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,
den. Änderungsbescheid vom 17. September 1979 und den Rückforderungsbescheid vom 18. September 1979 mit Ausnahme der Regelung unter Ziffer 1 (Aufhebung des früheren Rückforderungsbescheides), sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. November 1979 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung der Waisenrente an den Kläger für die Jahre 1976 und 1977 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die genannten Bescheide des Beklagten, soweit angefochten, aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Waisengeld für die Jahre 1976 und 1977 ohne Anrechnung eines eigenen Einkommens zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger Waisengeld für die Jahre 1976 und 1977 ohne Anrechnung eigenen Einkommens zu gewähren. Unter "Einkommen" im Sinne des für 1976 noch geltenden § 164 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG a.F.) und des ab 1977 anzuwendenden § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei das steuerrechtliche Einkommen (§ 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu verstehen. Anders als in § 115 Abs. 1 ZPO, § 76 BSHG, § 11 Abs. 1 BKGG und § 21 Abs. 1 BAföG sei hier der Begriff nicht entsprechend dem jeweiligen Zweck des Gesetzes eigens festgelegt worden. Auch die Entstehungsgeschichte lasse nicht erkennen, daß der Gesetzgeber dem Einkommensbegriff einen vom Einkommensteuerrecht abweichenden Inhalt habe geben wollen. Mit der Übernahme des einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriffs werde eine klare und praktikable Regelung getroffen und neben der Art, in der das Einkommen der Waise zu bestimmen sei, auch der Umfang der zu berücksichtigenden Positionen festgelegt und auch die dem Einkommen zugrundeliegende Zeitspanne, nämlich das Kalenderjahr, übernommen. Dadurch werde verhindert, daß ein vorhandenes Vermögen der Waise in seinem Bestand angegriffen werde. Da die beamtenrechtliche Versorgung grundsätzlich unabhängig vom sonstigen Einkommen des Versorgungsempfängers gewährt werde, stehe das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip nicht entgegen. Mithin sei das in den Einkommensteuerbescheiden bestandskräftig festgesetzte Einkommen der Waise der Anrechnung zugrunde zu legen, sofern nicht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung bestünden. Die der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz zugrundeliegende Auffassung, wonach zum Einkommen der Waise grundsätzlich alle für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel gehörten, wobei die Gewährung von Waisengeld aber nicht von einer Inangriffnahme eines vorhandenen Vermögens in seinem Bestand abhängig zu machen sei, finde im Gesetz keine Stütze. - Der Kläger sei hier als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage an einer Fachklinik beteiligt. Im Rahmen dieser Beteiligung habe der Kläger ausweislich des Einkommensteuerbescheides 1977 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sofern eine Verrechnung dieses Verlustes mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeschlossen werde, trete durch die Verminderung der Vermögenseinlage eine Verringerung des Vermögensbestandes des Klägers ein. Bei der - zutreffenden - Bestimmung des Einkommens nach der Gesamtheit aller positiven Einkünfte und einem zwischen den verschiedenen Einkunftsarten vorgenommenen Verlustausgleich habe das Einkommen des Klägers in den Jahren 1976 und 1977 das für eine Anrechnung maßgebliche Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nicht überstiegen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1983 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 1981 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und betont insbesondere, daß ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Vermögensverzehr auch bei "nur buchmäßig" entstandenen Verlusten eintrete, sofern nicht ein entsprechender Anteil von Überschüssen aus anderen Bereichen erhalten bleibe.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
II.
Die Revision ist begründet. Die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Anrechnung eigenen Einkommens des Klägers auf das Waisengeld ist nicht rechtswidrig.
Nach dem vom Berufungsgericht für das Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellten Sachverhalt ist der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum als Halbwaise bzw. Vollwaise gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) über das 18. und auch über das 27. Lebensjahr hinaus waisengeldberechtigt. Der Umfang des Waisengeldanspruchs und die Berechnung seiner Höhe ergaben sich bis zum 31. Dezember 1976 aus den Vorschriften des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes, zuletzt gültig in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1181) - BBG a.F. -, hier insbesondere aus den §§ 126, 127, 164 Abs. 2 BBG a.F., letzterer geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. II Abs. 1 Nr. 12 des Siebenten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716). Hiernach wurde das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag u.a. gewährt, solange die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - ("wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ..., sich selbst zu unterhalten, ...") gegeben waren; ein eigenes Einkommen der Waise, soweit es das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes überstieg, war zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich eines Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1 BBG a.F. anzurechnen. An die Stelle des § 164 Abs. 2 BBG a.F. ist ab 1. Januar 1977 § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) getreten (§ 78 G 131 in der Fassung des § 101 BeamtVG, § 69 Nr. 2 BeamtVG). Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG wird im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 412, geändert durch Art. 44 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975, BGBl. I S. 3091) das Waisengeld - nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG auch über das 27. Lebensjahr hinaus - ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BeamtVG) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG angerechnet.
Die Parteien streiten allein um die Höhe des Behindertenwaisengeldes, wie sie sich aus der vorgeschriebenen Anrechnung eines eigenen Einkommens ergibt. Das Berufungsgericht hat als eigenes Einkommen des Klägers das sich aus den Steuerbescheiden ergebende Einkommen im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984, BGBl. I S. 113) angesehen, d.h. den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Hieraus hat es gefolgert, daß positive Einkünfte in einer Einkunftsart mit negativen Einkünften (Verlusten) einer anderen Art auszugleichen und z.B. Kirchensteuer, Lastenausgleichsabgaben, Steuerberatungskosten, Vorsorgeaufwendungen und ein Pauschbetrag für Körperbehinderte abzuziehen seien; erst ein so ermitteltes (positives) Einkommen komme für eine Anrechnung auf das Waisengeld in Betracht.
Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht. Schon der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht zur Gleichstellung mit dem steuerrechtlichen Begriff. Beim Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe regelt das Beamtenversorgungsgesetz in § 22 Abs. 1 Satz 2 die Anrechnung eigener "Einkünfte". Auch dieser Begriff wird ebenfalls im Einkommensteuerrecht - in anderer Bedeutung als der Begriff "Einkommen" - verwendet (§ 2 Abs. 1 bis 3 EStG). Insoweit hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 148.81 - (BVerwGE 70, 211 <212 f.>[BVerwG 24.10.1984 - 6 C 148/81]) entschieden, daß für den Inhalt dieses Begriffs die Vorschriften des Einkommensteuerrechts nicht von Bedeutung seien; maßgeblich für die Auslegung sei vielmehr der in der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, wie er sich außer aus dem Wortlaut des Gesetzes auch aus dem Sinnzusammenhang, dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergebe. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Bestimmung des Begriffs des anzurechnenden eigenen Einkommens der Waise in § 164 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG: Das Versorgungsrecht ist gegenüber dem Steuerrecht ein selbständiger Normenkomplex mit eigenständiger Zielsetzung. Zwischen beiden Bereichen bestehen - abgesehen von der Steuerpflichtigkeit der Versorgungsbezüge - keine wechselseitigen Beziehungen (vgl. hierzu näher BVerwGE 41, 207 <211 f.>[BVerwG 29.11.1972 - VI C 6/70]). Sinn der Regelung über die Gewährung von Waisengeld ist es, einer Beamtenwaise finanzielle Betreuung angedeihen zu lassen bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Kind typischerweise auf eigenen Füßen zu stehen vermag und elterlicher Obhut nicht mehr bedarf. In folgerichtiger Durchführung dieses Gedankens gilt die sonst vorgesehene zeitliche Begrenzung für die Gewährung von Waisengeld dann nicht, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwGE 7, 205 <206>[BVerwG 08.08.1958 - VI C 312/57]; vgl. auch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG 2 C 189.60 - <Buchholz 237.90 § 174 LEG Schleswig-Holstein Nr. 1>). Das Waisengeld soll in diesen Fällen dauernd an die Stelle der aus den Dienst- oder Versorgungsbezügen der Eltern (oder eines Elternteils) zu bestreitenden, durch deren Tod aber ausgefallenen Unterhaltsleistungen für das Kind treten, weil und solange die Beamtenwaise die für ihren Unterhalt notwendigen Mittel infolge ihrer Behinderung nicht selbst verdienen kann. Mit der nur hier angeordneten Anrechnung eines eigenen Einkommens der Waise in begrenztem Umfang trägt der Gesetzgeber aber gleichzeitig dem Umstand Rechnung, daß das Waisengeld insoweit nicht mehr zum Kernbestand der - von Bedürftigkeit grundsätzlich unabhängigen - Alimentation gehört; vielmehr haben die aufgrund der nachwirkenden Fürsorge geleisteten Zahlungen des Dienstherrn an die behinderte Beamtenwaise hier Unterhaltsersatzfunktion und finden ihre Grenze - nach näherer Maßgabe des § 164 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BeamtVG - deshalb dort, wo die Waise trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Angesichts dieser Zielsetzung sind unter "Einkommen" im Sinne des § 164 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG - unabhängig von der anderen Zielen dienenden steuerrechtlichen Begriffsbildung - alle Geldmittel zu verstehen, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ohne daß ein vorhandenes Vermögen in seinem Bestand angegriffen werden müßte (so auch Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG in der Fassung vom 19. September 1962 <GMBl. S. 447>, zu § 164, Nr. 4 Abs. 4 in der Fassung der Änderungsrichtlinien vom 17. November 1966 <GMBl. S. 578> und Nr. 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1971, BGBl. I S. 1281; jetzt: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980 <GMBl. S. 742>, Tz. 61.2.3; vgl. auch Fürst, GKÖD I, Teil 4, 0 § 61 Rz. 42).
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Bis zum Siebenten Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 wurde Waisengeld über das 18. Lebensjahr hinaus nur aufgrund einer Sollvorschrift gewährt (vgl. § 164 Abs. 2 BBG in der Fassung vom 17. Juli 1971, BGBl. I S. 1181; vgl. auch Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG 2 C 189.60 - <a.a.O.>). Die Anrechnung eigenen Einkommens war gesetzlich nicht geregelt; jedoch war in Richtlinien vorgesehen, daß ein eigenes Einkommen der Waise oberhalb einer bestimmten Höhe (zunächst monatlich 100 DM, später das Vierfache des Kinderzuschlages) zu den besonderen Gründen gehörte, die eine teilweise oder völlige Versagung des Waisengeldes rechtfertigen, wobei als Einkommen grundsätzlich das Bruttoeinkommen bzw. alle Mittel galten, die dem Kind für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung standen (vgl. im einzelnen Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG vom 30. Juni 1955 <GMBl. S. 279> und in der Fassung vom 26. September 1958 <GMBl. S. 440>, zu § 164, jeweils Nr. 4 Abs. 4 und Nr. 5 in Verbindung mit der Besoldungsvorschrift Nr. 69 <Ausführungsbestimmungen zum Reichsbesoldungsgesetz 1927 vom 12. März 1928, abgedruckt bei Ambrosius, Das Besoldungsrecht der Beamten, 6. Aufl. 1956, S. 34> bzw. in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 6 bis 20 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 9. März 1959 <GMBl. S. 134>, zu § 18 Nr. 7). § 164 Abs. 2 BBG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 sah die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für die dort unter Bezugnahme auf das Bundeskindergeld genannten Fälle erstmals zwingend vor ("... wird ... gewährt ..."). Gleichzeitig wurde für den Fall des Behindertenwaisengeldes eine Regelung über die Anrechnung eigenen Einkommens neu getroffen. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, es erscheine nicht gerechtfertigt, bei der Gewährung von Waisengeld für behinderte Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eigenes Einkommen völlig unberücksichtigt zu lassen; der Freibetrag sei jedoch gegenüber dem bisherigen Recht erheblich erhöht worden (vgl. BT-Drucks. 7/2861, S. 17 <Begründung zu Art. II Nr. 12 a>). Mit § 61 Abs. 2 BeamtVG folgte der Gesetzgeber im wesentlichen der Neuregelung des Familienlastenausgleichs sowie redaktionell dem Art. 3 § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes (vgl. BT-Drucks. 7/5165, S. 10 <zu § 61>). Hiernach wollte der Gesetzgeber zwar - wie geschehen - die Freibeträge eines eigenen Einkommens der Waise günstiger gestalten, im übrigen aber die bisherige Verwaltungspraxis fortführen, die einen eigenen, der beamtenversorgungsrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Begriff des Einkommens zugrunde gelegt hatte.
Hiervon ausgehend läßt der Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. September 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1979 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Der Beklagte hat bei der Ermittlung des anzurechnenden eigenen Einkommens die sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zugrunde gelegt. Von dem sich nach Abzug von Kirchensteuer, Lastenausgleichsabgabe, Versicherungsbeiträgen und Vermögenssteuer ergebenden Betrag ist er sodann als Einkommen des Klägers für die Anrechnung gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG ausgegangen. Eine noch weitergehende Herabsetzung des der Anrechnung zugrunde zu legenden Einkommens kann der Kläger nicht verlangen. Die Rückzahlung von zuviel gezahltem Waisengeld im Jahre 1976 in Höhe von 4.945 DM kann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil auch das Waisengeld selbst bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ebenfalls außer Betracht bleiben würde. Die im Kalenderjahr 1977 laut Steuerbescheid erzielten Verluste aus Gewerbebetrieb haben sich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen hier nicht mindernd auf die für den Unterhalt des Klägers tatsächlich zur Verfügung stehenden Geldmittel ausgewirkt; insbesondere hat der Kläger als Kommanditist keine Zahlungen zum Ausgleich eines Verlustes auf seine Vermögenseinlage leisten müssen. Die vom Beklagten nicht abgesetzten Kosten für Steuerberatung, Gebühren für das Vormundschaftsgericht, Pflegschaftsgebühren sowie Gerichts- und Anwaltskosten sind ebenfalls nicht geeignet, den für den Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrag zu verringern Vielmehr handelt es sich dabei um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die aus dem Waisengeld und dem sonstigen Einkommen bestritten werden sollen.
Die Rückforderung des für die Jahre 1976 und 1977 in Höhe von 357,11 DM ohne Rechtsgrund gezahlten Waisengeldes (Bescheid vom 18. September 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1979) richtet sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1976 gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 nach § 87 Abs. 2 BBG. Mit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 1977 ist an die Stelle letzterer Vorschrift die im wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 52 Abs. 2 BeamtVG getreten (§ 78 G 131, § 69 Nr. 2 BeamtVG). Hiernach sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend anzuwenden. Der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, denn er haftet für die rechtsgrundlos erhaltenen Beträge nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft. Die Zahlung des Waisengeldes für den hier streitigen Zeitraum stand unter dem erklärten Vorbehalt einer noch vorzunehmenden endgültigen Berechnung. Nach den vom Berufungsgericht durch Bezugnahme zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemachten Versorgungsakten des Beklagten ist das Waisengeld für 1976 und 1977 vor dem durch den Bescheid vom 17. September 1979 aufgehobenen Bescheid vom 26. Februar 1979 nur vorläufig festgesetzt worden; der Beklagte hat dabei im Bescheid vom 22. September 1977 unter Nr. 6 zum Ausdruck gebracht, eine endgültige Abrechnung ab 1976 könne erst erfolgen, wenn die Einkommensteuerbescheide vorlägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.430 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Sommer
Dr. Müller