Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BVerwG VIII C 148.69
Änderung des Einberufungsbescheides und Anfechtungsgegenstand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 148.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 11.09.1969 - AZ: 3 K - 528/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 39, 216 - 221
- BWV 1973, 40
- DVBl 1972, 876 (Kurzinformation)
- DÖV 1973, 141 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 1067-1068 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen Bescheide sind an den Wehrpflichtigen auch dann zuzustellen, wenn sie auf den Antrag oder ein Rechtsmittel seines gesetzlichen Vertreters hin ergehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. September 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich unter Berufung auf Zurückstellungsgründe gegen den Einberufungsbescheid. Er wurde im Musterungsverfahren vom Wehrdienst zurückgestellt, damit er Gelegenheit habe, seine Lehre als Maschinenschlosser zu beenden. Vor Ablauf der Zurückstellungsfrist bat seine Mutter um seine weitere Zurückstellung für die Dauer seines demnächst aufzunehmenden Studiums an der Staatlichen Ingenieurschule. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 24. Juni 1969 ab. Der Bescheid ist an den Kläger gerichtet und wurde ihm durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt. Ein Rechtsbehelf wurde gegen ihn nicht eingelegt.
Durch Bescheid vom 22. Juli 1969 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 zum vollen Grundwehrdienst ein. Unter erneutem Hinweis auf sein geplantes Studium legte seine Mutter Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung zurückwies: Der auf den Besuch der Ingenieurschule gestützte Antrag auf Zurückstellung sei durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juni 1969 unanfechtbar abgelehnt worden. Die. Verzögerung der Studienaufnahme könne daher nicht mehr mit Erfolg als Zurückstellungsgrund gegen den Einberufungsbescheid eingewendet werden.
Nach Klagerhebung änderte das Kreiswehrersatzamt durch "Einberufungsbescheid" vom 27. August 1969 die ursprüngliche Einberufungsanordnung hinsichtlich des Ortes des Diensteintritts ab. Den Widerspruch gegen den neuen "Einberufungsbescheid" wies der Vertreter der Wehrbereichsverwaltung durch eine in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung zurück. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; Es hob den "Einberufungsbescheid vom 27. August 1969" und den "Widerspruchsbescheid vom 11. September 1969" auf und begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt:
Gegenstand der Klage sei der Bescheid vom 27. August 1969, der an die Stelle des weggefallenen ursprünglichen Einberufungsbescheids getreten sei. Der Kläger werde durch ihn in seinen Rechten verletzt; er könne sich ihm gegenüber mit Erfolg auf sein Studium als Zurückstellungsgrund berufen. Damit sei er nicht durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juni 1969 ausgeschlossen. Mit diesem Bescheid sei zwar der von seiner Mutter namens beider Eltern gestellte Zurückstellungsantrag abgelehnt worden; da dieser Bescheid aber nur dem Kläger und nicht auch seiner Mutter zugestellt worden sei, sei er im Verhältnis zu ihr nicht unanfechtbar geworden. Aus § 44 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes, wonach bei minderjährigen Wehrpflichtigen an diese zugestellt werde, ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift ermögliche zwar eine wirksame Zustellung an den minderjährigen Wehrpflichtigen, wenn er selbst das Verfahren betreibe, mache aber nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nicht entbehrlich, wenn dieser in Ausübung des ihm vom Wehrpflichtgesetz eingeräumten Rechtes eigene Anträge stelle oder Rechtsbehelfe einlege. Unterbleibe in solchen Fällen die Zustellung eines wehrbehördlichen Bescheids an den gesetzlichen Vertreter, so beginne für ihn auch nicht der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist. Die demnach hier fehlende Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Zurückstellungsantrages ermögliche es dem Kläger, mit der von ihm selbst erhobenen Anfechtungsklage den Zurückstellungsgrund gegen den Einberufungsbescheid einzusetzen, weil er im Rechtsstreit in diejenige Rechtsposition eintrete, wie sie für seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter bestehe. In der Sache sei für den von ihm vorgebrachten Zurückstellungsgrund zwar davon auszugehen, daß sein Studium im vorgesehenen Einberufungszeitpunkt noch nicht weitgehend gefördert sei. Darauf komme es aber nicht an. In den zu den Zurückstellungstatbeständen erlassenen Verwaltungsvorschriften sei bestimmt, daß bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Schulen besuchen, die Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen seien. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften habe der Kläger einen Rechtsanspruch, der sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot ergebe. Unter diesen Umständen könne unentschieden bleiben, ob er die Zurückstellung auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Fachhochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und die sich daraus ergebenden Änderungen der Ingenieurausbildung verlangen könne, insbesondere ob es für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, wenn sich bei Leistung des Wehrdienstes in dem im Einberufungsbescheid vorgesehenen Zeitraum seine Berufsausbildung um ein weiteres Jahr verlängern würde, weil er etwa zur Erfüllung der neuen Zulassungsvoraussetzungen die 12. Klasse der Fachoberschule nachholen müßte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Gegenstand der Klage sei der "Einberufungsbescheid" des Kreiswehrersatzamtes vom 27. August 1969, ist nicht zu folgen. Zwar hat das Kreiswehrersatzamt in der Tat zwei als solche bezeichnete Einberufungsbescheide erlassen; Einberufungsbescheid in der rechtstechnischen Bedeutung dieses Begriffs ist aber nur der erste Bescheid vom 22. Juli 1969, durch den allein auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Klägers dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt worden ist mit der rechtlichen Wirkung, daß das Wehrdienstverhältnis in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich begonnen hat (vgl. BVerwGE 31, 324 [326]). Daran hat der zweite, erst nach Erhebung der Klage erlassene "Einberufungsbescheid" nichts geändert; sein Entscheidungsinhalt besteht vielmehr allein in der Abänderung der ursprünglichen Anordnung über den Gestellungsort und betrifft mithin nicht die Einberufungsanordnung als solche. Bei der nach diesen Erwägungen erforderlichen Umdeutung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist demnach davon auszugehen, daß der Einberufungsbescheid vom 22. Juli 1969 angefochten ist, und zwar in der Gestalt, die er durch den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid und den Bescheid vom 27. August 1969 erhalten hat. Bei dieser Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes bedarf es nicht der mit § 73 Abs. 1 und 3 VwGO nicht vereinbaren Annahme des Verwaltungsgerichts, nach welcher der Widerspruch des Klägers gegen den neuen "Einberufungsbescheid" durch eine Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen worden sei und diese selbst zum Gegenstand einer Aufhebung durch Urteilsausspruch gemacht werden könne. Die Änderung des ursprünglich angefochtenen Einberufungsbescheids konnte vielmehr im Wege der Änderung des Klageantrages in den Rechtsstreit eingezogen werden, ohne daß es dazu einer erneuten Widerspruchsentscheidung bedurfte (BVerwGE 32, 243).
Die Frage, ob das gegen den Einberufungsbescheid eingewendete Zurückstellungsbegehren im vorliegenden Rechtsstreit einer sachlichen Prüfung unterzogen werden kann, hängt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - davon ab, ob über dieses Zurückstellungsbegehren in dem der Einberufungsentscheidung vorausgegangenen isolierten Ablehnungsbescheid vom Kreiswehrersatzamt unanfechtbar entschieden worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt unter Hinweis auf § 33 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), hervorgehoben, daß im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch auch nur zulässig ist (vgl. z.B. Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BWV 1971, 19]).
Das Verwaltungsgericht stützt seine Annahme, der den Zurückstellungsantrag ablehnende Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 24. Juni 1969 sei nicht bestandskräftig geworden, auf die Erwägung, dieser Bescheid sei zwar dem Kläger, nicht aber seiner Mutter zugestellt worden, obwohl sie den Zurückstellungsantrag gestellt habe. In tatsächlicher Hinsicht beruht diese Annahme auf der mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Mutter des Klägers habe im Verwaltungsverfahren nicht als (gewillkürte) Bevollmächtigte ihres Sohnes, sondern - zugleich auch für ihren Ehemann handelnd - im eigenen Namen auftreten wollen.
Von dieser tatsächlichen Voraussetzung muß gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auch im Revisionsverfahren ausgegangen werden. Aus ihr ergibt sich, daß die Mutter des Klägers in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann die dem gesetzlichen Vertreter nach § 19 Abs. 5 WpflG eingeräumten eigenen Verfahrensrechtlichen Befugnisse wahrgenommen hat. Die rechtlichen Folgerungen, die das Verwaltungsgericht daraus gezogen hat, halten indessen einer Nachprüfung nicht stand.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpflG sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten, wie sich aus den Sätzen 2 und 3 ergibt, das Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) sowie die Zustellungsvorschriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist nach Satz 4 Halbsatz 1 an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 VwZG, nach welcher Vorschrift bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist, sowie die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 WpflG insoweit nicht.
Mit diesen Bestimmungen zieht das Wehrpflichtgesetz für die Zustellung wehrbehördlicher Bescheide die Folgerung aus der dem Wehrpflichtigen auch schon für die Zeit vor dem Eintritt seiner Volljährigkeit uneingeschränkt eingeräumten Handlungs- und Geschäftsfähigkeit in allen seine Wehrpflicht betreffenden Angelegenheiten (vgl. insoweit BVerwGE 7, 66). Die Regelungen gelten dabei entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur für die bei der Ausführung des Wehrpflichtgesetzes von Amts wegen zu treffenden oder vom Wehrpflichtigen selbst veranlaßten Verwaltungsakte, sondern ebenso auch für diejenigen Entscheidungen, die von der Wehrbehörde erlassen werden auf Grund von Anträgen oder Rechtsmitteln des gemäß § 19 Abs. 5 WpflG in Ausübung eigenen Rechts handelnden gesetzlichen Vertreters. Das folgt aus dem nach § 19 Abs. 5 WpflG zu bestimmenden Verhältnis, in welchem die dort dem gesetzlichen Vertreter eingeräumte Rechtsstellung zu derjenigen des Wehrpflichtigen steht. Danach kann zwar der gesetzliche Vertreter binnen der für den Wehrpflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. Diese seine Befugnis ist aber in doppelter Hinsicht bezogen auf die Rechte des Wehrpflichtigen:
Einerseits betreffen die Antrags- und Rechtsmittelbefugnisse des gesetzlichen Vertreters ihrem Gegenstand nach allein die im Zusammenhang mit der Wehrpflicht berührten materiellen Rechte des Wehrpflichtigen selbst, nicht aber eigene materielle Rechte des gesetzlichen Vertreters. Solche sind diesem, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, weder nach dem Wehrpflichtgesetz noch nach anderen gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf die Wehrpflicht des Minderjährigen eingeräumt (vgl. z.B. BVerwGE 35, 247; 36, 130; Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 69.69 - [Buchholz 448.0 § 11 WpflG Nr. 24]; Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 102.70 - [MDR 1971, 609]). Der gesetzliche Vertreter hat demnach zwar eine vom Willen des Wehrpflichtigen unabhängige Antrags- und Rechtsmittelbefugnis; er kann dieses Verfahrensrecht aber nur zur Wahrnehmung der materiellen Rechte des Wehrpflichtigen ausüben.
Darin liegen Grund und Rechtfertigung für die andererseits bestehenden Beschränkungen des Verfahrensrechts selbst. Indem § 19 Abs. 5 Satz 1 WpflG die Anträge und Rechtsmittel des gesetzlichen Vertreters an die für den Wehrpflichtigen laufenden Fristen bindet, setzt er sie in der Weise in Beziehung zu den Rechten des Wehrpflichtigen, daß auch der für ihre Wahrnehmung maßgebliche Fristenlauf allein an die an den Wehrpflichtigen erfolgenden Zustellungen gebunden ist (so schon BVerwGE 7, 358). Damit wird der Lauf eigener Fristen für Anträge und Rechtsmittel des gesetzlichen Vertreters im Hinblick auf wehrbehördliche Bescheide ausgeschlossen. Das setzt deren alleinige Zustellungen den Wehrpflichtigen voraus. Für die Annahme, die Zustellungsvorschrift des § 44 Abs. 1. WpflG enthalte eine durch allgemeine Zustellungsgrundsätze ergänzungsfähige Lücke in der Richtung, daß in den Fällen des § 19 Abs. 5 WpflG wehrbehördliche Entscheidungen statt an den Wehrpflichtigen an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen seien oder doch jedenfalls eine Doppelzustellung an beide zu erfolgen habe, bleibt danach kein Raum.
Demgegenüber kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß diese Auslegung zu einer wesentlichen Beschränkung der verfahrensrechtlichen Stellung des gesetzlichen Vertreters führe. Denn zwar unterliegen dessen Befugnisse in der Tat wegen ihrer einseitigen Bezogenheit auf die formelle und materielle Rechtsposition des Wehrpflichtigen weitgehenden Einschränkungen; diese beruhen aber unmittelbar auf der Entscheidung des Wehrpflichtgesetzes, auch dem minderjährigen Wehrpflichtigen die volle Mündigkeit zur eigenen Wahrnehmung seiner Rechte im Bereich des Wehrpflichtrechts einzuräumen und ihm durch die daneben dem gesetzlichen Vertreter übertragenen Verfahrensbefugnisse einen nur zusätzlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Darauf, daß diese Begrenzung der Verfahrensbefugnis des gesetzlichen Vertreters keinen Bedenken unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unterliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner erwähnten Entscheidung BVerwGE 7, 358 hingewiesen. Die Zustellung wehrbehördlicher Bescheide allein an den Wehrpflichtigen und der dadurch bewirkte einheitliche Fristenlauf sowohl für diesen selbst als auch für seinen gesetzlichen Vertreter entsprechen darüber hinaus, in besonderem Maße dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Durch die einheitliche Zustellung aller wehrbehördlichen Bescheide an den Wehrpflichtigen als den allein von ihnen materiell Betroffenen wird eine unterschiedliche Bestimmung des Eintritts der Bestandskraft solcher Bescheide vermieden. Das aber ist ein Gebot der Rechtssicherheit, die im Rahmen des stufenweise angelegten Verfahrens zur Heranziehung des Wehrpflichtigen zur Wehrdienstleistung sowohl in dessen eigenem Interesse als auch mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Wehrersatzverwaltung den Eintritt der Bestandskraft der die Dienstleistungspflicht verwirklichenden Verwaltungsakte zu einem einheitlichen und eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt verlangt.
Mit dem Ergebnis, daß der nach § 19 Abs. 5 WpflG mit Anträgen oder Rechtsmitteln hervorgetretene gesetzliche Vertreter für die daraufhin ergehenden Verwaltungsakte nicht Zustellungsadressat ist, ist allerdings nicht auch sein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Verwaltungsakte verneint. Ein solcher Anspruch ist vielmehr notwendig mit der Einräumung seiner durch Antrags- und Rechtsmittelbefugnisse gekennzeichneten Verfahrensposition verbunden (vgl. auch BVerfGE 2, 225 [230]). Indessen kann zwar der gesetzliche Vertreter diesen Anspruch ggf. gerichtlich durchsetzen; die Unterlassung der Bekanntgabe an ihn bleibt jedoch ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des dem Wehrpflichtigen selbst ordnungsgemäß zugestellten wehrbehördlichen Verwaltungsaktes und die sich aus dessen Zustellung im Hinblick auf Fristenlauf und Eintritt der Bestandskraft ergebenden Rechtsfolgen.
Für den vorliegenden Rechtsstreit ist danach davon auszugehen, daß die Ablehnung der von der Mutter des Klägers beantragten Zurückstellung durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 24. Juni 1969 nach Ablauf der durch seine Zustellung an den Kläger in Gang gesetzten Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden ist. Das schließt nach der eingangs genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine erheute Sachprüfung des abgelehnten Zurückstellungsbegehrens im Streit um den Einberufungsbescheid aus.
Allerdings hat sich der Kläger mit seinem Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid nicht nur darauf berufen, daß die Einberufung zu einer Unterbrechung seiner Ausbildung im Sinne des Zurückstellungsgrundes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG führen würde, sondern, insoweit über sein früheres Vorbringen hinausgehend, auch geltend gemacht, daß die Wehrdienstleistung zum angeordneten Zeitpunkt wegen der Auswirkungen der bevorstehenden Fachschulreform für ihn zu einer Ausbildungsverlängerung sowie zu Ausbildungserschwerungen und damit zu einer besonderen Härte jedenfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG führen würde. Die Frage, ob mit diesem Vorbringen ein neuer Zurückstellungsgrund bezeichnet und ob es deshalb von dem unanfechtbaren Ablehnungsbescheid nicht mitumfaßt wird, bedarf keiner Entscheidung. Der erkennende Senat hat mit einem weiteren Urteil vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 88.70 - grundsätzlich entschieden, daß Ausbildungserschwerungen, insbesondere erhöhte Leistungsanforderungen, die durch die Umstellung von Ausbildungseinrichtungen oder von Ausbildungsvorschriften für den Wehrpflichtigen eintreten können, als solche nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte anzusehen sind, sofern durch Übergangsregelungen sichergestellt wird, daß wehrpflichtige Studienbewerber nach ihrer Wehrdienstleistung auch für den zwischenzeitlich geänderten Ausbildungsgang an ihre vor der Einberufung erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können. In dem erwähnten Urteil ist weiter ausgeführt, daß diese Voraussetzung bei der Überleitung des Ingenieurstudiums auf die Nachfolgeeinrichtungen der bisherigen Ingenieurschulen erfüllt sind. Davon konnten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (mit dem hier einschlägigen Teil nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 278) näher dargelegt hat, die Wehrbehörden auch schon für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des im angefochtenen Einberufungsbescheid angeordneten Termins für den Diensteintritt ausgehen.
Der angefochtene Einberufungsbescheid erweist sich demnach als rechtmäßig. Das führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf