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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1994, Az.: 3 StR 690/93

Zurückverweisung ; Allgemeine Strafkammer; Jugendkammer; Mitwikung abgelehnter Richter; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1994
Aktenzeichen
3 StR 690/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 415

Redaktioneller Leitsatz

a) Ist im weiteren Verfahren kein Jugendlicher, sondern nur noch ein Erwachsener betroffen, so besteht die Möglichkeit der Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer statt an eine Jugendkammer.

b) Die Rüge der Beteiligung eines abgelehnten Richters mit der Revision erfordert die wortwörtliche Mitteilung der dienstlichen Äüßerungen dieses Richters.

Gründe

1

Die III. Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe hatte den zur Tatzeit 26 Jahre alten Angeklagten mit Urteil vom 1. September 1992 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durchBeschluß vom 21. April 1993 - 3 StR 118/93 - das Verfahren gegen den Angeklagten teilweise eingestellt, den Schuldspruch geändert und das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache "an eine andere Strafkammer des Landgerichts" zurückverwiesen. Die Revision eines in demselben Verfahren verurteilten Heranwachsenden hat er nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die neu entscheidende I. Jugendkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist erfolglos.

2

1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 4 StPO ist unbegründet. Zu Recht hat die I. Jugendkammer des Landgerichts ihre Zuständigkeit für die neue Verhandlung und Entscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils der III. Jugendkammer angenommen.

3

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in einem verbundenen Verfahren gegen einen Erwachsenen und einen Jugendlichen oder Heranwachsenden das Revisionsgericht die Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an eine Jugendkammer zurückverweisen, wenn sich das weitere Verfahren nur noch gegen den Erwachsenen richtet (BGHSt 35, 267 ff.). Mit dieser Entscheidung hat der 4. Strafsenat an der früheren Rechtsprechung, nach der bei einer solchen Fallgestaltung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen werden müsse, nicht mehr festgehalten; die anderen Strafsenate haben auf Anfrage erklärt, daß sie an Entscheidungen, die dieser Auffassung entgegenstehen, nicht festhalten.

4

Daraus folgt, daß - entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 355 Rdn. 8; Pikart in KK StPO 3. Aufl. § 355 Rdn. 6; Brunner, JGG 9. Aufl. § 47 a Rdn. 7) - das Revisionsgericht nicht an einer Zurückverweisung an eine Jugendkammer gehindert ist (Böhm, NStZ 1988, 493). Es wird die Sache nach wie vor dann an eine Jugendkammer zurückverweisen, wenn es dies für sachlich geboten hält. Ausschlaggebend für eine solche Entscheidung können die Gründe sein, die wie bisher - nach der durch das Inkrafttreten des StVÄG 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) geschaffenen Rechtslage (vgl. BGHSt 30, 260 ff. [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80; BayObLG MDR 1980, 958) - zu einer, nach der neueren Rechtsprechung freilich nicht mehr zwingenden Zurückverweisung an die Jugendkammer geführt haben: nämlich die einfache Lösung von Zuständigkeitsfragen im Verhältnis von Jugend- und Erwachsenengerichten, die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen, zusätzlicher Arbeitsbelastung und unnötigem Zeitaufwand und ebenso - wie auch im vorliegenden Fall - die Möglichkeit der Berücksichtigung jugendspezifischer Umstände der Tat, auch wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

5

b) Demgemäß hat der Senat - gemäß §§ 354 Abs. 2, 355 StPO (vgl. dazu BGHSt 35, 267, 268 ff.) - die Sache an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dem steht der Wortlaut des zurückverweisenden Beschlusses "an eine andere Strafkammer" nicht entgegen. Denn aus der ständigen Übung des Senats und dem Zusammenhang der Beschlußgründe ergibt sich, daß diese Formulierung keine Festlegung auf eine Erwachsenenstrafkammer bedeutete, sondern vielmehr der Begriff "Strafkammer" übergreifend (vgl. § 60 GVG, § 32 Abs. 2 JGG) für Erwachsenen- und Jugendkammer verwendet worden ist.

6

c) Wie dem Wortlaut des eine Verweisung an eine Erwachsenenstrafkammer ablehnenden Beschlusses der Jugendkammer zu entnehmen ist, hat diese den Beschluß des Senats auch so verstanden und zutreffend ihrer Entscheidung die oben dargelegte Auffassung zugrunde gelegt.

7

2. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO, weil an der angefochtenen Entscheidung zwei Richter mitgewirkt haben, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind, ist unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO werden nicht alle den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben. Dazu hätte die Mitteilung des Wortlautes der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gehört (vgl.Beschluß vom 27. Oktober 1993 - 3 StR 512/93). Im übrigen ist die Rüge offensichtlich unbegründet.

8

3. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.