Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1974, Az.: BVerwG VII B 86.73
Gewährung eines Doppelnamens; Mädchenname der Mutter als zusätzlicher Name für den Sohn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 86.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.08.1973 - AZ: I 1426/72
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz
- Art. 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 VwGO
Fundstelle
- DokBer. A 1974, 165
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. August 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß ihrem Sohn, dem Beigeladenen, und seinen Familienangehörigen im Wege der Namensänderung gestattet wurde, dem bisherigen Familiennamen H. ihren - der Klägerin - Mädchennamen von F. beizufügen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid über die Namensänderung vom 28. Dezember 1971 auf; die Berufung des Beigeladenen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die von dem Beigeladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde gibt der Rechtsstreit keinen Anlaß zur Entscheidung grundsätzlicher, über die bisherige Rechtsprechung hinausgehender Fragen bei der Gewährung von Doppelnamen. Es ist richtig, daß das allgemeine staatliche Interesse an der Unveränderlichkeit des Familiennamens durch das Hinzufügen eines zweiten Namens zu dem Familiennamen nicht so stark wie bei einem völligen Namenswechsel berührt wird. Hierauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 207 [209]) und zuletzt auch in dem Urteil vom 5. März 1971 (BVerwGE 37, 301 [305]) hingewiesen, auf das sich das erstinstanzliche Urteil bezieht (vgl. Urteilsabdruck S. 7). Jedoch ist, wie die erwähnten Entscheidungen betonen, aus einem anderen Grunde bei der Gewährung von Doppelnamen im öffentlichen Interesse Zurückhaltung geboten. Doppelnamen führen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß. Deswegen kommt es auch bei der Gewährung eines Doppelnamens durch Hinzufügen eines zweiten Namens zum bisherigen Namen auf eine Abwägung der Belange des die Namensänderung Begehrenden und derjenigen der Allgemeinheit an. Dies hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. BVerwGE 15, 207 [209]; 20, 300; 22, 312 [313]; 36, 357 [359]; 37, 301 [305]). Dabei sind bisher schon im Rahmen der gebotenen Beachtung der das Namensrecht regelnden Privatrechtsordnung (vgl. BVerwGE 37, 107 [110 f.] [BVerwG 22.01.1971 - BVerwG VII C 74.68] = Buchholz 402.10 NÄG § 3 Nr. 28 mit weiteren Nachweisen) Erleichterungen bei der Gewährung von Doppelnamen berücksichtigt worden (vgl. BVerwGE 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - BVerwG VII C 63.65] [313]). Schlüsse für die Anwendung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) können regelmäßig allerdings noch nicht aus Gesetzentwürfen gezogen werden. Für den vorliegenden Fall kommt in diesem Zusammenhang hinzu, daß die Namensänderung des Beigeladenen auch durch die beabsichtigte Reform des Ehe- und Familienrechts (BTDrucks. 7/650) nicht gedeckt wäre. Danach bestünden gerade im Hinblick auf die Neuregelung des Namensrechts sogar Bedenken gegen die im Falle des Beigeladenen vorgenommene Namensänderung; denn es entstünde dann der Eindruck, bei dem Namen von F. handele es sich um den Namen eines Ehegatten.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Gewährung von Namen mit einer Adelsbezeichnung. Die bei der Gewährung von Adelsnamen gebotene Zurückhaltung ergibt sich bereits aus dem fortgeltenden (BVerwGE 23, 344 [345]) Artikel 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. Wenn danach die beim Inkrafttreten der Weimarer Verfassung geführten Adelsbezeichnungen lediglich noch als Teil des bürgerlichen Namens fortbestanden und Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden durften, so folgt daraus, daß auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen (vgl. hierzu BVerwGE 20, 300 = Buchholz 402.10 NÄG § 3 Nr. 17).
Auch die vom Beigeladenen in der Beschwerde (vgl. unter 4.) erwähnten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht. Daß das Namensänderungsgesetz die Namensänderung nicht der freien Entschließung des einzelnen überläßt, sondern vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und einer behördlichen Entschließung abhängig macht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (vgl. Urteil vom 29. August 1957 - BVerwG II C 83.54 - [NJW 1957, 1732]; Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - [NJW 1961, 1039]); davon geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung aus. Ob der Beigeladene durch eine Versagung der Namensänderung in wirtschaftlicher Hinsicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird, ist eine Frage des Einzelfalls und deswegen nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 15. November 1973 (S. 2) zum ersten Mal eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch in der Frage sieht, ob die Klägerin überhaupt in Rechten verletzt sein könne, da sie ihren Mädchennamen nicht trage, ist das Vorbringen verspätet. Die grundsätzliche Bedeutung ist in der Beschwerdefrist von einem Monat darzulegen (§ 132 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Vorbringen wäre zudem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen. Zu Recht wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die Rechte der Eltern hin, die eine Änderung des mit den Kindern gemeinsamen Familiennamens nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulassen (vgl. hierzu auch BVerwGE 5, 79 [84]).
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Beigeladene die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Fischer