Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.2000, Az.: BVerwG 6 B 19.00
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unzulässige Enteignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 19.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.01.2000 - AZ: 9 B 95.31
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. November 2000
durch
die Richterin Eckertz - Höfer und
die Richter Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 090 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach bayerischem Landesrecht zugunsten des Staates eine unzulässige Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG sei. Diese Frage ist im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a) und des Bundesverfassungsgerichts (b) für den hier beschwerdeführenden Käufer des Grundstücks nicht klärungsbedürftig. Neue Gesichtspunkte sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen (c).
a)
Es bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren, dass die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liegt und nicht etwa eine unzulässige Enteignung des Käufers darstellt. Wie die Beschwerde selbst vorbringt, hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits - und zwar zu Art. 34 BayNatSchG - in dieser Weise entschieden (Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 4 B 18.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 294). Danach sind Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, mit diesem Recht von vornherein belastet. Das Vorkaufsrecht verwirklicht sich zwar erst mit Abschluss des Kaufvertrages. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers ist jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet. Dass der Übertragungsanspruch des Käufers in anderen Fällen dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen kann, wie von der Beschwerde im Schriftsatz vom 2. November 2000 nochmals hervorgehoben wird, wird damit nicht in Frage gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei der entsprechenden Beurteilung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Baurecht durch den Bundesgerichtshof angeschlossen (BVerwG a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87 - NJW 1989, 37, 38). Das gemeindliche Vorkaufsrecht im Baurecht stellt nach dieser Auffassung eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, durch welche die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird. Etwa verbleibende Vermögensnachteile des Verkäufers beruhen auf der Situationsgebundenheit seines Grundeigentums und sind als Ausprägung der Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG) entschädigungslos hinzunehmen.
b)
Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei der Beurteilung eines Rechtsakts von einer Enteignung auszugehen ist. Die Enteignung ist auf die Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen gerichtet, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (BVerfGE 79, 174, 191; 100, 226, 239 f. m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367). Demgegenüber regeln gesetzliche Vorkaufsrechte generell und abstrakt, wie weit der Umfang des geschützten Eigentumsrechts überhaupt reicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb - ebenso wie in der voranstehend angeführten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - geklärt, dass Vorkaufsrechte das Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestalten und ihre Ausübung daher keine Enteignung darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1268/99 - NJW 2000, 1486 f.).
c)
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung enthalten hinsichtlich der Beurteilung der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der öffentlichen Hand am Maßstab des Art. 14 GG keine neuen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht berücksichtigten Aspekte. Der für maßgeblich erachtete Gesichtspunkt der "Situationsgebundenheit" eines Grundstücks ist als zur Abgrenzung von Enteignung einerseits und Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums andererseits geeignet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem anerkannt. Dass Gründe des Naturschutzes der hier in Rede stehenden, vom Berufungsgericht im Einzelnen erörterten Art den Eingriff in die Rechte des Käufers als verhältnismäßig und daher im Einklang mit Art. 14 GG zu rechtfertigen vermögen, begegnet keinen Bedenken und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
2.
Mit dem Hilfsvorbringen hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 34 BayNatSchG die nach der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gezogenen Grenzen für den inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzgeber einhalten. Eine allein hierauf gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wäre unzulässig. Bei dem bayerischen Naturschutzgesetz handelt es sich um irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung käme daher nur in Betracht, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben und daraus eine klärungsbedürftige bundesrechtliche - z.B. verfassungsrechtliche - Rechtsfrage hergeleitet wird. Näher darzulegen ist dabei, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesverfassungsrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61, 63 f. m.w.N.). Diesen Erfordernissen genügt das Beschwerdevorbringen nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es geht - wie bereits im Hauptvorbringen - zutreffend davon aus, dass bundesverfassungsgerichtlich geklärt ist, was der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten hat (vgl. etwa BVerfGE 100, 226, 240 f. m.w.N.). Weiterführende Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung wirft die Beschwerde nicht auf. Hierzu gehört auch nicht die Frage der Tragung von Notarkosten; diese ist in Art. 34 Abs. 7 BayNatSchG durch den Verweis auf § 505 BGB ohnehin geklärt (vgl. BGH LM § 505 BGB Nr. 2). Die Beschwerde hält die landesgesetzliche Regelung gerade auf der Grundlage dieser Rechtsprechung für verfassungswidrig. Mit dem damit verbundenen Angriff gegen die Anwendung und Auslegung des Art. 34 BayNatSchG durch das Berufungsgericht kann indessen - wie bereits oben ausgeführt - die rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 090 DM festgesetzt.
[...] Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und folgt dem in Nr. 7.5.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) für das Vorkaufsrecht im Bau- und Bodenrecht vorgeschlagenen Wert von 25 % des Kaufpreises.
Richter Büge
Richter Graulich