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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1972, Az.: BVerwG VI C 6.70

Versorgungsansprüche eines Beamten ; Auszahlung eines Unterhaltsbetrages ohne Steuerabzug

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 6.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.07.1969 - AZ: I A 1150/67

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 207 - 216
  • DVBl 1973, 931 (Kurzinformation)
  • DokBer A 1973, 156
  • DÖD 1973, 187
  • DÖV 1973, 501 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1973, 194
  • FamRZ 1973, 197
  • RiA 1973, 65

Amtlicher Leitsatz

Der gemäß § 125 Abs. 2 BBG in Höhe des Unterhaltsanspruches gegen den Verstorbenen festzusetzende Unterhaltsbeitrag ist auch dann nicht um die darauf entfallende Lohn- und Kirchensteuer zu erhöhen, wenn er niedriger ist als das Witwengeld, das die geschiedene Ehefrau bei Fortbestehen der Ehe erhalten hätte.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war mit einem Oberzollinspektor verheiratet. Diese Ehe wurde aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden. Im April 1966 verstarb der frühere Ehemann der Klägerin.

2

Auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Rheine/Westfalen vom 1. April 1954, eines Unterhaltsvergleichs vom 23./25. Mai 1954 und eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Rheine vom 29. Januar 1959 war der Verstorbene verpflichtet, der Klägerin als Unterhalt monatlich 150 DM zuzüglich eines Drittels des 560 DM übersteigenden Nettoeinkommens zu zahlen. Über die Frage einer etwaigen Steuerpflicht der Klägerin bestand keine Regelung.

3

Nach dem Tode des früheren Ehemannes bewilligte die Oberfinanzdirektion Köln der Klägerin durch Bescheid vom 13. Juni 1966 gemäß § 125 Abs. 2 BBG Unterhaltsbeitrag. Von dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag wurde Jeweils die Lohn- und Kirchensteuer einbehalten.

4

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

den Festsetzungsbescheid der Oberfinanzdirektion Köln vom 13. Juni 1966 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Finanzen vom 11. August 1966 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrag ohne Steuerabzug auszuzahlen.

5

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 6. September 1967 abgewiesen.

6

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Juli 1969 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Im vorliegenden Verfahren sei nur zu prüfen, ob der Unterhaltsbeitrag richtig festgesetzt worden sei. Nicht zu entscheiden sei darüber, ob die Klägerin lohn- und kirchensteuerpflichtig sei und sie der Höhe nach richtig veranlagt worden sei; zur Klärung dieser steuerrechtlichen Fragen seien das Finanzamt und die Finanzgerichte zuständig.

8

Gemäß § 125 Abs. 2 BBG sei der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages bestimme sich demzufolge zunächst nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes. Soweit die geschiedenen Eheleute eine Unterhaltsvereinbarung getroffen hätten oder durch Gerichtsurteil eine bestimmte Unterhaltspflicht festgelegt sei oder sich die Unterhaltsverpflichtung - wie hier - aus gerichtlichen Urteilen und einem ergänzenden Vergleich ergebe, träten diese Regelungen an die Stelle der materiellen Unterhaltsberechtigung nach bürgerlichem Recht. Die Oberfinanzdirektion sei daher bei der Bewilligung und Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zutreffend von der zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann geltenden Unterhaltsregelung ausgegangen. Durch den auf dieser Grundlage festgesetzten Unterhaltsbeitrag sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

9

Die Klägerin verlange eine Erhöhung des bewilligten Unterhaltsbeitrages, indem sie dessen Auszahlung ohne Steuerabzug begehre - jedoch zu Unrecht.

10

Nach den Urteilen des Amtsgerichts Rheine vom 1. April 1954 und vom 29. Januar 1959 und nach dem Unterhaltsvergleich vom 23./25. Mai 1954 richte sich die Unterhaltsrente, die der Verstorbene der Klägerin zu zahlen gehabt habe, der Höhe nach nach seinem Nettoeinkommen. Es ergebe sich weder aus den Urteilen noch aus dem Vergleich, ob eine etwaige Steuerpflicht der Klägerin von dieser oder vom Verstorbenen zu erfüllen gewesen sei. In dem Urteil vom 29. Januar 1959 sei lediglich entschieden, daß die Klägerin an Steuervergünstigungen, die dem Verstorbenen aus höchstpersönlichen Gründen (z.B. aus Altersgründen) gewährt würden, zu beteiligen sei. Nicht geregelt sei dagegen, ob eine Steuerpflicht der Klägerin sich erhöhend auf ihren Unterhaltsanspruch habe auswirken sollen, oder mit anderen Worten, ob der Verstorbene von seinen Nettobezügen etwaige Steuern der Klägerin zu zahlen gehabt habe. Tatsächlich sei die Unterhaltsrente allerdings vom Verstorbenen jeweils ohne Steuerabzug gewährt worden. Daraus folge aber nicht, daß er etwaige Steuerschulden der Klägerin hätte ersetzen oder ausgleichen müssen. Seine Unterhaltspflicht sei vielmehr auf, monatlich 150 DM zuzüglich eines Drittels seines 560 DM übersteigenden Nettoeinkommens fest begrenzt gewesen. Ein Zuschlag - aus welchen Gründen auch immer - sei nicht vereinbart und vorgesehen gewesen. Daraus folge aber, daß der Verstorbene nach den vorliegenden Unterhaltsregelungen mehr als aufgezeigt nicht zu leisten und insbesondere etwaige Steuerverpflichtungen der Klägerin nicht abzudecken gehabt habe. Die weitere Folge daraus sei, daß die Klägerin auch vom Beklagten die begehrte Erhöhung des ihr bewilligten Unterhaltsbeitrages, der nach Maßgabe der ihr zustehenden Unterhaltsrente richtig bemessen sei, nicht mit Erfolg verlangen könne; denn die Höhe des Unterhaltsbeitrages könne nach der gesetzlichen Regelung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG grundsätzlich nicht von der wirklichen oder voraussichtlichen Unterhaltspflicht gelöst werden, die für den früheren Ehemann der Klägerin bestünde, wenn er noch lebte.

11

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch den erkennenden Senat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Klageziel weiterverfolgt.

12

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß der von der Beklagten festgesetzte Unterhaltsbeitrag dem Betrag entspricht, den der frühere Ehemann der Klägerin auf Grund der Unterhaltsvereinbarung vom 23./25. Mai 1954 und des Urteils des Amtsgerichts Rheine vom 29. Januar 1959 zu zahlen hatte, erhöht um den sich aus der Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG ergebenden Betrag. Die Klägerin begehrt vielmehr im vorliegenden Verfahren, ihr diesen - unstreitigen - Betrag ohne Steuerabzug (netto) auszuzahlen.

16

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin damit eine Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbeitrags um die darauf entfallende Lohn- und Kirchensteuer verlangt. Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision ohne weiteres daraus, daß es sich bei der Lohn- und Kirchensteuer um eine Steuerschuld der Klägerin handelt und der hierauf entfallende Betrag rechtlich Bestandteil des der Klägerin gewahrten Unterhaltsbeitrages (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -, vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG) ist. Daran ändert nichts, daß die Lohn- und Kirchensteuer im Wege des Abzugsverfahrens erhoben, d.h. von der Beklagten als "Arbeitgeberin" im Sinne des Steuerrechts vom Unterhaltsbeitrag abgezogen und für Rechnung des "Arbeitnehmers" und Steuerschuldners an das Finanzamt abgeführt, damit also eine Schuld der Klägerin beglichen wird (vgl. dazu auch BVerwGE 28, 68 [70]). Ebensowenig ist es in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Beklagte für die Einbehaltung und Abführung der Steuer neben der Klägerin haftet. Das Klagebegehren auf Nettoauszahlung des Unterhaltsbeitrages hat also das Verlangen zum Inhalt, den - nach Maßgabe der Unterhaltspflicht des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes und in Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG - bisher festgesetzten Unterhaltsbeitrag in dem Umfang zu erhöhen, daß nach Abzug der Lohn- und Kirchensteuer ein an die Klägerin auszuzahlender Betrag in Höhe des bisher festgesetzten Unterhaltsbeitrages verbleibt. Wie dabei zu verfahren wäre, und die sich damit vor allem aus dem Steuerrecht ergebenden Zweifelsfragen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem die im vorliegenden Verfahren von der Revision vertretene Auffassung billigenden Urteil vom 8. Dezember 1971 - OVG 2 A 49/71 - (das Gegenstand des beim II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen BVerwG II C 17.72 anhängigen Revisionsverfahrens ist) teilweise aufgezeigt, aber nicht gelöst hat, bedürfen hier keiner Erörterung.

17

Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann im Zeitpunkt seines Todes geltende Unterhaltsregelung keine sogenannte Nettozahlungspflicht des Verstorbenen beinhaltete, d.h. daß der Verstorbene nicht verpflichtet war, auf seine Unterhaltsleistungen etwa entfallende Steuern der Klägerin zu tragen. Diese Auslegung der Unterhaltsregelung entspricht offensichtlich auch der Ansicht der Klägerin. Denn in der Revisionsbegründung ist ausgeführt, die Klägerin sei nie der Auffassung gewesen, daß ihr verstorbener Ehemann ihr, aus welchen Gründen auch immer, etwaige Steuerschulden hätte ersetzen müssen. Von diesem mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmenden Standpunkt der Revision aus ist ihr weiterer Vortrag unverständlich, der dahin geht: Die Entscheidung des Amtsgerichts Rheine vom 29. Januar 1969 gehe von dem Nettoruhegehalt des geschiedenen Ehemannes aus. Es liege deshalb der Schluß nahe, daß diesem Nettobetrag auch die Nettorente, die an die Klägerin zu zahlen sei, habe entsprechen sollen. - Abgesehen davon, daß die Ausführungen der Revision einander widersprechen, kann aus der Vereinbarung, daß sich der vom Verstorbenen zu zahlende Unterhalt nach dem ihm effektiv (netto) zur Verfügung stehenden Betrag bemißt, nicht geschlossen werden, daß der so errechnete Betrag der Klägerin in jedem Fall "netto" zustehen sollte, d.h. darauf entfallende Steuern oder sonstige Lasten vom Verstorbenen (zusätzlich) zu tragen gewesen wären. Eine solche Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, daß der Verstorbene nicht den vereinbarten und sich nach der Höhe seiner Nettoeinkünfte zu berechnenden Betrag zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, sondern mehr, was im Gegensatz zu der getroffenen Vereinbarung stehen würde. Unerfindlich bleibt schließlich, welche Bedeutung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) für die Auslegung der zwischen den geschiedenen Ehegatten getroffenen Unterhaltsvereinbarung und des Unterhaltsurteils des Amtsgerichts Rheine vom 29. Januar 1969 haben sollte.

18

Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, wie zu entscheiden wäre, wenn zwischen den geschiedenen Ehegatten eine Nettovereinbarung getroffen worden wäre. Insbesondere kann offenbleiben, ob eine solche Vereinbarung, die sich wegen der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG im Normalfall der unbeschränkten Steuerpflicht des Unterhaltsverpflichteten zwischen den Ehegatten überhaupt nicht auswirken kann und deshalb leerläuft, für den Dienstherrn im Rahmen des § 125 Abs. 2 BBG bindend ist.

19

Die Revision wendet sich im Grunde auch gar nicht gegen die Auslegung der zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann geltenden Unterhaltsregelung, sondern gegen die Auslegung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG. Sie ist sinngemäß der Ansicht, durch diese Vorschrift solle die schuldlos geschiedene und gegenüber ihrem früheren Ehemann unterhaltsberechtigte Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten wirtschaftlich in vollem Umfang so gestellt werden, wie sie stünde, wenn der geschiedene Ehemann noch lebte. Es müsse ihr daher vom Dienstherrn des Verstorbenen der Betrag zur Verfügung gestellt werden, der ihr zu Lebzeiten des geschiedenen Mannes zur Verfügung gestanden habe. Daraus folge, daß eine gegenüber der Steuerfreiheit der früheren UnterhaltsZahlungen eintretende Steuerpflicht in bezug auf den Unterhaltsbeitrag vom Dienstherrn zu tragen und deshalb der Unterhaltsbeitrag entsprechend höher festzusetzen sei.

20

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Sie läßt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 125 Abs. 2 BBG ableiten.

21

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG erhält die geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten unter den dort genannten und hier nicht strittigen Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich somit nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gegen den Verstorbenen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur insoweit, als - in jedem Fall - der Unterhaltsbeitrag nicht die Höhe des Witwengeldes übersteigen darf, das die geschiedene Ehefrau erhielte, wenn die Ehe bis zum Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten fortbestanden hätte (fiktives Witwengeld). Daraus folgt, daß sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages der Klägerin gemäß dem Gesetzeswortlaut nach dem Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen und, da dieser die Höhe des fiktiven Witwengeldes nicht erreicht, ausschließlich nach diesem bemißt. Eindeutig ist außerdem, daß es keinen Einfluß auf die Unterhaltspflicht des Verstorbenen haben konnte, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG anders als die Unterhaltsleistungen des verstorbenen geschiedenen Ehemannes zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört und die Klägerin deshalb insoweit Lohn- und Kirchensteuer zu zahlen hat.

22

Ein vom Wortlaut des Gesetzes abweichendes, der Klägerin im Sinne der Revision günstiges Ergebnis läßt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung herleiten.

23

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (vgl. u.a. BVerwGE 12, 280;  13, 71 [BVerwG 07.09.1961 - III C 58/60];  39, 221) [BVerwG 16.12.1971 - VIII C 148/69]soll der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG, der keinen Alimentationscharakter hat, die Härten mildern, die darin liegen, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten mit der Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwenversorgung verliert. Dieser Härteausgleich wird in der Weise gewährt, daß der Dienstherr des Verstorbenen in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner schuldlos geschiedenen Frau mit der Maßgabe "eintritt", daß an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den Ehemann ein gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die sich auf die bisherigen Unterhaltsleistungen eingerichtet hat, soll damit wirtschaftlich gesichert bleiben. - Der Dienstherr wird damit aber nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und er tritt nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 125 Abs. 2 BBG wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau gegen den Dienstherrn des Verstorbenen begründet, dessen Höhe an den im Zeitpunkt des Todes des Beamten gegebenen Unterhaltsanspruch anknüpft.

24

Hieraus kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß - abweichend vom Gesetzeswortlaut - der geschiedenen Ehefrau für ihren Unterhalt in jedem Fall der Betrag zur Verfügung stehen muß, der ihr zu Lebzeiten des früheren Ehemannes zur Verfügung gestanden hat, und daß deshalb eine Änderung der steuerlichen Belastung, die dadurch eintritt, daß anstelle der bisherigen Unterhaltsleistungen des Verstorbenen beamtenrechtliche Versorgung in Form eines Unterhalbsbeitrages tritt, vom Dienstherrn zu tragen ist. Das kann auch nicht aus den mit anderen Fallgestaltungen zusammenhängenden Formulierungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 13, 71 [74]) geschlossen werden, wonach die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG "nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen" soll, "als sie stehen würde, wenn der geschiedene Ehemann nicht gestorben wäre". Diese Ausführungen, auf die sich die Revision beruft (und auf die auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz seine bereits erwähnte Entscheidung gestützt hat), stehen in keinem Zusammenhang mit der hier strittigen Frage, wer die Steuerlast letztlich zu tragen hat, wenn der oben erwähnte "Eintritt" des Dienstherrn eine Änderung der steuerlichen Behandlung der der geschiedenen Ehefrau zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zufließenden Mittel zur Folge hat. Sie können entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf diesen Fall übertragen werden.

25

Dabei ist von folgendem auszugehen: Das auf dem Alimentationsprinzip beruhende Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten einerseits und das Einkommen- und Lohnsteuerrecht andererseits sind selbständige Normenkomplexe, die in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Ausgestaltung voneinander unabhängig sind und sich weder gegenseitig ergänzen noch sonst besondere wechselseitige Beziehungen aufweisen, wenn man von dem für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblichen Umstand absieht, daß - ebenso wie andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Steuerrechts (vgl. § 19 EStG) - die Dienstbezüge der Beamten sowie die Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen einkommen-(lohnsteuer-)Pflichtige Einkünfte sind. Der Wesensgehalt des Alimentationsprinzips ist die amts-(Standes-)gemäße Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie. Die Ausgestaltung der Besoldung und Versorgung auf dieser Grundlage regeln ausschließlich und unabhängig von den einkommen-(lohn)-steuerrechtlichen Regelungen die Normen des Beamtenrechts. Das Einkommen-(Lohn-)steuerrecht und seine Ausgestaltung beruht auf dem Grundgedanken der Belastbarkeit des einzelnen Steuerpflichtigen nach Maßgabe der dafür nach Steuerrecht bedeutsamen Umstände. Die Qualifizierung der nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Bezüge als steuerpflichtige Einkünfte beurteilt sich nach dem Steuerrecht. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie die dem Steuerpflichtigen zustehenden Bezüge, die nach den Normen des Steuerrechts als steuerpflichtige Einkünfte - hier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - zu qualifizieren sind, nach den zwischen dem Empfänger und dem Geber bestehenden Rechtsbeziehungen im übrigen gestaltet und welche Grundsätze dafür maßgebend sind. Die so nach Steuerrecht ermittelten steuerpflichtigen Einkünfte werden nach dem Prinzip der individuellen Belastbarkeit der Einkommen-(Lohn-)Steuer unterworfen. Die Kirchensteuer knüpft ihrerseits an die auf diese Höhe festgesetzte Einkommen-(Lohn-)-steuer an. Es liegt auf der Hand, daß damit der Grundsatz der amts-(standes-)gemäßen Alimentation weder beeinträchtigt noch gar in Frage gestellt sein kann, ebensowenig wie bei sonstigen Arbeitnehmern (innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes) der Grundsatz der leistungsgemäßen Entlohnung.

26

Keinen Unterschied macht es in diesem Zusammenhang, daß der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG nicht Alimentationscharakter hat. Denn auch hierbei handelt es sich um einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch, und es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß hier - abweichend von der sonstigen Systematik des Beamtenversorgungsrechts - die auf anderen und eigenständigen Prinzipien beruhende Regelung des Steuerrechts Einfluß auf die Gestaltung des versorgungsrechtlichen Anspruchs haben soll. Im übrigen knüpft § 125 Abs. 2 HBG an die alimentationsrechtliche Regelung des Besoldungs- und Versorgungsrechts an. Durch diese Regelung wird auf der Grundlage der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie die in dem schuldlosen Verlust der (alimentationsrechtlichen) Versorgungsanwartschaft durch die schuldlose Scheidung liegende Härte gemildert und der Kreis der vom Dienstherrn zu versorgenden Personen um früher zur Familie des Beamten gehörende und schuldlos aus dem Familienverband ausgeschiedene Personen erweitert. Hierdurch soll zwar - wie bereits erwähnt - die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten oder Ruhestandsbeamten, die sich auf die bisherige Unterhaltsleistung eingestellt hat, wirtschaftlich gesichert bleiben. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung kann damit aber nicht gerechtfertigt werden. Denn die Härtemilderungsregelung des § 125 Abs. 2 BBG führt nicht zwangsläufig dazu, daß der geschiedenen Ehefrau für die Bestreitung ihres Unterhalts in Jedem Fall der Betrag zur Verfügung gestellt werden muß, der ihr zu Lebzeiten des Beamten zur Verfügung gestanden hat. Das Gesetz selbst enthält bereits eine eindeutige Einschränkung dahin, daß Unterhaltsbeitrag höchstens in Höhe des fiktiven Witwengeldes bewilligt werden darf und damit, überstieg die Unterhaltspflicht des Verstorbenen diesen Betrag, eine Minderung der bisher verfügbaren Mittel eintritt. Auch hat in diesen Fällen die geschiedene Ehefrau die auf den in Höhe des fiktiven Witwengeldes festgesetzten Unterhaltsbeitrag entfallenden Steuerlasten ebenso zu tragen wie die Witwe eines Beamten; sie wird insoweit im Rahmen der gegenüber der alimentationsrechtlichen Versorgung der Witwe qualitativ minderen, der Härtemilderung dienenden Regelung des § 125 Abs. 2 BBG nicht besser gestellt als die Witwe eines Beamten. Es ist kein durchgreifender Grund dafür ersichtlich, daß das Ergebnis abweichend von der Systematik des Beamtenversorgungsrechts in den Fällen ein anderes sein müßte, in denen der Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen und damit die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG niedriger ist als das fiktive Witwengeld. Nach der Gesamtsystematik des Beamtenrechts vermag die Minderung des in Höhe des Unterhaltsanspruches zustehenden Unterhaltsbeitrages durch die nach dem steuerrechtlichen Grundsatz der individuellen Belastbarkeit zu entrichtenden Steuern die wirtschaftliche Sicherung der schuldlos geschiedenen Ehefrau ebensowenig zu beeinträchtigen oder in Frage zu stellen, wie die Besteuerung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen die amts-(Standes-)gemäße Besoldung und Versorgung dieses Personenkreises berührt.

27

Ergänzend kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß auch in anderen Fällen, in denen nicht alimentationsrechtliche Versorgung, sondern ein dem Ausgleich von Härten dienender Unterhaltsbeitrag gewährt wird (vgl. z.B. §§ 120, 130, § 123 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 BBG), für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsbeitrages die Frage der darauf zu entrichtenden Steuern ohne Bedeutung ist.

28

Aus alledem ergibt sich, daß der Gesetzgeber, hätte er im Rahmen des § 125 Abs. 2 BBG für Fälle der vorliegenden Art eine vom System der beamtenrechtlichen Besoldung und Versorgung abweichende Regelung im Sinne der Auffassung der Revision treffen wollen, dies deutlich hätte zum Ausdruck bringen müssen.

29

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, daß die unterschiedliche steuerliche Belastung der Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes und des Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG auch keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG darstellt.

30

Ein anderes Ergebnis, sei es im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBC sei es in bezug auf Satz 2 dieser Vorschrift, kann - ungeachtet des bereits dargelegten Verhältnisses zwischen Steuerrecht und Versorgungsrecht - auch nicht aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der zivilrechtlichen Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes und des Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG hergeleitet werden.

31

Die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, nach der die Klägerin lohnsteuerfrei (und damit kirchensteuerfrei) in den Genuß der Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes gelangte, steht im engen wechselseitigen Zusammenhang mit § 12 Nr. 2 EStG (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14. Oktober 1942 - VI 362/42 - [RStBl. 1945 S. 5]; Blümich-Falk, EStG, 9. Aufl., § 22 Anm. 2 c). Nach der zuletzt genannten Vorschrift dürfen weder von den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden "Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen ... gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ...". Das hat zur Folge, daß Unterhaltsleistungen an die schuldlos geschiedene Ehefrau die steuerpflichtigen Einkünfte und das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht mindern können (steuerlich also dessen Einkommen zugerechnet werden) und diese Beträge daher beim Unterhaltsverpflichteten besteuert werden - dies allerdings nicht im vollen Umfang, weil der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen nach Maßgabe des § 33 a EStG als "außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen" (teilweise) von seinem Einkommen absetzen kann. Zum Ausgleich dafür und zur Vermeidung einer "Doppelbesteuerung" bestimmt § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG, daß diese Unterhaltsleistungen dem Empfänger "nicht zuzurechnen" sind, also keine steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 des Empfängers darstellen. Erhält dagegen die geschiedene Ehefrau nach dem Tode des Beamten vom Dienstherrn des Verstorbenen Unterhaltsbeitrag gemäß § 125 Abs. 2 BBG, so entfällt das aufgezeigte Problem der "Doppelbesteuerung". Die Unterhaltsbeiträge sind (ausschließlich) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Empfängers im Sinne des § 19 EStG und die Einkommensteuerlast trifft insoweit den Empfänger und nur diesen. Fehl geht schließlich der Hinweis der Revision auf das bereits erwähnte Urteil des Reichsfinanzhofs vom 14. Oktober 1942. In jenem Fall war die Beschwerdeführerin Alleinerbin ihres Sohnes, der gegenüber seiner schuldlos geschiedenen Ehefrau gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war. Diese Unterhaltspflicht war gemäß § 78 Ehegesetz 1938 als Nachlaß Verbindlichkeit auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Der Reichsfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin diese Unterhaltsleistungen von ihrem Einkommen absetzen kann. Er hat dies gemäß § 12 Nr. 2 EStG verneint, im wesentlichen mit der Begründung: Die von dem allein schuldig erklärten Mann an die geschiedene Frau zu zahlende Unterhaltsrente sei eine Zuwendung an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG und daher Grundsätzlich nicht von der Frau, sondern vom Mann zu versteuern. Die Unterhaltspflicht gehe mit dem Tode des Mannes gemäß § 78 EheG 1938 als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben über. Die3 Unterhaltsberechtigung der geschiedenen Frau werde sonach durch den Tod des unterhaltspflichtigen Mannes nicht berührt, sie bleib nach wie vor "gesetzlich unterhaltsberechtigt". Ihre Heranziehung zur Einkommensteuer würde dem Sinn und Zweck des § 22 Nr. 1 c Satz 2 EStG (nunmehr § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG) widersprechen. Daß die Beschwerdeführerin nicht auf Grund einer persönlichen Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Schwiegertochter, sondern in Erfüllung einer Nachlaßverbindlichkeit ihres Sohnes zu zahlen habe, ändere nichts an der Tatsache, daß es sich um eine Zuwendung "an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" handele.

32

Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist zwar - bis zur Höhe des fiktiven Witwengeldes - die Unterhaltspflicht des verstorbenen Beamten Maßstab des zu gewährenden Unterhaltsbeitrages. Bei diesem Unterhaltsbeitrag handelt es sich aber - wie bereits dargelegt - um eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung, die an die Stelle der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des verstorbenen Ehemannes tritt, rechtlich also gerade nicht um eine (eherechtliche) Unterhaltsleistung. Es tritt also - anders als in dem vom Reichsfinanzhof entschiedenen Fall - kein bloßer Schuldneraustausch ohne Veränderung des Rechtsverhältnisses ein. Abgesehen davon könnte die Argumentation der Revision allenfalls die steuerrechtliche Seite des Falles berühren, und zwar in der Weise, daß aus den Erwägungen der Revision der Unterhaltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 BBG als Bezüge einer unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2 EstG anzusehen und daher vom Empfänger nicht zu versteuern wäre. Da im vorliegenden Verfahren über diese steuerrechtlichen Fragen nicht zu entscheiden ist, bedarf es keiner näheren Darlegungen, daß dieses Ergebnis wohl kaum mit der Regelung des § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG und der eindeutigen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Einklang gebracht werden kann.

33

Die Revision der Klägerin war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 550 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Richter Dr. Becker ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier