Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 6 C 148.81
Beamtenrecht; Witwe; Unterhaltsbeitrag; Einkommensanrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 148.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 12.01.1981 - AZ: 6 K 7/79
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.07.1981 - AZ: 2 A 12/81
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BeamtVG
- § 22 Abs. 1 S. 1 BeamtVG
- § 22 Abs. 1 S. 2 BeamtVG
- BeamtVGVwV Tz 22.1.9
Fundstellen
- BVerwGE 70, 211 - 216
- DVBl 1985, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1985, 326-327
- NVwZ 1985, 419-421 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1985, 168-169
Amtlicher Leitsatz
Bei der Anrechnung der Einkünfte der Witwe auf den Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG findet keine Saldierung von positiven Einkünften aus einer Einkunftsart mit negativen Einkünften (Verlusten) aus einer anderen Einkunftsart statt.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des im Mai 1977 verstorbenen Oberstleutnants a.D. der früheren Wehrmacht F. D., mit dem sie im Juli 1969 die Ehe geschlossen hatte. Der Ehemann der Klägerin, der der früheren Wehrmacht mit einer Dienstzeit von mehr als 10 Jahren als Berufsoffizier angehört und mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung gegolten hatte, war mit Wirkung vom 1. Februar 1958 in den Ruhestand versetzt worden. Er hatte im Zeitpunkt der Eheschließung mit der Klägerin das 73. Lebensjahr vollendet.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1977 machte die Klägerin der Oberfinanzdirektion K. Mitteilung vom Ableben ihres Ehemannes. Auf Anforderung übersandte sie Kopien und Durchschriften aus ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 1975 sowie eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, nach der sie im Jahre 1977 eine Hinterbliebenenrente sowie ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von ca. 2 160 DM bezog und aus Gewerbebetrieb und Grundbesitz einen Verlust in Höhe von 3 460 DM hatte. Mit Bescheid vom 24. Januar 1978 setzte die Oberfinanzdirektion unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der anzurechnenden Einkünfte für die Klägerin Unterhaltsbeiträge in unterschiedlicher Höhe ab dem 1. Juni 1977 fest. Dabei rechnete sie die Hinterbliebenenrente der Klägerin in der jeweiligen Höhe voll und ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 50 v.H. der Mindestwitwenversorgung an, setzte jedoch die von der Klägerin geltend gemachten Verluste nicht ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Ministerium der Finanzen des Landes R... P... mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1979 zurück. Während des daraufhin von der Klägerin angestrengten Klageverfahrens setzte die Oberfinanzdirektion nach Vorlage des Einkommensteuer-Bescheides der Klägerin für das Jahr 1977 den Unterhaltsbeitrag ab 1. Juni 1977 in Höhe von 107,83 DM und ab 1. September 1977 in Höhe von 263,83 DM endgültig fest. Die Anrechnung der Einkünfte auf den Unterhaltsbeitrag erfolgte auch in diesem Bescheid ohne Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Verluste. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Anrechnung von Einkünften gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dürfe sich nicht nur auf die positiven Einkünfte beschränken, sondern müsse auch die negativen Einkünfte berücksichtigen. Da im Beamtenversorgungsgesetz eine Definition des Begriffs "Einkünfte" fehle, sei auf die Begriffsbestimmung des Steuerrechts zurückzugreifen. Daher ergebe erst die Summe der positiven und negativen Einkünfte den Gesamtbetrag der Einkünfte, der der Ermittlung des Einkommens zugrunde zu legen sei. Das Anrechnungsverfahren des Beamtenversorgungsrechts bestätige diese Überlegung. Denn es baue hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens auf den Einkünften auf, die hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit dem Einkommensteuer-Bescheid entnommen würden. Auch wirtschaftliche und soziale Gründe sprächen für diese Auslegung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion K. vom 6. Februar 1980 sowie den Widerspruchsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes R... P... vom 25. September 1980 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Höhe des ihr zu gewährenden Unterhaltsbeitrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die von der Klägerin geforderte Saldierung ihrer Einkünfte aus Hinterbliebenenrente und selbständiger Arbeit mit den geltend gemachten Verlusten aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung finde im Gesetz keine Stütze. Da der Gesetzgeber den Begriff der Einkünfte in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht näher erläutert habe, sei sein Inhalt durch Auslegung aus Wortsinn, Bedeutungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Danach seien unter Einkünften im Sinne der Bestimmung die jeweiligen Nettobeträge aus den einzelnen für eine Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag in Betracht kommenden Einkunftsarten zu verstehen, mit der sich daraus ergebenden Folge, daß positive Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart ohne Rücksicht darauf anzurechnen seien, ob die Witwe aus einer anderen Einkunftsart Verluste habe. Für diese Auslegung spreche bereits der Wortsinn, wie er sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe. Danach bedeute der Begriff "Einkünfte" die Summe der Einnahmen, ohne daß jedoch eine Aussage darüber getroffen sei, ob und ggf. in welcher Höhe diesen Einnahmen Ausgaben (Verluste) in anderen Bereichen gegenüberstünden. Demgegenüber lasse sich ein besonderer Sprachgebrauch des Gesetzgebers nicht feststellen, weil der Begriff "Einkünfte" nicht einheitlich verwendet werde. Während er etwa in den §§ 1420, 1649 BGB eindeutig im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs benutzt werde, zählten im Einkommensteuerrecht zu den Einkünften nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß der Begriff "Einkünfte" in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ebenfalls in diesem speziellen Sinne zu verstehen sei, weil einem solchen Schluß die unterschiedlichen Regelungsgegenstände von Beamtenversorgungs- und Einkommensteuerrecht entgegenstünden. Bei dem auf dem Alimentationsprinzip beruhenden Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten einerseits und dem Einkommen- und Lohnsteuerrecht andererseits handele es sich um selbständige Normenkomplexe, die in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Ausgestaltung voneinander unabhängig seien und sich weder gegenseitig ergänzten noch sonst besondere wechselseitige Beziehungen aufwiesen. Der Wesensgehalt des Alimentationsprinzips sei die amts-(standes-)gemäße Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie. Das Einkommen-(Lohn-)steuerrecht und seine Ausgestaltung beruhe demgegenüber auf dem Grundgedanken der Belastbarkeit des einzelnen Steuerpflichtigen nach Maßgabe der dafür nach Steuerrecht bedeutsamen Umstände. Daraus müsse gefolgert werden, daß sich spezielle Rechtsbegriffe des Steuerrechts grundsätzlich nicht auf das beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsrecht übertragen ließen.
Diese Auslegung stehe auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG im Einklang. Der nach dieser Vorschrift zu gewährende Unterhaltsbeitrag diene dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben könnten, daß das Gesetz der sogenannten nachgeheirateten Witwe die Gewährung von Witwengeld versage. Dem Dienstherrn solle die Versorgung der Witwe deshalb insoweit erspart bleiben, als sie ihm nicht zuzumuten oder aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten sei. Andererseits solle der nachgeheirateten Witwe im Regelfall eine Gesamtversorgung mindestens in Höhe des vollen Witwengeldes gesichert werden. Gesetzestechnisch würden diese beiden widerstreitenden Zielsetzungen dadurch verwirklicht, daß der Witwe ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt werde, auf den sie sich eigene Einkünfte anrechnen lassen müsse. Werde der Lebensunterhalt der nachgeheirateten Witwe hierdurch nicht hinreichend gesichert, weil sie ihre eigenen Einkünfte und den Unterhaltsbeitrag nicht in vollem Umfange zur Bestreitung der üblichen Lebenshaltungskosten verwenden könne, sondern damit außergewöhnliche Verbindlichkeiten abtragen müsse, die in den Risikobereich ihrer privaten Lebensgestaltung fielen, ließe dies schon im Hinblick auf die typisierende und generalisierende Systematik des gesamten Besoldungs- und Versorgungsrechtes die Pflicht des Dienstherrn zur amts-(standes-)gemäßen Versorgung unberührt. Es würde zudem dem Alimentationsprinzip widersprechen, wenn der Dienstherr auf diese Weise im Ergebnis Schulden der Witwe mitfinanzierte. Dies werde gerade in Fällen der vorliegenden Art deutlich, in denen die negativen Einkünfte zumindest teilweise fiktiven Charakter hätten, weil sie auf Abschreibungen mit Subventionscharakter beruhten und dazu noch unbeachtet bliebe, daß der Versorgungsempfänger zugleich Vermögen bilde. Soweit eigenes Vermögen vorhanden sei, das notfalls verwertet werden müsse, werde aber auch im sonstigen Unterhaltsrecht von jeher keine Bedürftigkeit angenommen.
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Einkünfte sowie anrechnungsfreien Beträge der Witwe nach Maßgabe der zu § 125 BBG a.F. ergangenen Richtlinien berechnet habe. Diese seien zwar keine Rechtsnormen und deshalb für die Gerichte nicht unmittelbar verbindlich. Da sich in ihnen jedoch eine langjährige Erfahrung bei der praktischen Anwendung des Gesetzes niederschlage und sie erforderlich seien, um ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung zu sichern sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten, gewönnen sie auch für die vom Gericht vorzunehmende Rechtsauslegung wesentliche Bedeutung.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und trägt im wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfasse der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG enthaltene Begriff "Einkünfte" sowohl positive als auch negative Einkünfte. Der Begriff der Einkünfte in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG stimme insoweit mit dem Einkommensteuerrecht überein, als unter "Einkünfte" im Sinne des § 2 EStG die Summe der positiven und negativen Einkünfte (Verluste) zu verstehen seien. Das Berufungsgericht habe versäumt, der Frage nachzugehen, ob auch zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten eine Saldierung dergestalt erfolge, daß von positiven Einkünften etwa aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit negative Einkünfte, also Verluste, z.B. aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb abzuziehen seien. Dem Einkommensteuergesetz liege, auch wenn das Bundesverfassungsgericht dies geleugnet habe (BVerfGE 34, 103 [BVerfG 07.11.1972 - 1 BvR 338/68]), das Nettoprinzip zugrunde. Einzelne davon abweichende Vorschriften stellten lediglich Durchbrechungen dieses Prinzips dar. Eine Saldierung der positiven und negativen Einkünfte sei darüber hinaus in allen Fällen die Regel, in denen es im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfolge auf die Ermittlung des Einkommens des Betroffenen ankomme. Beispiele hierfür seien § 21 BAföG, § 76 BSHG und § 15 SGB IV. Dies könne bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Einkünfte" in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht unberücksichtigt bleiben. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß der Gesetzgeber einen Begriff, den er bereits mehrfach in anderen Gesetzen in vergleichbaren Zusammenhängen verwandt und der dort einen bestimmten Bedeutungsinhalt habe, im Zweifel auch in diesem Fall mit einem entsprechenden Inhalt habe verbinden wollen. Allein die in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG fehlende wörtliche Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht rechtfertige nicht die gegenteilige Auffassung. Gleiches gelte für den nunmehr in Teilziffer 22.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 enthaltene Hinweis auf die Unabhängigkeit dieser Begriffsbestimmung von den Regelungen des Steuerrechtes. Schließlich sei die Saldierung zwischen positiven und negativen Einkünften auch mit dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, für die sich im Gesetz keine Stütze finde, gehe es hier nicht um die Abtragung "außergewöhnlicher Verbindlichkeiten" bzw. die Mitfinanzierung von Schulden, sondern um die Art und Weise, nach der die Einkünfte der Witwe zu berechnen seien. Es wäre zudem unbillig, nur die positiven Einkünfte in Ansatz zu bringen und die negativen Einkünfte zu übergehen. Denn die Witwe müsse Verluste, die sie im Zusammenhang etwa mit dem Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erleide, von ihren positiven Einkünften abdecken.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1981 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Januar 1981 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat das stattgebende Urteil der ersten Instanz zu Recht aufgehoben. Die auf erneute Festsetzung des der Klägerin als sogenannter nachgeheirateter Witwe zustehenden Unterhaltsbeitrages gerichtete Klage kann keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Beklagte durfte bei der Anrechnung der Einkünfte der Klägerin ihre Verluste aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigen. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die in dem Bescheid vom 6. Februar 1980 enthaltene "Bemerkung", daß der in der Zeit vom 1. Juni 1977 bis 28. Februar 1980 überzahlte Betrag zurückgefordert werde. Denn der Beklagte hat klargestellt, daß es sich hierbei lediglich um die Ankündigung handelt, im Falle der Bestandskraft der angefochtenen Festsetzung werde die Überzahlung zurückgefordert werden.
Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens ist § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485> zugrunde zu legen, wonach der Witwe in Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, also wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Dabei sind die Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang anzurechnen. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - vorbehaltlich der Anrechnung der Einkünfte der Klägerin - gegen die Ermittlung der Höhe des ihr zu gewährenden Unterhaltsbeitrages keine Bedenken bestehen, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Begriff der "Einkünfte" in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ab. Für dessen Inhalt sind weder die Vorschriften des Einkommensteuerrechts noch die von der Revision angeführten sozialrechtlichen Vorschriften von Bedeutung. Maßgebend für die Auslegung ist vielmehr der in § 22 Abs. 1 BeamtVG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Dieser ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und aus ihrer Entstehungsgeschichte (BVerfGE 59, 128 <153>; BVerwGE 52, 84 <86>[BVerwG 11.02.1977 - VI C 135/74]; 66, 360 <363>[BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es nicht zweifelhaft sein, daß bei der Anrechnung der Einkünfte auf den Unterhaltsbeitrag eine Saldierung von positiven Einkünften aus einer Einkunftsart mit negativen Einkünften (Verlusten) aus einer anderen Einkunftsart nicht stattfindet.
Daß zur Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG nicht auf das Einkommen-(Lohn-)steuerrecht zurückgegriffen werden kann, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1972 - BVerwG 6 C 6.70 - (BVerwGE 41, 207 <211 f.>[BVerwG 29.11.1972 - VI C 6/70]) sind das auf dem Alimentationsprinzip beruhende Besoldungs- und Versorgungsrecht der Beamten einerseits und das Einkommen- und Lohnsteuerrecht andererseits selbständige Normenkomplexe, die in ihrem Regelungsgehalt und ihrer Ausgestaltung voneinander unabhängig sind und sich weder gegenseitig ergänzen noch sonst besondere wechselseitige Beziehungen aufweisen. Während die Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie auf der Grundlage des Alimentationsprinzips durch die Normen des Beamtenrechts geregelt ist, beruht das Einkommen-(Lohn-)steuerrecht auf dem Grundgedanken der Belastbarkeit des einzelnen Steuerpflichtigen nach Maßgabe der dafür nach Steuerrecht bedeutsamen Umstände, wobei durch dessen nähere Ausgestaltung auch wirtschaftspolitische Zielsetzungen verfolgt werden können. Der Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer liegt demnach grundsätzlich eine umfassende Saldierung des Ergebnisses seiner wirtschaftlichen Aktivitäten im weitesten Sinne zugrunde. Soweit dabei Verluste zu berücksichtigen sind, führen diese aufgrund der dadurch geminderten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen lediglich zu einer geringeren Abgabepflicht oder schließen eine solche aus, begründen aber keine Leistungsansprüche gegen den Staat. Dies gilt auch im Falle eines steuerrechtlich zulässigen Verlustvor- bzw. -rücktrags, da er lediglich das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbricht. Demgegenüber soll durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ein Beitrag zur Sicherung des Unterhalts der nachgeheirateten Witwe geleistet werden. Angesichts dieser unterschiedlichen Zielsetzung des Einkommen-(Lohn-)steuerrechts und der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung ist es geboten, auch den Begriff der Einkünfte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG unabhängig von der steuerrechtlichen Begriffsbildung zu bestimmen (vgl. Tz 22.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - vom 3. November 1980, GMBl. S. 742).
Davon abgesehen unterscheidet auch das Steuerrecht den Begriff der (steuerpflichtigen) Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) von der Summe der Einkünfte und von dem Einkommen des Steuerpflichtigen, das sich als Gesamtbetrag der Einkünfte erst nach Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten und dem Ausgleich der Verluste aus einzelnen Einkunftsarten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ergibt (§ 2 Abs. 3 und 4 EStG). Erst der Begriff der "Summe der Einkünfte" bzw. des "Einkommens" umfaßt sonach das Ergebnis des zwischen den verschiedenen Einkunftsarten vorzunehmenden Verlustausgleichs. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG knüpft demgegenüber an die "Einkünfte" der nachgeheirateten Witwe an, verwendet aber weder den Begriff der "Summe der Einkünfte" noch den des "Einkommens". Daß sich der Gesetzgeber dieser unterschiedlichen Begriffsbestimmung bewußt ist, folgt auch aus § 16 SGB IV, der das Gesamteinkommen des Versicherungspflichtigen als "Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts" definiert.
Auch die in einzelnen Sozialleistungsgesetzen enthaltenen Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens des Betroffenen (vgl. § 76 BSHG, § 33 Abs. 1 BVG, § 267 Abs. 1 Satz 1 LAG, § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG, § 15 SGB IV) können nicht zur Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG herangezogen werden, schon deshalb nicht, weil es sich bei dem Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe nicht um eine Sozialleistung sondern um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung handelt. Nicht nur das Witwengeld sondern auch der Unterhaltsbeitrag finden ihre Grundlage im Beamtenverhältnis des verstorbenen Beamten und müssen daher immer im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung und Dienstverpflichtung gesehen werden. Auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG soll den Beamten von der Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen für die Zeit nach seinem Tode freistellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung sichern. Die Höhe der Versorgung der nachgeheirateten Witwe orientiert sich daher nicht an ihrer Bedürftigkeit sondern - vorbehaltlich der Anrechnung der Einkünfte - an dem Witwengeld, dessen Höhe wiederum von dem erdienten Ruhegehalt des Beamten abhängig ist. Die Grundsätze, die für die der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates entspringenden einseitigen Sozialleistungen gelten, können daher nicht auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung übertragen werden (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] <344>[BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]). Im übrigen läßt sich entgegen der Auffassung der Revision den oben angeführten sozialrechtlichen Vorschriften nicht der allgemeine Grundsatz entnehmen, daß sich negative Einkünfte (Verluste) aus unterschiedlichen Einkunftsarten stets mindernd auf das zu ermittelnde Einkommen des Betroffenen auswirken. Die Anrechnung der Einkünfte ist vielmehr je nach Art der Sozialleistung unterschiedlich geregelt, wobei eine Saldierung der positiven Einkünfte mit den negativen Einkünften (Verlusten) regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962, BGBl. I S. 692 in der Fassung vom 23. November 1976, BGBl. I S. 3234; § 1 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975, BGBl. I S. 1769; § 1 der Dritten LeistungsDV - LA in der Fassung vom 14. Juni 1977, BGBl. I S. 850; § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981, BGBl. I S. 625). Der Hinweis der Revision auf § 15 SGB IV geht auch deshalb fehl, weil diese Vorschrift eine Begriffsbestimmung des vom Versicherungspflichtigen erzielten Arbeitseinkommens enthält und nur in diesem Zusammenhang auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts verweist.
Die Auslegung des Begriffes der "Einkünfte" in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG hat somit von dem Sinn und Zweck dieser Regelung auszugehen. Durch die Gewährung des Unterhaltsbeitrages an die nachgeheiratete Witwe soll gewährleistet sein, daß die ihr nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld zuständen. Durch die - über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende - Anrechnung der Einkünfte wird der Nachrang des Unterhaltsbeitrages zum Ausdruck gebracht, der selber keine alimentationsrechtliche Versorgung ist und es gestattet, daß der Dienstherr seine Pflicht durch anderweite wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansieht. Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 <214>[BVerwG 29.11.1972 - VI C 6/70]; 66, 360 <365>[BVerwG 08.02.1983 - 9 CB 698/82]). Dieser Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrages würde es widersprechen, bei der Anrechnung der Einkünfte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG positive Einkünfte aus einer Einkunftsart durch negative Einkünfte (Verluste) aus einer anderen Einkunftsart auszugleichen. Durch den Unterhaltsbeitrag an die nachgeheiratete Witwe soll kein Beitrag zur Vermögensbildung, etwa aufgrund der steuerrechtlichen Möglichkeit zu erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG geleistet werden. Auch soll die Witwe dadurch nicht in den Stand versetzt werden, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die lediglich mit Verlusten verbunden ist und daher keinen Beitrag zur Sicherung ihres Unterhalts erbringt. Denn anderenfalls wurden dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten die mit einer solchen Betätigung verbundenen wirtschaftlichen Risiken aufgebürdet, obwohl diese mit dem Beamtenverhältnis nicht im Zusammenhang stehen. Der nachgeheirateten Witwe ist daher nach der § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zugrundeliegenden Interessenlage grundsätzlich zuzumuten, auf verlustbringende wirtschaftliche Tätigkeiten zu verzichten, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus den um den Unterhaltsbeitrag aufgestockten positiven Einkünften bestreiten will. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen schon deshalb nicht, weil der Anspruch der nachgeheirateten Witwe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Daß bei der Anrechnung von Einkünften der nachgeheirateten Witwe kein Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten zulässig ist, entspricht schließlich auch der einhelligen Meinung des Schrifttums (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 22 Rz 9; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 22 BeamtVG RdNr. 2 a; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 22 Erl. 5; Crisolli/Schwarz, Hess. BeamtG, Band 2, § 140 Erl. 5 b).
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 247 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst