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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1986, Az.: BVerwG 5 C 74.85

Aufwendungsersatzansprüche; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 74.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 09.09.1983 - AZ: 5 VG 977/83
OVG Hamburg - 22.06.1984 - AZ: Bf. I 113/83

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 173 - 181
  • DokBer A 1987, 55-58
  • FEVS 1987, 270-277
  • NDV 1987, 293-294
  • NJW 1988, 2688 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1987, 211-214
  • ZfSH/SGB 1987, 359-360

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch des Trägers der Sozialhilfe darauf, daß der Empfänger "erweiterter Hilfe" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG die Aufwendungen ersetzt, verjährt in 30 Jahren.

Redaktioneller Leitsatz

Aufwendungsersatzansprüche nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG verjähren in 30 Jahren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die 1909 geborene Klägerin bezieht Altersruhegeld. Außerdem war ihr Wohngeld bewilligt worden. Da sie sich weigerte, Miete und Stromkosten zu bezahlen, übernahm das Sozialamt der Beklagten diese Aufwendungen, um die Klägerin davor zu bewahren, ihre Unterkunft zu verlieren und nicht mehr mit elektrischer Energie versorgt zu werden. Von Juli 1977 an leistete die Beklagte diese Hilfe zum Lebensunterhalt jedoch nur noch gegen Aufwendungsersatz (vgl. § 11 Abs. 2 BSHG). Die damals von der Klägerin mit dem Ziel erhobene Klage, die Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin ohne Einschränkung zu erhalten, wurde abgewiesen. Auch das Oberverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Sozialhilfe in Form laufender Hilfe zum Lebensunterhalt als Zuschuß habe, da sie ihren Regelbedarf aus ihrem Einkommen beschaffen könne. Die Gewährung erweiterter Hilfe sei Rechtens; denn mit ihr werde gemäß dem Grundsatz der Vorbeugung eine sonst drohende Obdachlosigkeit und die Sperrung der Stromzufuhr verhindert. Die Klägerin könne aber nicht verlangen, daß die Beklagte ständig Miet- und Stromschulden nachträglich übernehme.

2

Die Versuche der Beklagten, Ersatz ihrer Leistungen zunächst durch Verrechnung mit einem Teil des Altersruhegeldes der Klägerin, sodann im Wege der Erstattung nach § 1531 RVO - jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 an - zu erlangen, schlugen fehl. Darauf zielende Regelungen des Rentenversicherungsträgers wurden von den von der Klägerin angerufenen Sozialgerichten aufgehoben. Hierauf stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 1982 die Verpflichtung der Klägerin fest, die für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. November 1982 nach § 11 Abs. 2 BSHG erbrachten Leistungen von 244,70 DM monatlich zu ersetzen. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Zahlung von 15.171,40 DM auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück. Die sodann erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht (im wesentlichen) abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

3

Mit der Revision wendet sich die Klägerin entsprechend der eingeschränkten Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Bundesverwaltungsgericht nur noch gegen die Verpflichtung, die in den Monaten Oktober bis Dezember 1977 erhaltenen Leistungen von je 244,70 DM zu ersetzen. In diesem Umfang hält sie den Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten in erster Linie für verjährt; denn nach entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs betrage die Verjährungsfrist vier Jahre.

4

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und macht vor allem geltend, daß die vierjährige Verjährungsfrist - lege man sie zugrunde - durch Maßnahmen des Rentenversicherungsträgers unterbrochen worden sei.

5

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts mit ihrer tragenden Begründung verletzt nicht Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

6

Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz ist in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) als zwingende Folge der Leistung erweiterter Hilfe zum Jebensunterhalt bestimmt. Im anhängigen Rechtsstreit ist nicht (mehr) darüber zu befinden, ob die Beklagte die erweiterte Hilfe zu Recht gewährt hatte (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 39.78 - <Buchholz 436.0 § 29 BSHG Nr. 6 = FEVS 28, 13>). Hierüber ist bereits im Vorprozeß rechtskräftig in dem Sinne entschieden worden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz 1 des § 11 BSHG hatte, daß die ihr gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt erweiterte Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 des § 11 BSHG war und daß die Beklagte zu dieser in ihrem Ermessen stehenden Leistung berechtigt war. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu in dessen Urteil vom 9. Februar 1979 (OVG Bf I 82/78) sind tragende und damit an der Rechtskraft teilnehmende Gründe.

7

Dieser Anspruch der Beklagten, ihr (auch) die Aufwendungen zu ersetzen, die sie in den Monaten Oktober, November und Dezember 1977 gehabt hat, war im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides vom 15. November 1982 noch nicht verjährt. Das Bundessozialhilfegesetz enthielt und enthält keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG (und nach § 29 Satz 2 BSHG) verjährt. Verjährungsvorschriften gab es im Bundessozialhilfegesetz von jeher kaum. Für die Ansprüche auf Sozialhilfe waren sie deshalb entbehrlich, weil mit Rücksicht auf § 5 BSHG und den Grundsatz, daß Hilfe für die Vergangenheit (regelmäßig) nicht zu gewähren ist, eine Verjährung von Sozialhilfeansprüchen begrifflich nicht gegeben sein kann (vgl. Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Auflage 1985, § 4 Rdnr. 4.2). Die einzige Verjährungsregelung fand sich in § 113 BSHG. Sie betraf aber Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe untereinander. Sie ist mit dem Inkrafttreten des Dritten Kapitels des Sozialgesetzbuches - 10. Buch - (SGB X) am 1. Juli 1983 außer Kraft getreten (s. Art. II § 14 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten vom 4. November 1982 <BGBl. I S. 1450>). Dagegen ist in § 92 a Abs. 3 Satz 1 BSHG und in § 92 c Abs. 4 Satz 1 BSHG unverändert bestimmt, daß die dort geregelten Ansprüche auf Kostenersatz nach Ablauf von drei Jahren erlöschen. Diese Regelungen sind erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153) in das Gesetz eingefügt und hinsichtlich der Frist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) vereinheitlicht worden. Der ursprünglich in § 92 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) geregelte Anspruch auf Kostenersatz verjährte nach herrschender Meinung in 30 Jahren (siehe dazu Giese in ZfS 1970, 199).

8

Im Urteil vom 20. Januar 1977 (BVerwGE 52, 16 <24>[BVerwG 20.01.1977 - V C 18/76] = FEVS 25, 177 = NDV 1978, 190 = ZfS 1977, 289 = ZfSH 1977, 305 [BVerwG 20.01.1977 - BVerwG V C 18.76]) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, für die Annahme, daß der Aufwendungsersatzanspruch nach § 29 Satz 2 BSHG, dem bei erweiterter Hilfe zum Lebensunterhalt der Anspruch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG entspricht, in 30 Jahren verjähre, sprächen gewichtige Gründe. Es hat insbesondere Bedenken gehabt, aufgrund einer sich im Sozialleistungsrecht abzeichnenden Tendenz eine Verjährungsfrist von vier Jahren anzunehmen. Dabei hat es vor allem § 45 SGB I in seiner ursprünglichen, am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Fassung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) erwähnt. Dort wurde eine Verjährungsfrist von vier Jahren geregelt für

(1)
Ansprüche auf Sozialleistungen (Absatz 1),

(2)
den Anspruch gegen einen Empfänger von Vorschüssen, gerichtet auf Erstattung zuviel geleisteter Beträge (Absatz 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 2),

(3)
den Anspruch gegen einen Empfänger vorläufiger Leistungen, gerichtet auf Erstattung zuviel geleisteter Beträge (Absatz 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 und § 42 Abs. 2),

(4)
den Anspruch eines vorleistenden Leistungsträgers gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger auf Erstattung vorläufiger Leistungen (Absatz 4 in Verbindung mit 43 Abs. 3).

9

Diese besonders bezeichnete Ansprüche betreffenden Verjährungsregelungen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht für verallgemeinerungsfähig gehalten. Dasselbe trifft hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 27 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) zu, das am 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist. Dort ist eine Verjährungsfrist von vier Jahren bestimmt für

(5)
die Ansprüche auf Beiträge (es sei denn, daß Beiträge vorenthalten worden sind; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre),

(6)
den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge.

10

Auch die Gesetzgebung in der Folgezeit hat - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht zu einer umfassenden und damit unausgesprochen den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG (und nach § 29 Satz 2 BSHG) erfassenden Regelung der Verjährung aller im Sozialleistungsrecht geregelten Ansprüche geführt. Mit § 50 Abs. 4 Satz 1 des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) ist bestimmt worden, daß

(7)
der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in vier Jahren verjährt, nachdem der Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattende Leistung festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist.

11

Nach § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes ist jedoch § 218 BGB entsprechend anzuwenden, so daß

(8)
im Regelfall die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, wenn ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger zur Durchsetzung des Anspruchs auf die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Verwaltungsakt erlassen hat und wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

12

Mit § 113 des am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) ist schließlich bestimmt worden, daß

(9)
die Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander in vier Jahren verjähren. (Infolgedessen ist u.a. § 113 BSHG aufgehoben worden.)

13

Im übrigen sind - bedingt durch die vorgenannten Regelungen - einschlägige Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil lediglich wie folgt "bereinigt" worden:

§ 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 SGB I sind aufgehoben worden - Art. II § 15 Nr. 1 a (a.a.O.); denn die Verjährung der oben unter (4) genannten Erstattungsansprüche ist nunmehr in § 113 SGB X umfassend geregelt; dem § 42 Abs. 2 SGB I ist ein Satz 3 des Inhalts angefügt worden, daß § 50 Abs. 4 SGB X entsprechend gilt. Diese Ergänzung wurde wegen Aufhebung des Absatzes 4 des § 45 SGB I notwendig. Diese "Bereinigung" erfaßt also die oben unter (2) und (3) genannten, gegen Empfänger von Vorschüssen oder vorläufigen Leistungen gerichteten Erstattungsansprüche.

14

Die Gesamtschau dieser Regelungen ergibt: Zwar ist numehr einheitlich geregelt

die Verjährung der Ansprüche auf Sozialleistungen (siehe die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/868, S. 30; Burdenski in Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch/Allgemeiner Teil, 2. Auflage 1981, § 45 Rdnr. 7; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, Stand 1. April 1984, § 45 Rdnrn. 1 und 2), die allerdings - wie bereits erwähnt - für die Leistungen der Sozialhilfe keine Bedeutung hat,

und

die Verjährung der Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die allerdings mit Rücksicht auf § 111 SGB X nur marginale Bedeutung hat (Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Loseblatt-Kommentar, Stand 1. Mai 1985, § 113 Rdnr. 9). Bislang war die Verjährung in einer Vielzahl von Gesetzen, zum Teil uneinheitlich (s. z.B. den aufgehobenen § 113 BSHG), geregelt oder sie beruhte auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe dazu Schellhorn in v. Maydell/Schellhorn Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, 1984, § 113 Rdnr. 4; Hauck/Haines, a.a.O., Rdnr. 5; Urteile des Bundessozialgerichts vom 28. April und 24. August 1976 zum Erstattungsanspruch nach § 81 b BVG<SozR 3100 § 81 b BVG Nrn. 4 und 6>).

15

Im übrigen ist es dabei geblieben, daß die Verjährung einzelfallbezogen, konkrete Ansprüche betreffend geregelt ist; einzelne schon bislang geltende abweichende Regelungen sind unangetastet geblieben, z.B. im Bundessozialhilfegesetz die Regelungen über das Erlöschen der Kostenersatzansprüche nach den §§ 92 a und 92 c, ferner die in § 642 RVO bestimmten Verjährungsfristen von einem Jahr und von fünf Jahren. Unterblieben ist, für das Sozialleistungsrecht mit allen sich daraus ergebenden denkbaren Ansprüchen nach dem Vorbild des § 195 BGB eine Verjährungsfrist einzuführen, die allgemein für den Regelfall gilt, und im Anschluß hieran - an jeweils geeigneter Stelle - in bezug auf einzelne Ansprüche Ausnahmen von dieser Regel zu bestimmen.

16

All dies, aber auch der Umstand, daß in den die Bücher des Sozialgesetzbuchs betreffenden Gesetzgebungsverfahren einerseits die §§ 11 Abs. 2 und 29 BSHG und andererseits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1977 bekannt gewesen sind, schließt die Annahme aus, das Gesetz weise eine auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhende Lücke auf, die durch die Rechtsprechung im Wege entsprechender Anwendung vorhandener Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - etwa des § 45 Abs. 1 SGB I oder des § 50 Abs. 4 SGB X - geschlossen werden müsse.

17

Die Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG wird daher - wie schon bisher - durch die §§ 194 ff. BGB (in entsprechender Anwendung) bestimmt. Danach gilt die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist (Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, Stand 1. April 1984, § 45 Rdnr. 1 a.E.; Peters, Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Loseblatt-Kommentar, Stand 1. Februar 1985, § 45 Erl. 7; Thieme in Wannagat, Sozialgesetzbuch, Kommentar zum gesamten Recht des Sozialgesetzbuchs, Loseblatt-Kommentar, 1983, § 45 Rdnr. 11). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 197 BGB nicht entsprechend anwendbar; denn der Anspruch auf Ersatz geleisteter erweiterter Hilfe gleicht oder ähnelt nicht einem Anspruch auf "Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" (vgl. auch dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1977 <a.a.O.>). Da die Hilfe zum Lebensunterhalt und dementsprechend die erweiterte Hilfe nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht wie eine Rente dauernd zu leisten sind, ist der "Gegenanspruch" des Trägers der Sozialhilfe nach Satz 2 des § 11 Abs. 2 BSHG auf Ersatz seiner Aufwendungen kein Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung.

18

Damit, daß der Gesetzgeber es unterlassen hat, in bezug auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG (und nach § 29 Satz 2 BSHG) eine (mindestens) vierjährige Verjährungsfrist zu bestimmen, hat er - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Ausführungen der Klägerin hierzu mit dem Hinweis darauf, daß der Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung einer zu Unrecht erbrachten Sozialleistung nach § 50 Abs. 4 SGB X schon in vier Jahren verjähre (während für den Aufwendungsersatzanspruch im Anschluß an eine rechtmäßig erbrachte Leistung eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten solle), ergeben nicht, daß wesentlich Gleiches ohne zureichenden sachlichen Grund - willkürlich - ungleich geregelt ist. Die genannten Ansprüche sind nicht miteinander vergleichbar. Der Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG dient dem Ausgleich von Leistungen, die der Träger der Sozialhilfe ohne zwingende rechtliche Verpflichtung zugunsten des Empfängers, zu Lasten der Allgemeinheit "verauslagt" hat (s. dazu das schon mehrfach erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1977). Dieser Anspruch entsteht bereits mit der Leistung der erweiterten Hilfe. Der in § 50 Abs. 4 SGB X vorgesehene Eintritt der Verjährung nach Ablauf von vier Jahren kann erst im Anschluß an andere Verfahrenshandlungen eintreten: Der Erstattungsanspruch setzt die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X unter Beachtung der dort bestimmten Frist von einem Jahr voraus, die aber erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Tatsachen kennt, die die Rücknahme rechtfertigen. Sodann ist die zu erstattende Leistung festzusetzen. Erst nach Unanfechtbarkeit dieses Verwaltungsaktes beginnt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres die Verjährungsfrist von vier Jahren zu laufen. Ist dieser Verwaltungsakt aber ein Leistungsbescheid, dann wird die Verjährung unterbrochen; und nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Leistungsbescheides beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und § 52 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 218 Abs. 1 BGB).

19

Verjährt nach alledem der Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie in den Monaten Oktober, November und Dezember 1977 gehabt hat, erst in 30 Jahren, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Beklagte meint - der Verrechnungsbescheid des Trägers der Rentenversicherung und dessen Bescheid über den von der Beklagten nach § 1531 RVO geltend gemachten Ersatzanspruch Verwaltungsakte im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewesen sind, durch die der Lauf einer - unterstellten - vierjährigen Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden sein könnte.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel