Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1972, Az.: III ZR 213/70
Eröffnung des Zivilrechtswegs für den Streit über das Konkursvorrecht einer Steuerforderung; Zuständigkeit der Finanzgerichte hinsichtlich des Streits über das Bestehen einer Steuerforderung nach Grund und Betrag und über den Zeitpunkt der Fälligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 213/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.06.1970
- LG München I - 13.11.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 60, 64 - 68
- DVBl 1973, 514 (Kurzinformation)
- JR 1973, 291
- JZ 1973, 318-319 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 468-469 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M.,
Prozessgegner
Rechtsanwalt Peter St., M., Hö. Straße ...,
als Konkursverwalter über das Vermögen des Bauingenieurs Josef T. in M. ..., B.platz ...,
Amtlicher Leitsatz
Für den Streit über das Konkursvorrecht einer Steuerforderung ist der Zivilrechtsweg nicht eröffnet (Aufgabe der früheren Rechtsprechung, u.a. BGHZ 19, 163).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1972
unter Mitwirkung
der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1970 und der 11. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. November 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Finanzgericht München verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Tatbestand
In dem über das Vermögen des Bauingenieurs Josef T. in M. eröffneten Konkursverfahren beansprucht der Kläger bevorrechtigte Befriedigung nach § 61 Nr. 2 KO für Säumniszuschläge zur Einkommen-, Lohn- und Umsatzsteuer sowie zur Ergänzungsabgabe im Gesamtbetrage von 3.329 DM. Der Beklagte hat als Konkursverwalter das Vorrecht bestritten. Der Kläger hat beantragt,
das Konkursvorrecht für die geltend gemachten Säumniszuschläge festzustellen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die geforderten Säumniszuschläge keine "öffentlichen Abgaben" im Sinne von § 61 Nr. 2 KO seien, da sie weder als Steuern noch als steuerähnliche Abgaben anzusprechen seien.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger in erster Linie sein bisheriges Begehren weiter. Hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit an das Finanzgericht München zu verweisen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Für den vorliegenden Rechtsstreit über das Konkursvorrecht der von dem Kläger beanspruchten Steuer-Säumniszuschläge ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten (§ 13 GVG) nicht eröffnet. Soweit der jetzt erkennende Senat in seinen Urteilen vom 28. November 1955 - III ZR 181/54 = BGHZ 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54] und vom 23. Februar 1959 - III ZR 237/57 = NJV 1959, 987 den Standpunkt eingenommen hat, der Vorrechtsstreit über eine Steuerforderung sei keine Steuersache im Sinne des § 242 AO a.F., hält er hieran nicht mehr fest.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 22. Januar 1971 ausgesprochen, für die Feststellung des Konkursvorrechts nach § 61 Nr. 1 KO sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, wenn diese über die Forderung nach Grund und Höhe zu entscheiden haben (BGHZ 55, 224[BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]). In den Gründen hat der I. Zivilsenat hierbei in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts, Reichsfinanzhofs, Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs (RGZ 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; BFH 82, 678; weitere Hinweise in BGHZ 52, 155, 158) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] die Auffassung abgelehnt, daß der Vorrechtsstreit von Steuerforderungen von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei. Der jetzt erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist nahezu einhellig anerkannt, daß das Konkursvorrecht einer Forderung eine dieser Forderung zugehörige Eigenschaft ist, die an der rechtlichen Natur der Forderung teil hat (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77[BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54]; 34, 293, [BGH 16.02.1961 - VII ZR 239/59]ausführlicher abgedruckt in NJW 1961, 1022, 1023; BGHZ 55, 224, 225[BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]; BGH NJW 1954, 31 und 1959, 987; BAG 10, 310, 313; BSozG 25, 235, 237; 32, 263, 264; BFH 66, 527, 528; BFH BStBl II 1972, 737; Jaeger/Lent/Weber, KO, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 11; Mentzel/Kuhn, KO, 7. Aufl., § 61 Anm. 2, 64; Böhle-Stamschräder, KO, 9. Aufl., § 61 Anm. 2). Das Konkursvorrecht kann hiernach als ein der Forderung innewohnendes Element grundsätzlich weder materiell-rechtlich noch prozessual von der Forderung getrennt und zum Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen als dem für den Anspruch selbst zuständigen Gericht gemacht werden (BAG a.a.O.; BGHZ 55, 224, 226) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70].
Auch aus Einzelvorschriften der Abgabenordnung läßt sich nicht der allgemeine Grundsatz ableiten, der Vorrechtsstreit von Steuerforderungen falle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Diese Einzelvorschriften (§§ 328, 346, 360, 370 AO) behandeln Fälle echter Kollision von Steuerforderungen mit Rechten Dritter am gepfändeten Gegenstand. Der Vorrechtsstreit beschränkt sich dagegen auf die Feststellung einer Eigenschaft, eben des Vorrechts, der Forderung. Er setzt die Forderung des Klägers nicht zur Forderung eines Dritten in Beziehung und entscheidet auch nicht über die beiderseitige rechtliche Stellung zueinander. Selbst wenn Konkurrenzstreitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wären, würde hiernach ein solcher Grundsatz auf die Feststellung des Vorrechts nicht anwendbar sein (BGHZ 55, 224, 228) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70].
Auch der mit Wirkung vom 1. Januar 1966 neu in die Abgabenordnung eingefügte § 226 a berechtigt nicht zu der Annahme, daß die Entscheidung über das Konkursvorrecht einer Steuerforderung dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen ist. Die Neuregelung stellt klar, daß der Streit über das Bestehen der Steuerforderung nach Grund und Betrag und über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit vor den Finanzverwaltungsbehörden und den Steuergerichten auszutragen ist. Sie legt damit die Zuständigkeit der Steuergerichte für die Feststellung der für das Konkursvorrecht von Steuerforderungen wesentlichen Merkmale gesetzlich fest.
Ob eine Steuerforderung bevorrechtigt im Sinne des § 61 Nr. 2 KO ist, hängt aufs engste mit ihrer Fälligkeit zusammen, über die nunmehr "erforderlichenfalls", d.h. im Streitfall, die Finanzverwaltungsbehörden und die Finanzgerichte zu entscheiden haben. Bei dieser Rechtslage könnte das ordentliche Gericht, das an eine in Anwendung des § 226 a AO getroffene Feststellung gebunden ist (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 1. - 5. Aufl., § 226 a Anm.; Tipke/Kruse, AO, 2. Aufl., § 226 a Anm.; Kühn/Kutter, AO und FGO, 10. Aufl., § 226 a AO Anm. 4; Schwarz, FR 1966, 236, 238), praktisch nur noch prüfen, ob das Vorrecht ordnungsgemäß angemeldet ist (Tipke/Kruse a.a.O.). Im übrigen hätte es - gestützt auf die bindende Fälligkeitsentscheidung des Finanzamts oder des Finanzgerichts - regelmäßig nur etwas auszusprechen, was von diesen bereits mit der Entscheidung über die Fälligkeit incidenter ausgesprochen worden ist (Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O.). Bei einer auch dem Gedanken der Prozeßökonomie Rechnung tragenden Auslegung des § 226 a AO läßt sich jedenfalls nicht sagen, daß die Vorschrift nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzes (vgl. BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]) [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] die Streitfrage, welcher Gerichtsweg für die Feststellung des Konkursvorrechts von Steuerforderungen zuständig sein soll, zugunsten des Zivilrechtswegs entschieden hat.
II.
Mit der Auffassung, daß es sich bei dem Streit um das Konkursvorrecht von Steuerforderungen nicht um eine in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Angelegenheit handelt, weicht der Senat von dem Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1965 (BFH 82, 678 = BStBl III 1965, 491) ab. Der Bundesfinanzhof hat jedoch mit Beschluß vom 21. Juli 1972 - VI S 5/72 = BStBl II 737 seine abweichende Auffassung aufgegeben. Der erkennende Senat ist daher nicht mehr durch eine abweichende Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts gehindert, den von dem Kläger hier beschrittenen ordentlichen Rechtsweg für unzulässig zu erklären.
Zuständig sind - als besondere Gerichte im Sinne von § 146 Abs. 5 KO - die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, denen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (u.a.) die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten zugewiesen sind, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die hier geltend gemachten Steuer-Säumniszuschläge zu (vgl. § 6 Abs. 1 StSäumG). Abgabenangelegenheiten im Sinne der FGO sind alle mit der Verwaltung von Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dazu rechnen auch die in Anwendung des Steuersäumnisgesetzes erhobenen Säumniszuschläge (Tipke/Kruse a.a.O. § 33 FGO Rdnr. 8), die als Druckmittel zur Entrichtung der Steuer, der sie zugeschlagen werden, mit dieser eng verbunden sind (BFH BStBl 1959 III 340; BFH 79, 385, 333; BVerwG NJW 1969, 1921 [BVerwG 27.06.1969 - VII C 46/68]).
III.
Auf den nunmehr gestellten Hilfsantrag der Revision ist der Rechtsstreit unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen an das zuständige Finanzgericht zu verweisen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 GVG; § 33 FGO). Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen sind dem Kläger aufzuerlegen (BGHZ 12, 52, 70[BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51]/71).
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Krohn