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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1970, Az.: 4 StR 261/70

Verurteilung wegen (Anstiftung zur) Brandstiftung; Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder der Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln; Pflicht zur Beiziehung eines Hirnfacharztes zur Beurteilung von Hirnverletzungen; Unterbliebene Verlesung polizeilichen Geständnisprotokolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.08.1970
Aktenzeichen
4 StR 261/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 17.03.1970

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Brandstiftung u.a.

Prozessführer

1. Rentner Bernhard Wilhelm W. aus S., geboren am ... 1925 in G.

2. Rentner Alfons L. aus S., geboren am ... 1903 in Neu-K./Westpreußen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. August 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. März 1970 werden verworfen.

An die Stelle der Gefängnisstrafen treten jedoch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Brandstiftung zu zwei, den Angeklagten L. wegen Anstiftung des Angeklagten W. zur Brandstiftung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.

2

I.

Die Revision des Angeklagten W.

3

Verfahrensrügen:

4

1.

Der Angeklagte hat im Krieg eine Kopfverletzung erlitten. Er ist auf einem Ohr taub, seine Sprache ist hastig und wenig artikuliert, er ist zu 80 % kriegsversehrt und bezieht eine Knappschafts- und eine Versorgungsrente. Auf Anordnung des Gerichts ist er vor der Hauptverhandlung drei Wochen lang im Landeskrankenhaus Bedburg-Hau auf seinen Geisteszustand beobachtet worden. Dabei ist u.a. ein Hirnstrombild gefertigt und sind verschiedene psychologische Tests mit ihm durchgeführt worden. In der Hauptverhandlung hat das Landgericht den Psychiater und Neurologen Dr. R. den Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden Dr. F. und den Diplompsychologen G., die den Angeklagten in Bedburg-Hau untersucht hatten, als Sachverständige vernommen. Sie haben dem Urteil zufolge beim Angeklagten eine "gewisse organische Hirnleistungsschwäche in Verbindung mit einer gewissen Persönlichkeitsdepravation infolge von Alkoholmißbrauch" festgestellt. In Übereinstimmung mit den Sachverständigen ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß infolgedessen zwar nicht die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, wohl aber seine Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erheblich beeinträchtigt sei.

5

Die Revision beanstandet, daß das Landgericht nicht auch noch einen Hirnfacharzt beigezogen hat. Die Rüge ist unbegründet. In der Regel ist zwar für die Beurteilung von Hirnverletzungen ein Hirnfacharzt zuzuziehen. Ob jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, ob die Sachkunde des gehörten Sachverständigen ausreicht, um dem Richter sichere Aufklärung über die Folgen der Hirnverletzung zu geben (BGH, Urteil vom 24. Mai 1965, 2 StR 173/65). Im vorliegenden Fall drängte sich die Vernehmung eines Hirnfacharztes nicht auf. Die drei Sachverständigen sind in einem Landeskrankenhaus tätig, in dem auch häufig Patienten mit organischen Hirnschäden behandelt und beobachtet werden. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß ihre Sachkunde nicht ausreichen könnte, um die Folgen von Hirnverletzungen und ihre Auswirkungen zuverlässig zu beurteilen. Das Urteil des 3. Strafsenats BGHSt 23, 176 (Fall B.,) auf das die Revision hinweist, hatte einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall zum Gegenstand. Dort handelte es sich um die Beurteilung einer ganz außergewöhnlichen, in der Kriminalgeschichte fast einmaligen abnormen Triebentfaltung. Dagegen sind organische Hirnfunktionsstörungen und die Folgen von Alkoholmißbrauch in der Praxis einen Landeskrankenhauses nichts Ungewöhnliches.

6

2.

Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte die beiden Scheunen angezündet hat, beruht auf den Geständnissen, die er am 28. November, am 6. Dezember und am 10. Dezember 1968 vor der Kriminalpolizei abgelegt hat. Das Landgericht hat hierüber den Kriminalobermeister T. als Zeugen vernommen. Ob diesem dabei die Vernehmungsniederschriften vorgehalten worden sind, entzieht sich der Nachprüfung durch den Senat. Ihre förmliche Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises war jedenfalls nach § 254 StPO unzulässig. Daher ist die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß sie nicht verlesen worden sind.

7

Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte bei seinen polizeilichen Geständnissen die Taten mit allen Einzelheiten geschildert. Dies hat das Landgericht ersichtlich auf Grund der Aussage des Zeugen T. festgestellt. Welche Einzelheiten der Tatausführung es dabei meint, kann angesichts der ausführlichen Schilderung des Tatherganges in den Urteilsgründen nicht zweifelhaft sein. Die Revision bemängelt daher zu Unrecht die Beweiswürdigung als "lückenhaft".

8

3.

Die drei Sachverständigen sind nicht vereidigt worden. Im Protokoll ist bemerkt, daß die Sachverständigen Dr. R. und G. im allseitigen Einverständnis unvereidigt bleiben. Bei dem Sachverständigen Dr. F. fehlt ein solcher Vermerk. Auf das Fehlen eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschlusses kann jedoch die Revision nicht gestützt werden, da die Nichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche Regel ist (BGHSt 21, 227).

9

Sachrüge:

10

Schuld- und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung ist zu bemerken:

11

Darin, daß das Landgericht bei der Würdigung der Geständnisse des Angeklagten davon ausgeht, der Angeklagte sei "geistig normal", liegt nur scheinbar ein Widerspruch zu den Feststellungen über seinen Geisteszustand. Gemeint ist offensichtlich, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt sei, seine Geständnisse also nicht von vornherein ohne jeden Beweiswert seien. Die Ausführungen des Landgerichts zur Präge der Zurechnungsfähigkeit sind knapp, aber nach Sachlage ausreichend. Dafür, daß sich das Landgericht kritiklos die Gutachten der Sachverständigen zu eigen gemacht hätte, besteht kein Anhalt. Die Möglichkeit eines pathologischen Rausches brauchte es nicht zu erörtern, weil alle Anzeichen für einen solchen fehlen.

12

Der Angriff gegen die Strafzumessung ist schon im Ausgangspunkt verfehlt. Das Landgericht hatte nicht unter drei verfügbaren Strafrahmen einen "auszuwählen", sondern es mußte, da es mildernde Umstände für gegeben hielt, von dem Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB ausgehen. Die Mindeststrafe konnte es nach seinem Ermessen gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern (vgl. BGHSt 21, 57). Dafür, daß es diese Rechtslage verkannt hätte, ist nichts ersichtlich.

13

Der Strafausspruch ist gemäß Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG dem neuen Recht anzupassen.

14

II.

Die Revision des Angeklagten L.

15

Verfahrensrechtlich beanstandet auch dieser Beschwerdeführer die unterbliebene Verlesung der polizeilichen Geständnisprotokolle. Auf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten W. wird verwiesen.

16

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Brandstiftung. Sie sind hinreichend bestimmt. Zur Bestrafung wegen Anstiftung genügt die schlichte Aufforderung, wenn sie beim Angestifteten den Entschluß zur Tat und die Tat selbst zur Folge hat. Daß dieser Zusammenhang hier besteht, ergeben die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit.

17

Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsirrtum. Den Ausführungen des Landgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision zu entnehmen, daß es zutreffend von dem Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Mit der Bemerkung, die Aufforderung zum Anzünden von Scheunen sei eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber der Gemeinschaft, hat es nicht etwa in unzulässiger Weise den Zweck der Strafbestimmungen gegen Brandstiftung als Strafschärfungsgrund verwertet. Es wollte vielmehr zum Ausdruck bringen, daß die Rücksichtslosigkeit des Angeklagten im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen der Brandstiftung in diesem Falle besonders grob war, weil der angerichtete Schaden hoch war und weil mehrere Scheunen angezündet wurden.

18

Der Strafausspruch ist gemäß Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRGF dem jetzt geltenden Recht anzupassen.

Meyer
Willms
Börtzler
Mayr
Spiegel