Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1993, Az.: II ZR 111/92
Gesellschaft; Liquidation; Feststellungsklage; Umdeutung; Auseinandersetzungsrechnung; Feststellungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1993
- Aktenzeichen
- II ZR 111/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1993, 1238 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 1413 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1993, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 1 / 1994 § 730 BGB Nr. 12
- MDR 1993, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1187-1188 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1340-1341 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 919-921 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auf die Erteilung einer Auseinandersetzungsrechnung kann nicht wegen mangelnder Substantiierung des Vortrags zu Foderungen der bzw. Ansprüchen gegen die aufgelöste Gesellschaft verzichtet werden, wenn die jeweiligen Rechnungen allen Gesellschaftern bekannt sind, sie sich aber hierzu im Rechtsstreit nicht äußern. In einem solchen Fall kann nur der Betrag zugesprochen werden, für den bereits vor Vorlage der Auseinandersetzungsrechnung feststeht, daß er dem Anspruchsteller endgültig verbleibt.
2. Ein wegen Fehlens einer Auseinandersetzungsrechnung zur Zeit unbegründeter Leistungsanspruch kann in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden, den Betrag als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Tatbestand:
Die Parteien waren zu gleichen Teilen Gesellschafter einer GbR, die ein in ihrem Miteigentum stehendes, mit einem Schwesternheim bebautes Grundstück in R. verwaltete. Der Kläger hat dieses Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung erworben und gegenüber den kreditgebenden Banken die durch den Versteigerungserlös nicht gedeckten Schulden allein übernommen; der Beklagte ist aus der Haftung entlassen worden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Kläger von dem Beklagten nach § 735 BGB einen Betrag von 90000,-- DM gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 88615, 22 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten, der unter anderem geltend gemacht hat, mangels einer Schlußabrechnung könne der Kläger noch keinen Nachschuß verlangen, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision macht der Beklagte weiter die mangelnde Fälligkeit der Nachschußforderung geltend.
Entscheidungsgründe
Da der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.). Die Revision ist teilweise begründet und führt im Umfange der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst, so können die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (st. Rspr. vgl. Sen.Urt. v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, BGHR BGB § 730 Abs. 1 "Auseinandersetzungsrechnung 1"; v. 9. März 1991 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; v. 26. Juni 1992 - II ZR 284/91II ZR 284/91, WM 1992, 1576, 1578 [EuGH 16.07.1992 - C 83/91]; Münchener Kommentar z. BGB/Ulmer, 2. Aufl. § 730 Rdn. 37; Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 3. Aufl., S. 108 f. m.w.N.).
Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist aber der Meinung, einer Schlußabrechnung bedürfe es im vorliegenden Fall nicht, weil der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen habe, daß Forderungen gegen die Gesellschaft bestünden oder diese selbst gegen Dritte Ansprüche erheben könne. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht, weil das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht vollständig gewürdigt hat.
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß in die Abrechnung der Gesellschafter eine Forderung gegen die A. Versicherung auf Rückvergütung von Lebensversicherungsbeiträgen in Höhe von 17689, 80 DM einzubeziehen sei. Da die Lebensversicherung offenbar der zusätzlichen Sicherung der der Gesellschaft gewährten Bankkredite gedient hat, erscheint diese Ansicht des Beklagten als nicht unberechtigt. Das Schreiben der Anwälte des Beklagten vom 20. Juli 1988 legt darüber hinaus die Annahme nahe, daß im Rahmen der über die Auseinandersetzung der Gesellschaft vorprozessual geführten Korrespondenz auch der Kläger die Meinung vertreten hat, es handele sich um einen Anspruch, der bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zu berücksichtigen sei. In dem genannten Schreiben ist sogar für den Beklagten das Einverständnis mit der von der Gegenseite erhobenen Forderung erklärt worden, daß die Versicherung die Rückvergütung jeweils hälftig an den Kläger und den Beklagten auszahle. Angesichts dessen war von dem Kläger zu erwarten, daß er sich - nachdem der Beklagte im Rechtsstreit erneut beanstandet hatte, die Forderung auf Rückvergütung sei nicht erfüllt und der Kläger müsse dies bei der ausstehenden Auseinandersetzungsrechnung beachten - hierzu gemäß § 138 ZPO erklärte.
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist ferner die Meinung des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten aufgelisteten, aus drei Einzelpositionen von 18000, -- DM, 29520, -- DM und 15122, 59 DM bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 62642, 59 DM gäben keinen Anlaß zur Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung. Das Berufungsgericht hat zunächst übersehen, daß nach dem Vortrag des Beklagten der Kläger die mit 18000, -- DM angesetzte Position betreffend die dem Beklagten zustehende Verwaltervergütung bei vorprozessual geführten Verhandlungen dem Grunde nach anerkannt haben soll. Ferner verkennt es, daß der Kläger alle in Frage stehenden, im Prozeß allerdings nicht vorgelegten Rechnungen in Händen hat, sie lediglich nach den Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. April 1988 und 3. April 1990 für unberechtigt bzw. erläuterungsbedürftig hält und in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich eingeräumt hat, daß eine Abrechnung der nicht in Grundstücksverbindlichkeiten bestehenden Positionen der beendeten Gesellschaft noch ausstehe. Geht aber der Kläger selbst von der Erforderlichkeit einer Abrechnung der Gesellschaft aus, dürfen einzelne Positionen, zu denen sich der Kläger äußern kann, nicht als angeblich unsubstantiiert mit der Folge unberücksichtigt bleiben, daß dem Kläger der gesamte von ihm geforderte Betrag - einschließlich der noch abzurechnenden Verbindlichkeiten - zuerkannt wird.
Vielmehr bleibt es bei dem oben genannten Grundsatz, daß eine Schlußabrechnung zu erstellen ist und der Kläger ohne weitere Prüfung der wechselseitigen Ansprüche derzeit nur den ihm mit Sicherheit zustehenden Saldo fordern kann.
Von der der Höhe nach rechnerisch inzwischen unstreitig gewordenen Nachschußforderung des Klägers von 88615, 22 DM steht dem Kläger danach derzeit lediglich ein Betrag von 48449, 02 DM zuzüglich Zinsen zu, für den bereits jetzt feststeht, daß er ihm endgültig verbleibt. Von den mit insgesamt 62642, 59 DM bezifferten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die gegenüber dem Beklagten persönlich bzw. gegenüber der ihm gehörenden Frauenklinik bestehen sollen, hätte der Kläger die Hälfte, also 31321, 30 DM zu tragen. Ob der zugunsten der Gesellschaft bestehende Anspruch gegen die A. Versicherung inzwischen erfüllt ist, ist ungewiß. Unter Zugrundelegen des für den Beklagten ungünstigsten Geschehensablaufs, daß nämlich der Kläger den gesamten Betrag vereinnahmt hat, besteht gegen diesen eine Forderung in Höhe der Hälfte der Rückvergütung, also von 8844, 90 DM. Daraus ergibt sich ein schon jetzt in jedem Fall zugunsten des Klägers bestehender Saldo von:
88615, 22 DM
./. 31321, 30 DM (Verbindlichkeiten)
./. 8844, 90 DM (Versicherungsforderung)
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48449, 02 DM
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Hinsichtlich des übersteigenden Betrages von 40166, 20 DM bedarf der Sachverhalt dagegen weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht, an das die Sache deswegen zurückzuverweisen ist.
Da in dem nicht zum Erfolg führenden Zahlungsbegehren zugleich das Feststellungsbegehren liegt, den zur Zeit nicht einforderbaren Betrag als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.) und die Sache insofern entscheidungsreif ist, hat der Senat diese Feststellung getroffen.