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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1960, Az.: 2 StR 132/60

Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist und der Wiedereinsetzungsfrist wegen unabwendbaren Zufalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1960
Aktenzeichen
2 StR 132/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 28.09.1959

Fundstellen

  • BGHSt 14, 330 - 334
  • MDR 1960, 862-863
  • NJW 1960, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Geht eine rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist zur Post gegebene Revisionsrechtfertigungsschrift nicht innerhalb der Frist dem Gericht zu, dessen Urteil angefochten wird, so kann gegen deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, auch wenn eine weitere, in einem späteren Schriftsatz zur Ergänzung der Revisionsrechtfertigung erhobene Verfahrensrüge fristgerecht bei dem Gericht angebracht worden ist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalt
in der Sitzung vom 10. Juni 1960
beschlossen:

Tenor:

Die Angeklagte wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. September 1959 und wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat die Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Gegen das vorbezeichnete Urteil, durch das die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat sie form- und fristgerecht Revision eingelegt. Daraufhin wurde das Urteil ihren zu dessen Empfang ermächtigen Verteidigern, Rechtsanwalt P. in B. und Rechtsanwalt H. in K., am 5. November 1959 zugestellt. Mit Vollmachtsurkunde von demselben Tage bestellte die Angeklagte als weiteren Verteidiger Rechtsanwalt F. v. S. in Ka.. Dieser gab zwei von ihm unter dem 17. November 1959 gefertigte Schriftsätze, in denen die Revisionsanträge und deren auf die Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften sowie auf unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Begründung enthalten waren, am Abend des 17. November 1959 um 23 Uhr als Einschreiben mit Rückschein zur Post. Das Schreiben ging erst am 20. November 1959, also einen Tag nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO für die Anbringung einer Revisionsbegründung vorgeschriebenen Frist, bei dem Landgericht ein. Das auf dem Rückschein vermerkte Eingangsdatum wurde im Büro des Rechtsanwalts F. v. S. nicht beachtet. Inzwischen hatte Rechtsanwalt P. auf eine fernmündliche Durchsage des Rechtsanwalts F. v. S. in Ergänzung der von diesem abgesandten Rechtfertigungsschriften die Revision noch auf eine weitere selbständige Verfahrensrüge gestützt, die er mit Schriftsatz vom 19. November 1959 an demselben Tage, und damit innerhalb der Begründungsfrist, bei dem Landgericht anbrachte.

2

Nachdem Rechtsanwalt F. v. S. am 29. März 1960 durch den Vorsitzenden des Senats auf den verspäteten Eingang der Schriftsätze vom 17. November 1959 aufmerksam gemacht worden war, hat er unter dem 30. März 1960 beantragt, der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision und zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu gewähren.

3

Beiden Anträgen ist zu entsprechen.

4

1.)

Was die Versäumnis der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages in § 45 StPO bestimmten Frist angeht, so ist deren Nichteinhaltung einem Versehen des Büropersonals des Verteidigers zuzuschreiben, das, wie glaubhaft vorgetragen ist, das Eingangsdatum auf dem Rückschein des Einschreibebriefes nicht geprüft hat. Dieses Versehen bildet für die Angeklagte einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO.

5

2.)

Auf einem solchen Zufall beruht auch die Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist. Da der Einschreibebrief, durch den Rechtsanwalt F. v. S. die Schriftsätze mit den Revisionsträgen und deren Begründung dem Landgericht übersandte, ausweislich des Einlieferungsscheins noch am, wenn auch späten, Abend des 17. November 1959 zur Post gegeben wurde, konnte und durfte angesichts der nicht allzu großen Entfernung zwischen Ka. und B. damit gerechnet werden, daß er bei normaler Beförderung am 19. November 1959 dem Landgericht zuging. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, daß der 18. November 1959 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) war, selbst wenn man aber im Hinblick hierauf die Absendung des Briefes als nicht rechtzeitig geschehen ansehen wollte, so würde dies au ein - schuldhaftes - Verhalten des Verteidigers zurückzuführen sein, das abzuwenden die Angeklagte nicht in der Lage war.

6

Dem Wiedereinsetzungsantrag könnte daher, worauf auch der ihn vorlegende Verteidiger hingewiesen hat, nur entgegenstehen, daß der Schriftsatz des Rechtsanwalts P. vom 19. November 1959 innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist. Wie nämlich der Bundesgerichtshofs im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, ist, sofern die Revisionsrechtfertigungsfrist gewahrt ist und nur einzelne Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung nachgeholt werden sollen, für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel jedenfalls dann kein Raum, wenn der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten.

7

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war indessen wesentlich verschieden von demjenigen, der hier gegeben ist. Dort war eine abgeschlossene Revisionsbegründung firstgerecht eingereicht worden, die erst nach Ablauf der Frist durch Nachholung einzelner Verfahrensrügen ergänzt werden sollte, während hier bei Einreichung des die Begründung erweiternden Schriftsatzes davon ausgegangen wurde, daß die Hauptschriften bereits dem Landgericht vorlagen, was bei normaler Postbeförderung auch der Fall gewesen wäre. Durch den Eingang der Nachschrift ist somit die Frist zur Begründung der Revision zwar formell gewahrt worden, weil sie eine selbständige Verfahrensrüge enthält; die Nachschrift sollte ja auch, um die mit ihr erhobene einzelne Rüge fristgerecht anzubringen, innerhalb der Begründungsfrist beim Landgericht eingehen. Dennoch war sie, wie der Hinweis auf ihre "ergänzende" Bedeutung erkennen läßt, nicht dazu bestimmt, für sich allein ohne jede Beziehung zu der übrigen Revisionsrechtfertigung der Einhaltung der Begründungsfrist zu dienen. Diese sollte vielmehr durch den rechtzeitigen Eingang der Hauptschriften vom 17. November 1959 gewahrt werden, was daraus deutlich erhellt, daß sie 49 Stunden vor Ablauf der Frist zur Post gegeben wurden. In einem solchen Falle darf der Nachschrift hinsichtlich der Fristwahrung im ganzen keine selbständige Bedeutung beigemessen werden; sie muß insoweit als Teil der Hauptschrift beurteilt werden mit dem Ergebnis, daß deren Zugang beim Landgericht als der für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist maßgebende Zeitpunkt anzusehen ist. Die Notwendigkeit einer solchen Beurteilung ergibt sich unmittelbar aus folgender Erwägung: Hätte Rechtsanwalt Peiter am Abend des 19. November 1959 bei Gericht festgestellt, daß die Schriftsätze des Rechtsanwalts F. v. S. noch nicht eingegangen waren, dann würde er bei abweichender Auffassung nur die Wahl gehabt haben, entweder auf seine - vielleicht begründete - Verfahrensrüge zu verzichten, um die Wiedereinsetzung hinsichtlich der in den Hauptschriften enthaltenen Verfahrensrügen offen zu halten, oder aber seine Verfahrensrüge - vielleicht unter Einbeziehung der allgemeinen Sachbeschwerde - rechtzeitig anzubringen und damit der Angeklagten alle anderen Verfahrensrügen endgültig abzuschneiden. Ein solches Ergebnis kann nicht Rechtens sein.

8

Infolgedessen muß hier der Zeitpunkt des Zuganges der Hauptschriften beim Landgericht dafür entscheidend sein, ob die Revisionsbegründungsfrist eingehalten worden ist oder nicht. Dieser Zeitpunkt lag aber nicht mehr innerhalb der Frist, so daß diese - unabhängig davon, daß die Eingabe vom 19. November 1959 an demselben Tage bei dem Landgericht eingereicht wurde, versäumt worden ist. Da die Nichteinhaltung, wie dargelegt, auch auf einem für die Angeklagte unabwendbaren Zufall beruht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Baldus
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Scharpenseel
Kirchhof