Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.09.1982, Az.: 2 StR 49/82
Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; Vorliegen einer allgemeinen Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.09.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 49/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 02.09.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Bankkaufmann Theodor P. aus L., geboren am ... 1933 in M./W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. September 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, "insbesondere das Gutachten eines Gehirnspezialisten". Hierzu hätte sich die Kammer gedrängt sehen müssen, weil sie nicht habe ausschließen können, daß der Angeklagte im Tatzeitraum einen Hirninfarkt erlitten habe, ein solcher aber für unbestimmte Zeit Schuldunfähigkeit verursachen könne. In diesem Zusammenhang hätte - durch Zuziehung eines Facharztes für Augenleiden - im einzelnen auch die Bedeutung der festgestellten zentralen Sehstörungen des Angeklagten geklärt werden müssen.
Die Rüge ist nicht begründet.
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einen Psychiater und einen Psychologen als Sachverständige gehört. Beide Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, daß aus ihrer Sicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Der psychiatrische Sachverständige Dr. H. stützte sich dabei auf eine computertomographische Untersuchung, die er am Schädel des Angeklagten durchgeführt hat. Das Untersuchungsergebnis hat er - für die Kammer überzeugend - im einzelnen dargelegt und medizinisch erläutert. Er hat, wie die Urteilsausführungen (UA S. 23 bis 25) im einzelnen deutlich machen, weder übersehen, daß beim Angeklagten ein Verlust an Hirnsubstanz eingetreten ist, noch die Möglichkeit eines Hirninfarktes oder die festgestellten Sehstörungen des Angeklagten unberücksichtigt gelassen.
Bei dieser Sachlage war die Strafkammer nicht gedrängt, zu denselben Fragen noch einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, der ebensowenig wie Dr. H. den Angeklagten bei oder unmittelbar nach Eintritt den Hirninfarktes gesehen oder untersucht hat und deshalb seinen Erwägungen nur dieselben Untersuchungsergebnisse hätte zugrunde legen können, wie sie auch Dr. H. erarbeitet hat. Umstände, die Zweifel an der Sachkunde des gehörten Gutachters aufkommen lassen könnten und deshalb der Kammer Anlaß zu der von der Revision vermißten weiteren Sachaufklärung hätten geben müssen, sind nicht erkennbar: Dr. H. ist als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Leitender Medizinaldirektor einer Landesnervenklinik; schon auf Grund dieser ärztlichen Tätigkeit liegt die Annahme sogar besonderer Sachkunde auf dem Gebiet von Hirnerkrankungen nahe (vgl. BGH Urt. v. 20. August 1970 - 4 StR 261/70 -; auch BGH Urt. v. 5. August 1981 - 2 StR 202/81 -).
Schließlich kann nicht außer acht gelassen werden, daß nach den Feststellungen (UA S. 24) der Angeklagte in der hier maßgeblichen Zeit seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Bank ausschließlich im Verhältnis zu den Zeugen S. und O. verletzt, im übrigen aber seine Dienstgeschäfte ordnungsgemäß und ohne Auffälligkeiten geführt hat. Das spricht so eindeutig gegen allgemeine Schuldunfähigkeit zur Zeit der Tat - die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Kammer ohnehin bejaht -, daß sich auch aus diesem Grund die Strafkammer nicht gedrängt sehen mußte, von Amts wegen weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten durchzuführen.
2.
Die übrigen Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.
II.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß zur Tatzeit die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war. Gleichwohl legt sie ihm bei der Strafzumessung das "hohe Maß an Pflichtwidrigkeit" zur Last und wertet ebenfalls zu seinem Nachteil, daß er "sich in außerordentlich leichtfertiger Art und Weise in diese Situation gebracht" habe. Dabei bleibt offen, ob und inwieweit diese Umstände, insbesondere die "Leichtfertigkeit" des Angeklagten, durch seine vermindert Hemmungsfähigkeit beeinflußt waren. Dies läßt befürchten, daß die Strafkammer den genannten Umständen bei der Straf, zumessung zum Nachteil des Angeklagten ein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363, 364).
Müller
RiBGH Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend, Mösl
Maier
Theune