Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1976, Az.: 3 StR 100/76
Revisionsbegründung durch einen nach§ 146 Strafprozessordnung (StPO) zurückzuweisenden Verteidiger; Reichweite des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 100/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 335 - 339
- JZ 1976, 563-564
- MDR 1976, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1414-1415 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Verfahren vor dem Revisionsgericht, wenn, nachdem der Angeklagte Revision eingelegt hat, sein Verteidiger eine schriftliche Revisionsbegründung anbringt und in ihr zutreffend darauf hinweist, daß der Verteidigung durch ihn § 146 StPO entgegensteht.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. Mai 1976
beschlossen:
Tenor:
Rechtsanwalt Günther S. wird als Verteidiger des Angeklagten K. zurückgewiesen. Damit entfällt seine Bestellung als Verteidiger dieses Angeklagten.
Gründe
Der wegen gemeinschaftlichen Diebstahls oder wegen gemeinschaftlicher Hehlerei und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1975selbst Revision eingelegt und hat dieses Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist von dem ihm zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt S. begründen lassen. Dieser trägt als Verteidiger selbst vor, daß er die - zunächst im gleichen Verfahren - Mitbeschuldigte Angelika B. bereits vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten verteidigt hat und daß er sie auch - nach Abtrennung des Verfahrens gegen diese Mitbeschuldigte zum Zwecke der Erledigung ihrer Strafsache im Strafbefehlsverfahren - weiter verteidigt. In jenem Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf ist das Gericht einem Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. gefolgt, der unter Hinweis darauf, er vertrete in dem Parallelverfahren gegen K. diesen als Pflichtverteidiger und auf die Unklarheit der Reichweite des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung gebeten hatte, die Sache auf unbestimmte Zeit zu vertagen.
Nach § 146 StPO n.F. war die Bestellung des Rechtsanwalts Statz zum Verteidiger des Angeklagten von vornherein unzulässig. Gegen die Beschuldigte B. wurde wegen des Verdachts der Teilnahme an dem Versuch, einen Daimler-Benz Pkw, polizeiliches Kennzeichen ... 761, zu entwenden, ermittelt. Der versuchte Diebstahl dieses Wagens, den die Angeklagten des vorliegenden Verfahrens zu einer Fahrt nach Damaskus benutzen wollten, ist Gegenstand dieses Verfahrens; der Mitangeklagte H. ist insoweit wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden. Der Beschuldigten B. wird in dem gegen die geführten abgetrennten Verfahren weiter vorgeworfen, sie habe ihrem Verlobten, dem Angeklagten, in der Absicht Hilfe geleistet, ihm die Vorteile eines Diebstahls oder einer Hehlerei an der Firma S. entwendeten Mikrofonen zu sichern (Akten des Amtsgerichts Düsseldorf - 131 Cs 32/75, Bl. 40). Diebstahl oder Hehlerei an diesen Mikrofonen ist in dem vorliegenden Verfahren auch Gegenstand des gegen K. gerichteten Anklagevorwurfs (Bd. II Bl. 299 ff, 300, 302 d.A.). Danach liegt ein Fall gemeinschaftlicher Verteidigung vor. Das gilt trotz Abtrennung des gegen die Angeklagte B. gerichteten Verfahrens ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines konkreten Interessenwiderstreits, da die beiden Verfahren - nach etwaiger Zurückweisung der vorliegenden Sache an den Tatrichter - jederzeit gemäß § 237 StPO miteinander verbunden werden könnten (vgl. den zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß vom 27. Februar 1976 - 1 BJs 25/75/Stb 8/76, UA S. 8/9 = MDR 1976, 413). Rechtsanwalt S., der bereits im Februar 1975 die Verteidigung der Beschuldigten B. übernommen hatte (Bd. I, Bl. 158/159 d.A.), hätte danach nicht, wie am 2. Oktober 1975 geschehen (Bd. III, Bl. 465 d.A.), zum Verteidiger von K. bestellt werden dürfen.
Die dennoch erfolgte Bestellung ist jedoch nicht unwirksam. Wie der Senat in dem bezeichneten Beschluß vom 27. Februar 1976 bereits entschieden hat, führt § 146 StPO nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung und zur Unwirksamkeit der Prozeßhandlungen des Verteidigers. Erst mit der Zurückweisung des Verteidigers durch das Gericht "wird die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung durch ihn evident und damit für das Verfahren, gegebenenfalls auch bereits für eine Prozeßhandlung, die den unmittelbaren Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung gegeben hatte, wirksam" (a.a.O., UA S. 6).
Die mit der "Evidenz" einer unzulässigen gemeinschaftlichen Verteidigung verknüpfte Unwirksamkeit der Prozeßhandlung, die Anlaß zu der Prüfung gab, erfaßt die von Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten eingereichte Revisionsbegründung. Zwar weist das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1976, 156 = MDR 1976, 69 [BayObLG 15.10.1975 - 1 RReg St 336/75]) zutreffend darauf hin, daß die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO nicht nur erfüllt ist, wenn ein Verteidiger die Revisionsbegründungsschrift unterzeichnet hat, sondern auch dann, wenn ein Rechtsanwalt, der nicht Verteidiger ist, durch seine Unterzeichnung die Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernimmt. Das kann aber nicht dazu führen, daß ein Rechtsanwalt, dessen Mitwirkung in einem Verfahren als Verteidiger die Vorschrift des § 146 StPO entgegensteht, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt dennoch die Interessen eines Beschuldigten im Verfahren vertreten darf. Das würde dem Sinn und Zweck der bezeichneten Vorschrift, im Interesse der einzelnen Beschuldigten eine von möglichen Interessengegensätzen freie Verteidigung zu gewährleisten, widersprechen. Der in der bezeichneten Entscheidung vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Auffassung (inzwischen vgl. den Beschluß des gleichen Strafsenatsvom 7. April 1976 - RReg 1 St 59/76), die Interessen des Beschuldigten könnten auch durch die Begründung einer Revision seitens eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, der gemäß § 146 StPO nicht Verteidiger sein kann, nicht nachteilig berührt werden, weil sich eine solche Prozeßhandlung nur zu seinen Gunsten auswirken könne, kann der Senat nicht beitreten. Ein etwaiger Konflikt bei einem Rechtsanwalt, der die einander widerstreitenden Interessen mehrerer Angeklagter zu vertreten hat, kann sich auf den Inhalt einer Revisionsbegründung in einer für den einen oder anderen Angeklagten äußerst nachteiligen Weise auswirken. Der Umfang der Revisionsanträge und ihre Begründung, das formgerechte und sachgemäße Anbringen der Revisionsrügen können für den Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels entscheidend sein. Mängel der Revisionsbegründung können auch ein sonst aussichtsreiches Rechtsmittel scheitern lassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist jedenfalls dann in der Regel ausgeschlossen, wenn Angeklagter und Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44[BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332) [BGH 10.06.1960 - 2 StR 132/60]. Dagegen ist dann, wenn die an sich rechtzeitige Revisionsbegründung infolge eines für den Angeklagten unabwendbaren Zufalls der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entbehrt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (vgl. Dünnebier in Löwe-Rosenberg StPO, 22. Aufl. § 44 Anm. I 2; Kleinknecht StPO, 35. Aufl. § 44 Anm. 1, je mit weiteren Hinweisen). Dem Angeklagten, der, in unverschuldeter Unkenntnis der gesetzlichen Regelung des § 146 StPO oder ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die Begründung der Revision einem nach dieser Vorschrift ausgeschlossenen Verteidiger anvertraut hat oder dem ein Verteidiger bestellt worden ist, kann daher, wenn er von der Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gebrauch macht, ein Rechtsnachteil dadurch nicht entstehen, daß die von einem solchen Verteidiger begründete Revision als unwirksam angesehen wird.
Falls der Angeklagte nicht binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Zustellung dieser Entscheidung von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Gebrauch macht, müßte der Senat die Revision als unzulässig verwerfen, da sie nach allem den Voraussetzungen des § 345 Abs. 2 StPO nicht entspricht. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO die versäumte Handlung nachzuholen. Das bedeutet im Falle der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, daß grundsätzlich innerhalb einer Woche die fehlende Revisionsbegründung anzubringen ist. Dies kann aber - ausnahmsweise - nicht gelten, wenn, wie hier, der Angeklagte erst durch einen Zurückweisungsbeschluß erfährt, daß sein bisheriger Verteidiger für ihn nicht tätig werden durfte. Einen solchen Fall hat der Gesetzgeber bei der Fassung des § 45 StPO ersichtlich nicht bedacht. Der Angeklagte wird mit dem Zurückweisungsbeschluß nach § 146 StPO vor eine gänzlich neue Situation gestellt. Soll diese Bestimmung nicht, entgegen ihrem Schutzzweck, zu seinen Ungunsten ausschlagen, so muß in einem solchen Falle die für das Anbringen der Revisionsanträge und ihre Begründung allgemein vorgesehene Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO die sonst für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist (§ 45 Abs. 1, 2 Satz 2 StPO) verdrängen. Im Falle antragsgemäßer Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionseinlegungsfrist besteht für den Angeklagten selbst bei vorangegangener Urteilszustellung in der Regel die Möglichkeit, sich schon vor der Wiedereinsetzung mit der Begründung der Revision zu befassen; dennoch kann er, frühestens beginnend mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, einen vollen Monat auf die Revisionsbegründung verwenden. Um so mehr muß ihm in der hier gegebenen Situation - auf dem Hintergrund des Gesetzeszwecks des § 146 StPO, dem Angeklagten die volle Garantie ordnungsgemäßer Verteidigung zu gewähren, - zur Begründung der Revision die Regelfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Verfügung stehen. Das Bedürfnis hierfür wird besonders deutlich in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem dem Angeklagten ein Verteidiger durch ein Organ der Justiz bestellt worden ist. Der Angeklagte kann hier nicht auf eine Revisionsbegründungsfrist von einer Woche verwiesen werden. Auch mit einem späteren Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer solch kurzen Frist könnte ihm jedenfalls dann nicht geholfen werden, wenn ein neuer Verteidiger oder wenn er selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb einer Woche eine dann möglicherweise unvollkommene und ergänzungsbedürftige Revisionsbegründung angebracht hätte. Dagegen besteht kein Bedürfnis, für den Wiedereinsetzungsantrag selbst nicht an der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO festzuhalten.
Die Revisionsanträge und ihre Begründung kann der Angeklagte entweder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklären oder durch einen Rechtsanwalt anbringen, der ihm von dem Vorsitzenden des Strafsenats zum Pflichtverteidiger bestellt werden wird, wenn in der Person des Rechtsanwalts keine Hinderungsgründe (z.B. § 146 StPO) vorliegen.
Dr. Wiefels
RiBGH Mayer ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert Schmidt
Neifer
Dr. Krauth